BMF-Richtlinien · Fassung vom 08.01.2026 · Quelle: Findok
5. Strafbestimmungen Bei der Feststellung von Zuwiderhandlungen gegen die Embargomaßnahmen sind die Strafbestimmungen der §§ 79, 83 und 84 AußWG 2011 anzuwenden und entsprechend dazu Anzeige zu erstatten (siehe dazu die AH-1130).