4A. Durchfuhr von Anhang II-Gütern Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2019/125 ist jede Durchfuhr von in Anhang II aufgeführten Gütern verboten. Die zuständige Behörde (in der der Beförderer ansässig oder niedergelassen ist, oder in dem die Güter in das Zollgebiet der Union verbracht werden) kann die Durchfuhr von in Anhang II aufgeführten Güter genehmigen, wenn nachgewiesen wird, dass solche Güter im Bestimmungsland aufgrund ihrer historischen Bedeutung ausschließlich zum Zwecke der öffentlichen Ausstellung in einem Museum verwendet werden. 4B. Durchfuhr von Anhang III- und Anhang IV-Gütern (1) Gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) 2019/125 ist die Durchfuhr von in Anhang III aufgeführten Gütern verboten, wenn der natürlichen und juristischen Person, Organisation und Einrichtung bekannt ist, dass Teile der Lieferung solcher Güter dazu bestimmt sind, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe in einem Drittland verwendet zu werden. (2) Die Durchfuhr von in Anhang IV aufgeführten Gütern (Artikel 18 der Verordnung (EU) 2019/125) ist verboten, wenn der natürlichen und juristischen Person, Organisation und Einrichtung bekannt ist, dass Teile der Lieferung solcher Güter dazu bestimmt sind, zur Vollstreckung der Todesstrafe in einem Drittland verwendet zu werden.
