3. Ausnahmen (1) Nicht erfasst vom Einfuhrverbot sind Sendungen ohne kommerziellen Charakter, die im persönlichen Gepäck der Reisenden enthalten sind, und zwar in den Grenzen, die für die Gewährung einer Zollbefreiung (Reisefreigrenze gemäß Artikel 41 der Zollbefreiungsverordnung) festgelegt sind (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "Y922"). (2) In der Ausfuhr und beim Inverkehrbringen bestehen keine Ausnahmen von den Verboten.
