1.3.6. Konzernstrukturänderungen 1.3.6.1. Strukturänderungsmodelle 129 Im Rahmen von Änderungen der Konzernstruktur sind international vor allem Funktionsverlagerungen in folgenden Erscheinungsbildern zu beobachten: a)Änderung der Vertriebsstrukturen: Die Funktion nationaler Vertriebsgesellschaften wandelt sich von jener eines Eigenhändlers zu jener eines bloßen Kommissionärs (siehe hierzu auch Rz 176 ff); b)Änderung der Produktionsstrukturen: Eigenproduktionsgesellschaften werden zu bloßen Lohnfertigern herabgestuft; c)Rationalisierungsprozesse: Reorganisation der Geschäftsabläufe im Rahmen von Konzentrations- und Spezialisierungsprozessen; d)IP-Gesellschaften: Bündelung der immateriellen Konzernwerte in einer IP-Gesellschaft (Intellectual Property Company). 130 Der Meinungsstand der Steuerverwaltungen der OECD-Staaten zur Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes bei Konzernstrukturänderungen ergibt sich aus der OECD Studie "Transfer Pricing Aspects of Business Restructurings", deren Inhalt 2010 als Kapitel IX in die OECD-VPG aufgenommen wurde. 131 Von Unternehmensseite werden häufig als Gründe für Konzernstrukturänderungen insbesondere angeführt: Maximierung von Synergieeffekten; Erzielung von Skaleneffekten; Straffung der Managementstrukturen in den einzelnen Geschäftsfeldern; Verbesserung der Leistungsströme im Konzern; Nutzung der Internet-Technologie auf globaler Basis. Werden durch die Konzernreorganisation steuerliche Vorteile angestrebt, so stellt dies allein noch keinen Grund dar, einer tatsächlichen Verlagerung von Funktionen, Vermögenswerten und/oder Risiken die wirtschaftliche Rechtfertigung im Sinn von Art. 9 DBA abzusprechen, soferne kein Fall von Rechtsmissbrauch vorliegt (Z 9.181 iVm 9.8 OECD-VPG). 132 Im Fall von Konzernstrukturänderungen, die zu erheblichen Gewinneinbußen inländischer Konzerngesellschaften führen, sind aber die mit solchen Strukturänderungen einhergehenden Funktions-, Vermögens- und Risikoverlagerungen in ihren steuerlichen Auswirkungen aus der Sicht des Fremdvergleichsgrundsatzes einer Prüfung zu unterziehen.
