5. Strafbestimmungen Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des Außenwirtschaftsgesetzes 2011 stellen gerichtlich strafbare Handlungen dar, und es finden die §§ 79, 81, 83 und 84 AußWG 2011 Anwendung. Siehe dazu die Arbeitsrichtlinie AH-1130, im Besonderen Abschnitt 3. Abschnitte 6. bis 19. derzeit frei
