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Verrechnungspreisrichtlinien 2010 (VPR 2010)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 28.10.2010 · Quelle: Findok

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3.3. Vorteilsausgleich 318 Für die Anerkennung eines Vorteilsausgleiches ist eine eindeutige (vgl. VwGH 23.10.1997, 94/15/0160), wechselseitige, im Voraus getroffene (grundsätzlich schriftliche) Vereinbarung notwendig. Konkludente Handlungen können nach außen ausreichend zum Ausdruck kommende klare Regelungen nicht ersetzen. Von einer ausdrücklichen Vereinbarung kann nur abgesehen werden, wenn ein von vorneherein bestehender innerer Zusammenhang von Leistung und Gegenleistung offenkundig ist (VwGH 22.3.1991, 90/13/0252; 22.11.1995, 95/15/0070). 319 Für einen Vorteilsausgleich im Konzern ist daher das Vorliegen einer Vereinbarung und eine ausreichende Beweissicherung und Beweisvorsorge notwendig. Werden diese Vorsorgemaßnahmen unterlassen und wird erstmalig bei einer Außenprüfung das Vorliegen eines Vorteilsausgleiches behauptet (aber nicht entsprechend mit vorbereiteten Nachweisen untermauert), gilt dessen Nichtanerkennung als vom Unternehmen selbst verschuldet (UFS 14.3.2005, RV/2154-L/02).