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Arbeitsrichtlinie Guinea-Embargo (AH-2260)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 18.11.2025 · Quelle: Findok

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4. Durchfuhr bei Zurverfügungstellung wirtschaftlicher Ressource Nach der Formulierung des Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 fällt auch die Durchfuhr unter die Bestimmungen dieses Artikels. Die Überwachung der Einhaltung der genannten Bestimmungen erfolgt in jenen Fällen, in denen eine österreichische Zollstelle als Ausfuhrzollstelle fungiert, nach den Vorgaben der Abschnitte 2A. oder 3A.