3. Maßnahmen 3.1. Begriffsbestimmungen (1) "Ausfuhr", "Einfuhr", "Durchfuhr" Die Rechtsnormen des Außenwirtschaftsrechts definieren die Begriffe "Ausfuhr", "Einfuhr" sowie "Durchfuhr" für die jeweiligen Maßnahmen mit spezifischen Bedeutungsinhalten und weichen von den Definitionen des UZK bzw. der UZK-DA ab. In den Spezial-Arbeitsrichtlinien werden die Rechtsvorschriften entsprechend dargestellt. Dadurch ist bei der Anwendung von Vorschriften des des UZK bzw. der UZK-DA besondere Aufmerksamkeit geboten. Beispiel: Oftmals ist bei Länderembargos die "Einfuhr" bestimmter Güter verboten. "Einfuhr" ist dabei weder ein Zollverfahren noch eine zollrechtliche Bestimmung (insbesondere nicht die "Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr") sondern schlicht das Verbringen von Gütern in das Zollgebiet der Gemeinschaft. Bei Bestehen eines solchen Einfuhrverbots dürfen die betroffenen Güter weder in Freizonen noch in Zoll-Lager verbracht werden. (2) Handelspolitische Maßnahmen Im Sinne des Art. 5 Z 36 UZK gelten als "Handelspolitische Maßnahmen" nichttarifäre Maßnahmen, die im Rahmen der gemeinsamen Handelspolitik durch Unionsvorschriften über den internationalen Handel getroffen worden sind. (3) Außenwirtschaftsrecht Handelspolitische Maßnahmen und nationale Rechtsvorschriften (Außenwirtschaftsgesetz 2011, Durchführungsverordnungen hiezu). (4) Formalitäten, Förmlichkeiten Die nach dem UZK anzuwendenden Formalitäten, Förmlichkeiten bzw. Ausfuhrförmlichkeiten oder Einfuhrförmlichkeiten umfassen auch die auf nationalen Vorgaben des Außenwirtschaftsrechts beruhenden Ausfuhr- und Einfuhrbeschränkungen (zB Ausfuhrbeschränkungen für Verteidigungsgüter). 3.2. Befreiungsbestimmungen Allgemein anwendbare Befreiungsbestimmungen von außenwirtschaftsrechtlichen Maßnahmen siehe die Arbeitsrichtlinie AH-1120. Spezifische Befreiungsbestimmungen bzw. Ausnahmeregelungen sind den Speziellen Arbeitsrichtlinien zu entnehmen. 3.3. Zu vollziehende Maßnahmen § 29 Abs. 1 ZollR-DG legt eine Mitwirkungspflicht der Zollbehörden und Zollorgane am Vollzug von Verboten und Beschränkungen des Besitzes, der Verbringung oder der Verwendung von Waren im Verkehr über die Grenzen des Anwendungsgebietes fest. Die außenwirtschaftsrechtlichen Maßnahmen, die davon betroffen sind, sind für die Anwendung in der Findok Bereich Außenwirtschaftsrecht dargestellt. 3.4. Besonderheiten bei Anwendung außenwirtschaftsrechtlicher Maßnahmen 3.4.1. Ausfuhr und Wiederausfuhr - Anwendung von Maßnahmen nationalen Rechts Nach Art. 267 Abs. 3 lit. e UZK unterliegen die nationalen Ausfuhrmaßnahmen (zB jene für Verteidigungsgüter) der Überprüfung durch die Zollbehörden kraft Gemeinschaftsrecht. 3.4.2. entfällt 3.4.3. Veredelungserzeugnisse - Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nach aktiver Veredelung Handelspolitische Maßnahmen sind auf Veredelungserzeugnisse, die aus der aktiven Veredelung (Art. 256 Abs. 2 UZK) gewonnen wurden, bei ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nur in bestimmten Fällen anzuwenden. Diese liegen dann vor, wenn schon bei der Verbringung der Ausgangserzeugnisse zur Herstellung der betroffenen Veredelungserzeugnisse in das Gemeinschaftsgebiet handelspolitische Maßnahmen gegolten hätten (Art. 202 UZK). Das Veredelungserzeugnis wird damit aus der Sicht der handelspolitischen Maßnahmen nicht schlechter gestellt als die ursprünglich in das Zollgebiet der Gemeinschaft zur Veredelung verbrachten Ausgangserzeugnisse. 3.4.4. Veredelungserzeugnisse - Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nach passiver Veredelung Sofern handelspolitische Maßnahmen auf die Überführung von Waren nach passiver Veredelung (Art. 259 UZK) in den zollrechtlich freien Verkehr abstellen, sind diese in den nachstehend angeführten Fällen (Art. 202 UZK) nicht anzuwenden: die Veredelungserzeugnisse bleiben Ursprungswaren der Union Gemeinschaft oder bei Ausbesserungen (einschließlich Verfahren des Standardaustausches) oder bei ergänzenden/weiteren Veredelungsvorgängen nach Art. 258 UZK. 3.4.5. entfällt 3.4.6. Vorübergehende Verwendung Bei der vorübergehenden Verwendung (Art. 250 UZK) sind nur die Maßnahmen nach nationalem Recht anzuwenden, da gemäß Art. 250 Abs. 1 lit. b UZK keine handelspolitischen Maßnahmen anzuwenden sind. 3.4.7. Passive Veredelung - vorübergehende Ausfuhr Die Regelung für die vorübergehende Ausfuhr von Gemeinschaftswaren zur passiven Veredelung (Art. 259 UZK) entspricht jener für die Ausfuhr und Wiederausfuhr (Art. 267 Abs. 3 lit. e UZK); die handelspolitischen Maßnahmen und sonstigen Formalitäten (siehe Abschnitt 3.1. Abs. 3) sind anzuwenden. 3.4.8. entfällt 3.4.9. Wiedereinfuhr von Waren in die Gemeinschaft Siehe dazu die Arbeitsrichtlinie AH-1120 Abschnitt 1.2. 3.4.10. Postverkehr entfällt 3.4.11. Verbringung in diplomatische Vertretungen Die Verbringung von Waren aus dem übrigen österreichischen Bundesgebiet in diplomatische Vertretungen von Drittländern im österreichischen Bundesgebiet stellt keine Ausfuhr bzw. Wiederausfuhr dar. 3.4.12. Verbringung Ausfuhrzollstelle zu Ausgangszollstelle Die Verbringung von Gütern, die bereits bei einer zulässigen Ausfuhrzollstelle eines Mitgliedstaats der Europäischen Union zur Ausfuhr abgefertigt wurden, zu einer Ausgangszollstelle, die auch in einem anderen Mitgliedstaat als die Ausfuhrzollstelle gelegen sein kann, ist keine Durchfuhr im Sinne der außenwirtschaftsrechtlichen Maßnahmen.
