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Arbeitsrichtlinie Katzen- und Hundefelle (VB-0334)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.05.2016 · Quelle: Findok

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0. Einführung 0.1. Rechtsgrundlagen Die Rechtsgrundlagen für die von den Zollämtern zu vollziehenden Verbote für Katzen- und Hundefelle und Produkte, die solche Felle enthalten, sind die Verordnung (EG) Nr. 1523/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Verbot des Inverkehrbringens sowie der Ein- und Ausfuhr von Katzen- und Hundefellen sowie von Produkten, die solche Felle enthalten, in die bzw. aus der Gemeinschaft und das Bundesgesetz über Produkte, deren Ein- und Ausfuhr sowie Inverkehrbringen aus Tierschutzgründen verboten ist, BGBl. I Nr. 19/2010, im Folgenden als Bundesgesetz Tierproduktverbote bzw. BG Tierproduktverbote bezeichnet. 0.2. Aufgaben der Zollverwaltung (1) Neben den in § 6 Abs. 1 ZollR-DG genannten Aufgaben sind 1.die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des Bundesgesetzes Tierproduktverbote und der Verordnung (EG) Nr. 1523/2007 sowie 2.die Ermittlungen bei Verstößen gegen diese Regelungen gemäß § 7 Abs. 1 BG Tierproduktverbote ab dem 27. März 2010 Aufgaben der Zollverwaltung. Diese Aufgaben umfassen in Bezug auf die durch die Verordnung (EG) Nr. 1523/2007 geregelten Verbote nicht nur die Ein- oder Durchfuhr von Katzen- und Hundefellen und Produkten, die solche Felle enthalten, in das oder durch das Zollgebiet der Union sondern auch das Inverkehrbringen dieser Waren in Österreich. (2) Für diese Aufgaben der Zollverwaltung gilt gemäß § 7 Abs. 2 BG Tierproduktverbote: 1.die Zollaufsicht findet nach Maßgabe des Abschnittes C des Zollrechts-Durchführungsgesetzes Anwendung, soweit im Bundesgesetz Tierproduktverbote nicht besondere Regelungen getroffen werden, 2.Katzen- und Hundefelle und Produkte, die solche Felle enthalten, unterliegen der zollamtlichen Überwachung gemäß § 17 ZollR-DG und 3.die Zollämter und die Zollorgane haben in verfahrensrechtlicher Hinsicht das Zollrecht (§ 2 Abs. 1 ZollR-DG) anzuwenden. 0.3. Kontrollbefugnisse (1) Neben den durch das Zollrechts-Durchführungsgesetz bzw. das Finanzstrafgesetz eingeräumten Befugnissen sind die Zollorgane auch gemäß § 3 Abs. 1 BG Tierproduktverbote im Rahmen ihrer Zuständigkeiten (Abschnitt 0.2.) befugt, Grundstücke und Gebäude zu betreten und zu besichtigen, Transportmittel anzuhalten, Behältnisse und Transportmittel zu öffnen und zu besichtigen sowie Kontrollen (insbesondere auch Probennahmen und Untersuchungen) vorzunehmen. Die Befugnisse des § 3 Abs. 1 BG Tierproduktverbote gelten ferner für Sachverständige, die im Einzelfall von den Zollbehörden beauftragt wurden. (2) Ergeben sich bei Kontrollen Zweifel, ob es sich bei Waren um Katzen- und/oder Hundefelle bzw. Produkte handelt, die diese Felle enthalten, die vom kontrollierenden Zollorgan nicht selbständig ausgeschlossen werden können, ist eine Untersuchung durch die Technische Untersuchungsanstalt der Finanzverwaltung (TUA) zu veranlassen (siehe auch Abschnitt 2.2.). Die TUA verfügt über Methoden zur Identifizierung der Herkunftsspezies von Fellen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1523/2007. (3) Bei der Handhabung der Befugnisse des § 3 Abs. 1 und 2 BG Tierproduktverbote haben die Zollbehörden besonders darauf zu achten, dass Eingriffe in die Rechtssphäre der betroffenen Personen die Verhältnismäßigkeit wahren. Ferner haben die Zollbehörden sowie zugezogene Sachverständige im Zuge einer Kontrolle Störungen oder Behinderungen eines Geschäftsbetriebs so weit als möglich zu vermeiden. 0.4. Pflichten der Parteien Abgesehen von den Verpflichtungen aus der Durchführung von Zollverfahren ergeben sich für Personen, bei welchen ein begründeter Verdacht besteht, dass sich in ihrem Gewahrsam Katzen- und Hundefelle und Produkte, die solche Felle enthalten, befinden, aufgrund von § 3 Abs. 2 BG Tierproduktverbote folgende Verpflichtungen gegenüber der Zollbehörde sowie den von dieser Behörde im Einzelfall beauftragten Sachverständigen: 1.Das Betreten, Öffnen und Besichtigen der Gebäude, Behältnisse und Transportmittel ist zu ermöglichen und die Kontrollen sind zu dulden. 2.Die für die Vollziehung notwendigen Auskünfte sind zu erteilen, Unterlagen sind vorzulegen und Einblick in die Aufzeichnungen über den Lagerbestand sowie in die sonstigen Aufzeichnungen ist zu gewähren. Bei Bedarf ist im Zuge der Kontrollen Hilfe zu leisten. 0.5. Berichtspflichten (1) Gemäß § 4 BG Tierproduktverbote hat das Bundesministerium für Gesundheit in Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium für Finanzen einmal jährlich einen Bericht über die durchgeführten Kontrollen, die dabei eingesetzten Analysemethoden und die erfolgten Anzeigen zu erstellen. Der Bericht ist dem aufgrund von § 41a Abs. 9 Tierschutzgesetz alle zwei Jahre dem Nationalrat zu übermittelnden Tierschutzbericht anzuschließen. (2) Die Daten für diese Berichte werden der e-zoll Anwendung entnommen werden. Auf die Notwendigkeit, die durchgeführten Kontrollen in dieser Anwendung korrekt zu erfassen, wird hingewiesen.