← Alle BMF-Richtlinien

Arbeitsrichtlinie Eritrea-Embargo (AH-2336)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 03.10.2018 · Quelle: Findok

In Findok öffnen
Schriftgröße: 100 %

1. Rechtsgrundlage Verordnung (EU) Nr. 667/2010 des Rates vom 26. Juli 2010 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegen Eritrea. 2. Ausfuhr von Gütern und Technologien Derzeit keine Maßnahme. 3. Zurverfügungstellung wirtschaftlicher Ressourcen 3.1. Ausfuhrverbot Den im Anhang I der Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar wirtschaftliche Ressourcen (der Begriff umfasst alle Güter) zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen. Wenn die umfassten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen betroffen werden, besteht daher ein Ausfuhrverbot für alle Güter, außer jenen des Abschnitts 3.2. 3.2. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter 3.2.1. Andere als die im Anhang I der Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen Güter, die anderen als im Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen, unterliegen keinen Einschränkungen nach der Maßnahme des Abschnitts 3. 3.2.2. Voranfrage Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen. 3.2.3. Güter ausschließlich zum persönlichen Gebrauch oder zum persönlichen Verbrauch bestimmt Ausschließlich zum persönlichen Gebrauch oder zum persönlichen Verbrauch bestimmte Güter gelten nicht als wirtschaftliche Ressourcen im Sinne der Verordnung und sind daher vom Ausfuhrverbot ausgenommen. Nach Art, Beschaffenheit und Menge der Güter dürfen jedoch keine Bedenken gegen die zwingend einzuhaltende Voraussetzung "Ausschließlich zum persönlichen Gebrauch oder Verbrauch bestimmt" bestehen. 4. Einfuhr von Gütern und Technologien Derzeit keine Maßnahme. 5. Durchfuhr von Gütern und Technologien Den im Anhang I der Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar wirtschaftliche Ressourcen (der Begriff umfasst alle Güter) zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen. Wenn die umfassten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen betroffen werden, besteht daher ein Durchfuhrverbot für alle Güter, außer jenen des Abschnitts 3.2. Die Überwachung des Durchfuhrverbots erfolgt in jenen Fällen, in denen das Ausfuhrverfahren bei einer österreichischen Zollstelle erfolgt, nach den Vorgaben des Abschnitts 3. 6. Strafbestimmungen 6.1. Geltungsumfang der Verordnung Diese Verordnung gilt im Gebiet der Union einschließlich ihres Luftraums, an Bord der Luftfahrzeuge und Schiffe, die der Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaats unterliegen, für alle Personen, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind, innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union, für alle nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen, für juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen hinsichtlich aller Geschäfte, die ganz oder teilweise innerhalb der Union getätigt werden. 6.2. Außenwirtschaftsgesetz Bei der Feststellung von Zuwiderhandlungen gegen die Embargomaßnahmen sind die Strafbestimmungen der §§ 79, 83 und 84 AußWG 2011 anzuwenden und entsprechend dazu Anzeige zu erstatten (siehe dazu die AH-1130). Anlage 1 Internetseiten für Informationen über die in Artikel 5 Absatz 2 und in den Artikeln 6, 7 und 10 genannten zuständigen Behörden sowie Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 667/2010 BELGIEN http://www.diplomatie.be/eusanctions BULGARIEN http://www.mfa.government.bg TSCHECHISCHE REPUBLIK http://www.mfcr.cz/mezinarodnisankce DÄNEMARK http://www.um.dk/da/menu/Udenrigspolitik/FredSikkerhedOgInternationalRetsorden/Sanktioner/ DEUTSCHLAND http://www.bmwi.de/BMWi/Navigation/Aussenwirtschaft/Aussenwirtschaftsrecht/embargos.html ESTLAND http://www.vm.ee/est/kat_622/ IRLAND http://www.dfa.ie/home/index.aspx?id=28519 GRIECHENLAND http://www.mfa.gr/www.mfa.gr/en-US/Policy/Multilateral+Diplomacy/Global+Issues/International+Sanctions/ SPANIEN http://www.maec.es/es/MenuPpal/Asuntos/SancionesInternacionales/Paginas FRANKREICH http://www.diplomatie.gouv.fr/autorites-sanctions/ KROATIEN http://www.mvep.hr/sankcije IRLAND http://www.dfa.ie/home/index.aspx?id=28519 ITALIEN http://www.esteri.it/UE/deroghe.html ZYPERN http://www.mfa.gov.cy/sanctions LETTLAND http://www.mfa.gov.lv/en/security/4539 LITAUEN http://www.urm.lt/sanctions LUXEMBURG http://www.mae.lu/sanctions UNGARN http://www.kulugyminiszterium.hu/kum/hu/bal/Kulpolitikank/nemzetkozi_szankciok/felelos_illetekes_hatosagok.htm MALTA http://www.doi.gov.mt/EN/bodies/boards/sanctions_monitoring.asp NIEDERLANDE http://www.minbuza.nl/nl/Onderwerpen/Internationale_rechtsorde/Internationale_Sancties/Bevoegde_instanties_algemeen ÖSTERREICH http://www.bmeia.gv.at/view.php3?f_id=12750&LNG=en&version= POLEN http://www.msz.gov.pl PORTUGAL http://www.mne.gov.pt/mne/pt/AutMedidasRestritivas.htm RUMÄNIEN http://www.mae.ro/index.php?unde=doc&id=12391&idlnk=1&cat=3 SLOWENIEN http://www.mzz.gov.si/si/zunanja_politika/mednarodna_varnost/omejevalni_ukrepi/ SLOWAKEI http://www.foreign.gov.sk FINNLAND http://formin.finland.fi/kvyhteistyo/pakotteet SCHWEDEN http://www.ud.se/sanktioner VEREINIGTES KÖNIGREICH http://www.fco.gov.uk/en/about-us/what-we-do/services-we-deliver/business-services/export-controls-sanctions/ Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission: Europäische Kommission GD Außenbeziehungen Direktion A - Krisenplattform und Politikkoordinierung der GASP Referat A.2. - Krisenmanagement und Konfliktprävention CHAR 12/106 B-1049 Brüssel (Belgien) E-Mail: [email protected] Tel. (32 2) 295 55 85 Fax (32 2) 299 08 73