BMF-Richtlinien · Fassung vom 06.06.2013 · Quelle: Findok
5. Strafbestimmungen Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung sind gerichtlich strafbare Handlungen und es kommen die §§ 79, 83 und 84 AußWG 2011 zur Anwendung. Siehe dazu die Arbeitsrichtlinie AH-1130 im Besonderen den Abschnitt 3.