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Arbeitsrichtlinie Steuerbefreiung gemäß Art. 6 Abs. 3 UStG 1994 (ZK-4200)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 21.07.2026 · Quelle: Findok

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3.3. UID-Nummern Zu prüfen ist die Richtigkeit der UID-Nummern durch MIAS-Abfragen oder an Hand der beim Anmelder hinterlegten Bestätigungen des UID-Prüfverfahrens nach Stufe 2. 3.3.1. Unstimmigkeiten 3.3.1.1. Falsche UID des Erwerbers/Empfängers in der Anmeldung Die Feststellung wird nach der Überlassung im Rahmen der Kontrolle nach Art. 48 UZK getroffen: Der Anmelder teilt den Fehler dem ZA mit. Sofern die UID nachweisbar offensichtlich und irrtümlich in der Anmeldung falsch codiert wurde, seitens des Zollamtes Veranlassung der Berichtigung der ZM-Daten durch das CLO und Vermerk in der Zollanmeldung. Die Feststellung wird vom ZA getroffen: Vorhalt gegenüber dem Anmelder. Sofern die UID nachweisbar offensichtlich und irrtümlich in der Anmeldung falsch codiert wurde, seitens des Zollamtes Veranlassung der Berichtigung der ZM-Daten durch das CLO und Vermerk in der Zollanmeldung ist. Ist die UID nicht nachweisbar offensichtlich und irrtümlich im Zuge des Anmeldeverfahrens falsch codiert worden, Steuerschuldvorschreibung nach Art. 79 Abs. 1 Buchstabe a UZK iVm § 54 ZollR-DG, in diesem Fall wird auch das zuständige Finanzamt (in der Regel das Finanzamt Graz-Stadt) mittels Kontrollmitteilung informiert. Bei Verdacht auf rechtswidriges Verhalten ist überdies Meldung an die Finanzstrafbehörde zu erstatten. 3.3.1.2. Falsche Anführung des Erwerbers in der Anmeldung Die Feststellung wird nach der Überlassung vom ZA getroffen: Vorhalt gegenüber dem Anmelder. Sofern nachweislich Erwerberdaten irrtümlich in der Anmeldung falsch erfasst wurden, Empfängeränderung durch das Zollamt sowie berichtigte ZM-Daten an CLO. Sind die Erwerberdaten in der Anmeldung nicht nachweisbar irrtümlich falsch erfasst worden, sondern zB vorsätzlich, Steuerschuld-Vorschreibung nach Art. 79 Abs. 1 Buchstabe a UZK iVm § 54 ZollR-DG; in diesem Fall wird auch das zuständige Finanzamt (in der Regel das Finanzamt Graz-Stadt) mittels Kontrollmitteilung informiert. Bei Verdacht auf rechtswidriges Verhalten ist überdies Meldung an die Finanzstrafbehörde zu erstatten.