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Arbeitsrichtlinie Verteidigungsgüter (AH-3210)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 06.06.2013 · Quelle: Findok

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5. Strafbestimmungen Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung sind gerichtlich strafbare Handlungen und es kommen die §§ 79, 83 und 84 AußWG 2011 zur Anwendung. Siehe dazu die Arbeitsrichtlinie AH-1130 im Besonderen den Abschnitt 3.