6. Strafbestimmungen 6.1. Geltungsumfang der Verordnung (1) Diese Verordnung gilt gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2019/125 für das Zollgebiet der Gemeinschaft, wie es in der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 definiert ist, die spanischen Gebiete Ceuta und Melilla, das deutsche Gebiet Helgoland. (2) Für die Zwecke dieser Verordnung werden Ceuta, Helgoland und Melilla als Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft behandelt. 6.2. Außenwirtschaftsgesetz 2011 Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung sind gerichtlich strafbare Handlungen und es kommen die §§ 79, 83 und 84 AußWG 2011 zur Anwendung. Siehe dazu die Arbeitsrichtlinie AH-1130, im Besonderen AH-1130 Abschnitt 3.
