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Arbeitsrichtlinie "Zollanmeldung allgemein" (ZK-0610)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 07.02.2013 · Quelle: Findok

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0.20. Vertreter/Vertretung Die Beteiligten des Zollverfahrens können sich durch natürliche Personen, wenn sie geschäftsfähig sind, oder auch durch Gesellschaften (juristische Personen, Personenvereinigungen des Handelsrechts, Erwerbsgesellschaften) vertreten lassen. Folgende Arten der Vertretung sind vorgesehen (Art. 5 Abs. 2 ZK): direkte Vertretung; der Vertreter handelt im Namen und für Rechnung einer anderen Person. Im Falle einer Zollschuldentstehung ist die vertretene Person Zollschuldner indirekte Vertretung; der Vertreter handelt im eigenen Namen und für Rechnung einer anderen Person. Zollschuldner sind in diesem Fall sowohl der Vertreter als auch die vertretene Person. Zur geschäftsmäßigen Vertretung bei der Abgabe von Zollanmeldungen kommen als Bevollmächtigte folgende direkte Vertreter in Betracht: Natürliche Personen, wenn es sich um in der Gemeinschaft ansässige Notare, Anwälte oder Wirtschaftstreuhänder sowie Spediteure handelt - siehe § 38 ZollR-DG i. V. m. Art. 64 ZK; Notare, Anwälte oder Wirtschaftstreuhänder können ohne Vorlage einer Vollmacht tätig werden; in den übrigen Fällen bedarf es der Vorlage einer Vollmacht. Juristische Personen und Gesellschaften, wobei eine geschäftsmäßige Vertretung nur durch in der Gemeinschaft ansässige Speditions- oder Eisenbahnunternehmen sowie durch Wirtschaftstreuhandgesellschaften und Rechtsanwaltspartnerschaften zulässig ist; Wirtschaftstreuhandgesellschaften sowie Rechtsanwaltspartnerschaften können ohne Vorlage einer Vollmacht tätig werden; in den übrigen Fällen bedarf es der Vorlage einer Vollmacht; sie handeln durch natürliche Personen, die im Rahmen eines Unternehmens zur Besorgung von Zollabfertigungen eingesetzt werden; bezüglich der Legitimierung nicht amtsbekannter Zolldeklaranten und Frachtführer siehe Zusatz 2. Zusatz: 1. Eine geschäftsmäßige Vertretung ist anzunehmen, wenn die Vertretung nicht nur in Einzelfällen, sondern zumindest mit gewisser Häufigkeit vorgenommen wird. 2. Für jeden Bevollmächtigten genügt eine Vollmacht, die keiner Annahme durch ein Zollamt bedarf. Zum Nachweis der Bevollmächtigung im Sinne des § 83 Abs. 1 BAO können den Zollämtern auch Ablichtungen (einschließlich Telefax) der Originalvollmacht vorgelegt werden; diese Ablichtungen sind, wenn sie keine - auch keine private - Beglaubigung enthalten, nicht gebührenpflichtig; ein Vermerk darüber, wo sich das Original befindet, ist keine Beglaubigung. Eine Beglaubigung ist nur zu verlangen, wenn die Ablichtung Grund zu Zweifeln an der Übereinstimmung mit dem Original gibt. Amtsbekannte Vollmachtverhältnisse (zB derselbe Spediteur schreitet immer für einen bestimmten Anmelder ein) bedürfen gemäß § 167 Abs. 1 BAO keines Beweises, also auch nicht der Vorlage einer Kopie der Vollmacht. Die Zollämter haben unter Berücksichtigung der anstehenden Darstellungen mit denen bei ihnen laufend tätigen Bevollmächtigten den praktischen Notwendigkeiten Rechnung tragende Absprachen zu treffen. Über Schwierigkeiten, die sich aus einem angenommenen, tatsächlich aber nicht bestehenden Vollmachtverhältnis ergeben, ist im kurzen Wege (Telefon, Telefax, E-Mail) dem Bundesministerium für Finanzen zu berichten. 0.20.1. Vertreterindikation Die im Datenfeld "Anmelder/Vertreter-Indikation" (Feld 14) erforderlichen Codes betreffend den Status des Anmelders oder seines Vertreters sind in der e-zoll Codeliste NC_18000 wie folgt enthalten. 1 Anmelder 2 Vertreter (direkte Vertretung im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 erster Gedankenstrich des Zollkodex) des Versenders *) 3 Vertreter (indirekte Vertretung im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich des Zollkodex) des Versenders 4 Vertreter (direkte Vertretung im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 erster Gedankenstrich des Zollkodex) des Empfängers *) 5 Vertreter (indirekte Vertretung im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich des Zollkodex) des Empfängers 6 Vertreter (direkte Vertretung im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 erster Gedankenstrich des Auftraggebers *) 7 Vertreter (indirekte Vertretung im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich des Zollkodex) des Auftraggebers *) Bei direkter Vertretung ist die vertretene Person (Versender, Empfänger oder Auftraggeber) Anmelder; diese muss somit in der Gemein- schaft ansässig sein (Artikel 64 Abs. 2 b) ZK) 0.20.2. Definitionen Provider (= Verfasser/Übermittler der Zollanmeldung in e-zoll): Eine Person, die über eine e-zoll Bewilligung verfügt und das e-zoll System anderen Firmen zur Verfügung stellt; also derjenige, der von einem anderen beauftragt worden ist, für diesen als Provider eine Zollanmeldung in seinem eigenen System zu erfassen und über dieses die Zollanmeldung abzugeben (zu versenden); damit dem Provider aus der Anmeldung keinerlei Verpflichtungen (Provider hat keine Möglichkeit eigenes Abgabenkonto zur Verfügung zu stellen) entstehen, ist für diesen immer eine Vollmacht des Anmelders/Vertreters erforderlich. Angabe im Datenfeld "Dokumentenartencode" (Feld 44): Code "2PRO" Definition: Dokumentenartencode "2PRO = Provider mit direkte Vertretung im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 erster Gedankenstrich" Auftraggeber: Eine Person, die einen Dienstleister (idR. Spediteur) mit der Zollabwicklung beauftragt, ohne selbst Versender oder Empfänger zu sein, und die ggf. auch die Entrichtung der Abgaben übernimmt. Der Auftraggeber wird dadurch zum Anmelder (bei direkter Vertretung) bzw. indirekt Vertretenen und es entstehen dementsprechende Verpflichtungen (Zollschuldner bzw. Gesamtschuldverhältnis) welche durch die Dokumentation des Vertretungsverhältnisses (6 oder 7) zum Ausdruck gebracht werden. Die Beauftragung bzw. Bevollmächtigung durch den Auftraggeber ist ggf. entsprechend nachzuweisen. Angabe im Datenfeld "Dokumentenartencode" (Feld 44): Code 5ATG + EORI des Auftraggebers Definition: Dokumentenartencode "5ATG = Auftraggeber bei Vertretung im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 Zollkodex" Zollschuldner: Gemäß Artikel 201 Abs. 3 ZK ist Zollschuldner der Anmelder. Im Falle der indirekten Vertretung ist neben dem Vertreter (=Anmelder) auch die Person Zollschuldner, für deren Rechnung die Zollanmeldung abgegeben wird; d.h., dass auch die vertretene Person für den zu entrichtenden Abgabenbetrag haftet und für dessen Entrichtung erforderlichenfalls herangezogen werden kann. Übernehmer der Zollschuld: Gemäß Artikel 231 ZK kann jeder Abgabenbetrag von einem Dritten anstelle des Zollschuldners entrichtet werden. Die Übernahme/Entrichtung der Zollschuld durch eine dritte Person bedarf gemäß § 79 Abs. 1 ZollR-DG einer Bewilligung durch das Zollamt. In der Zollanmeldung ist die Übernahme der Zollschuld zu erklären (Code 20231 bzw. 21231)und auf die entsprechende Erklärung bzw. Bewilligung (Code 2ESB) zu verweisen. Erfolgt die Entrichtung der Abgaben im Wege der Zahlungsaufschub-Bewilligung (Abgaben-Konto) des Übernehmers der Zollschuld und ist diese Person nicht auch Vertreter, so hat der Anmelder die Berechtigung zur Verwendung dieses Abgaben-Kontos durch eine entsprechende Vollmacht (Code "2ADP") nachzuweisen. Angabe im Datenfeld "Dokumentenartencode" (Feld 44): Codes 20231 oder 21231 (in der nachstehenden Tabelle wird dies mit "2*231" dargestellt) Code 2ESB + EORI des Übernehmers der Zollschuld + Bewilligungsnummer (e-zoll Ordnungsbegriff) Code 2ADP Definition: Zusätzlicher Informationen-Code "20231 = Anwendung von Art. 231 ZK (ausgen. EUSt)" Zusätzlicher Informationen-Code "21231 = Anwendung von Art. 231 ZK (einschl. EUSt)" Dokumentenartencode "2ESB = Erklärung des Schuldbeitritts gemäß § 79 Abs. 1 ZollR-DG iVm Art. 231 ZK" Dokumentenartencode "2ADP = Vollmacht zur Verwendung des Abgabenkontos einer dritten Person"   0.20.3. Angaben in der Zollanmeldung: Hinweis: Bei den nachfolgend angeführten Sachverhalten handelt es sich um eine taxative Auflistung derselben. Andere Varianten der Vertretungen sind nicht zulässig.   Sachverhalt Zoll-schuldner Feld 14 Anmelder Vertreter Feld 14 WBbB Abg-Kto Art. 231 Feld 54 RIN Vollmacht zw. Vers / Empf / Auftragg. / dritte Person u. Spediteur bzw. Spediteur u. Provider Feld 44 Vertreterindikation: 1 - Anmelder 1.1. Empfänger verzollt für sich selbst auf eigenes Abg-Kto. Empfänger Empfänger Empfänger --- Empfänger N --- 1.2. Empfänger verzollt für sich selbst auf eigenes Abg-Kto, beauftragt aber eine andere Person (=Provider; zB Spediteur) mit der Übermittlung d. Anmeldung Empfänger Empfänger Provider Empfänger --- Provider Empfänger->Provider 2PRO 1.3. Versender verzollt für sich selbst auf eigenes Abg-Kto. Versender Versender Versender --- Versender N --- 1.4. Versender verzollt für sich selbst auf eigenes Abg-Kto, beauftragt aber eine andere Person (=Provider; zB Spediteur) mit der Übermittlung d. Anmeldung Versender Versender Provider Versender --- Provider Versender->Provider 2PRO Vertreterindikation: 2 - direkter Vertreter des Versenders 2.1. Spediteur verzollt für Versender direkt auf Versender-Abg-Kto Versender Spediteur Versender --- Spediteur Versender->Spediteur 2VMT 2.2. Spediteur verzollt für Versender direkt auf Spediteur-Abg-Kto (Art. 231) Versender Spediteur Spediteur JA Spediteur Versender->Spediteur 2*231 2ESB + EORI 2VMT 2.3. Spediteur verzollt für Versender direkt auf Versender-Abg-Kto, beauftragt aber eine andere Person (=Provider; zB 2. Spediteur) mit der Übermittlung d. Anmeldung Versender Spediteur Provider Versender --- Provider Versender->Spediteur + Spediteur->Provider 2VMT 2PRO 2.4. Spediteur verzollt für Versender direkt auf Spediteur-Abg-Kto (Art.231 - 2ESB + EORI), beauftragt aber eine andere Person (=Provider; zB 2. Spediteur) mit der Übermittlung d. Anmeldung Versender Spediteur Provider Spediteur JA Provider Versender->Spediteur + Spediteur->Provider 2*231 2ESB + EORI 2VMT 2PRO 2.5. Spediteur verzollt für Versender direkt; die Entrichtung der Abgaben erfolgt jedoch durch eine dritte Person (Art. 231), die eine Bewilligung gem. § 79 ZollR-DG hat (2ESB + EORI), auf dessen Abg-Kto Versender Spediteur Dritte Person JA Spediteur Versender->Spediteur + dritte Person-> Versender 2VMT 2*231 2ESB + EORI 2ADP 2.6. Spediteur verzollt für Versender direkt; die Entrichtung der Abgaben erfolgt jedoch durch eine dritte Person (Art. 231), die eine Bewilligung gem. § 79 ZollR-DG hat (2ESB + EORI), auf dessen Abg-Kto; Spediteur beauftragt eine andere Person (=Provider; zB 2. Spediteur) mit der Übermittlung d. Anmeldung Versender Spediteur Provider Dritte Person JA Provider Versender->Spediteur + dritte Person-> Versender + Spediteur->Provider 2VMT 2*231 2ESB + EORI 2ADP 2PRO Vertreterindikation: 3 - indirekter Vertreter des Versenders 3.1. Spediteur verzollt für Versender indirekt auf Spediteur-Abg-Kto Versender + Spediteur Spediteur Spediteur --- Spediteur N --- 3.2. Spediteur verzollt für Versender indirekt auf Versender-Abg-Kto.; dieser übernimmt als Gesamtschuldner bereits die Entrichtung Versender + Spediteur Spediteur Versender --- Spediteur N --- 3.3. Spediteur verzollt für Versender indirekt auf Spediteur-Abg-Kto, beauftragt aber eine andere Person (=Provider; zB 2. Spediteur) mit der Übermittlung d. Anmeldung Versender + Spediteur Spediteur Provider Spediteur --- Provider Spediteur->Provider 2PRO 3.4. Spediteur verzollt für Versender indirekt auf Versender-Abg-Kto., dieser übernimmt als Gesamtschuldner bereits die Entrichtung, beauftragt aber eine andere Person (=Provider; zB 2. Spediteur) mit der Übermittlung d. Anmeldung Versender + Spediteur Spediteur Provider Versender --- Provider Spediteur->Provider 2PRO 3.5. Spediteur verzollt für Versender indirekt; die Entrichtung der Abgaben erfolgt jedoch durch eine dritte Person (Art. 231), die eine Bewilligung gem. § 79 ZollR-DG hat (2ESB + EORI), auf dessen Abg-Kto Versender + Spediteur Spediteur Dritte Person JA Spediteur dritte Person-> Spediteur 2*231 2ESB + EORI 2ADP 3.6. Spediteur verzollt für Versender indirekt; die Entrichtung der Abgaben erfolgt jedoch durch eine dritte Person (Art. 231), die eine Bewilligung gem. § 79 ZollR-DG hat (2ESB + EORI), auf dessen Abg-Kto; Spediteur beauftragt eine andere Person (=Provider; zB 2. Spediteur) mit der Übermittlung d. Anmeldung Versender + Spediteur Spediteur Provider Dritte Person JA Provider dritte Person-> Spediteur + Spediteur->Provider 2*231 2ESB + EORI 2ADP 2PRO Vertreterindikation: 4 - direkter Vertreter des Empfängers 4.1. Spediteur verzollt für Empfänger direkt auf Empfänger-Abg-Kto Empfänger Spediteur Empfänger --- Spediteur Empfänger->Spediteur 2VMT 4.2. Spediteur verzollt für Empfänger direkt (Art.231 - 2ESB + EORI) auf Spediteur-Abg-Kto. Empfänger Spediteur Spediteur JA Spediteur Empfänger->Spediteur 2*231 2ESB + EORI 2VMT 4.3. Spediteur verzollt für Empfänger direkt auf Empfänger-Abg-Kto, beauftragt aber eine andere Person (=Provider; zB 2. Spediteur) mit der Übermittlung d. Anmeldung Empfänger Spediteur Provider Empfänger --- Provider Empfänger->Spediteur + Spediteur->Provider 2VMT 2PRO 4.4. Spediteur verzollt für Empfänger direkt (Art.231 - 2ESB + EORI) auf Spediteur-Abg-Kto, beauftragt aber eine andere Person (=Provider; zB 2. Spediteur) mit der Übermittlung d. Anmeldung Empfänger Spediteur Provider Spediteur JA Provider Empfänger->Spediteur + Spediteur->Provider 2*231 2ESB + EORI 2VMT 2PRO 4.5. Spediteur verzollt für Empfänger direkt; die Entrichtung der Abgaben erfolgt jedoch durch eine dritte Person (Art. 231), die eine Bewilligung gem. § 79 ZollR-DG hat (2ESB + EORI), auf dessen Abg-Kto Empfänger Spediteur Dritte Person JA Spediteur Empfänger->Spediteur + dritte Person-> Empfänger 2VMT 2*231 2ESB + EORI 2ADP 4.6. Spediteur verzollt für Empfänger direkt; die Entrichtung der Abgaben erfolgt jedoch durch eine dritte Person (Art. 231), die eine Bewilligung gem. § 79 ZollR-DG hat (2ESB + EORI), auf dessen Abg-Kto; Spediteur beauftragt eine andere Person (=Provider; zB 2. Spediteur) mit der Übermittlung d. Anmeldung Empfänger Spediteur Provider Dritte Person JA Provider Empfänger->Spediteur + dritte Person-> Empfänger + Spediteur->Provider 2VMT 2*231 2ESB + EORI 2ADP 2PRO Vertreterindikation: 5 - indirekter Vertreter des Empfängers 5.1. Spediteur verzollt für Empfänger indirekt auf Spediteur-Abg-Kto Empfänger + Spediteur Spediteur Spediteur --- Spediteur N --- 5.2. Spediteur verzollt für Empfänger indirekt auf Empfänger-Abg-Kto; dieser übernimmt als Gesamtschuldner bereits die Entrichtung Empfänger + Spediteur Spediteur Empfänger --- Spediteur N --- 5.3. Spediteur verzollt für Empfänger indirekt auf Spediteur-Abg-Kto, beauftragt aber eine andere Person (=Provider; zB 2. Spediteur) mit der Übermittlung d. Anmeldung Empfänger + Spediteur Spediteur Provider Spediteur --- Provider Spediteur->Provider 2PRO 5.4. Spediteur verzollt für Empfänger indirekt auf Empfänger-Abg-Kto, dieser übernimmt als Gesamtschuldner bereits die Entrichtung, beauftragt aber eine andere Person (=Provider; zB 2. Spediteur) mit der Übermittlung d. Anmeldung Empfänger + Spediteur Spediteur Provider Empfänger --- Provider Spediteur->Provider 2PRO 5.5. Spediteur verzollt für Empfänger indirekt; die Entrichtung der Abgaben erfolgt jedoch durch eine dritte Person (Art. 231), die eine Bewilligung gem. § 79 ZollR-DG hat (2ESB + EORI), auf dessen Abg-Kto Empfänger + Spediteur Spediteur Dritte Person JA Spediteur dritte Person-> Spediteur 2*231 2ESB + EORI 2ADP 5.6. Spediteur verzollt für Empfänger indirekt; die Entrichtung der Abgaben erfolgt jedoch durch eine dritte Person (Art. 231), die eine Bewilligung gem. § 79 ZollR-DG hat (2ESB + EORI), auf dessen Abg-Kto; Spediteur beauftragt eine andere Person (=Provider; zB 2. Spediteur) mit der Übermittlung d. Anmeldung Empfänger + Spediteur Spediteur Provider Dritte Person JA Provider dritte Person-> Spediteur + Spediteur->Provider 2*231 2ESB + EORI 2ADP 2PRO Vertreterindikation: 6 - direkter Vertreter des Auftraggebers 6.1. Spediteur verzollt für Auftraggeber (Code 5ATG + EORI) direkt auf Auftraggeber-Abg-Kto Auftraggeber Spediteur Auftraggeber --- Spediteur Auftraggeber ->Spediteur 5ATG + EORI 2VMT 6.2. Spediteur verzollt für Auftraggeber (Code 5ATG + EORI) direkt auf Spediteur-Abg-Kto (Art.231 - 2ESB + EORI) Auftraggeber Spediteur Spediteur JA Spediteur Auftraggeber ->Spediteur 5ATG + EORI 2VMT 2*231 2ESB + EORI 6.3. Spediteur verzollt für Auftraggeber (Code 5ATG + EORI) direkt auf Auftraggeber-Abg-Kto, beauftragt aber eine andere Person (=Provider; zB 2. Spediteur) mit der Übermittlung d. Anmeldung Auftraggeber Spediteur Provider Auftraggeber --- Provider Auftraggeber ->Spediteur + Spediteur->Provider 5ATG + EORI 2VMT 2PRO 6.4. Spediteur verzollt für Auftraggeber (Code 5ATG + EORI) direkt auf Spediteur-Abg-Kto (Art.231 - 2ESB + EORI), beauftragt aber eine andere Person (=Provider; zB 2. Spediteur) mit der Übermittlung d. Anmeldung Auftraggeber Spediteur Provider Spediteur JA Provider Auftraggeber ->Spediteur + Spediteur->Provider 5ATG + EORI 2VMT 2*231 2ESB + EORI 2PRO 6.5. Spediteur verzollt für Auftraggeber (Code 5ATG + EORI) direkt; die Entrichtung der Abgaben erfolgt jedoch durch eine dritte Person (Art. 231), die eine Bewilligung gem. § 79 ZollR-DG hat (2ESB + EORI), auf dessen Abg-Kto Auftraggeber Spediteur Dritte Person JA Spediteur Auftraggeber ->Spediteur + dritte Person-> Auftraggeber 5ATG + EORI 2VMT 2*231 2ESB + EORI 2ADP 6.6. Spediteur verzollt für Auftraggeber (Code 5ATG + EORI) direkt; die Entrichtung der Abgaben erfolgt jedoch durch eine dritte Person (Art. 231), die eine Bewilligung gem. § 79 ZollR-DG hat (2ESB + EORI), auf dessen Abg-Kto; Spediteur beauftragt eine andere Person (=Provider; zB 2. Spediteur) mit der Übermittlung d. Anmeldung Auftraggeber Spediteur Provider Dritte Person JA Provider Auftraggeber ->Spediteur + dritte Person-> Auftraggeber + Spediteur->Provider 5ATG + EORI 2VMT 2*231 2ESB + EORI 2ADP 2PRO Vertreterindikation: 7 - indirekter Vertreter des Auftraggebers 7.1. Spediteur verzollt für Auftraggeber (Code 5ATG + EORI) indirekt auf Spediteur-Abg-Kto Auftraggeber + Spediteur Spediteur Spediteur --- Spediteur N 5ATG + EORI 7.2. Spediteur verzollt für Auftraggeber (Code 5ATG + EORI) indirekt; dieser übernimmt als Gesamtschuldner bereits die Entrichtung Auftraggeber + Spediteur Spediteur Auftraggeber --- Spediteur N 5ATG + EORI 7.3. Spediteur verzollt für Auftraggeber (Code 5ATG + EORI) indirekt auf Spediteur-Abg-Kto, beauftragt aber eine andere Person (=Provider; zB 2. Spediteur) mit der Übermittlung d. Anmeldung Auftraggeber + Spediteur Spediteur Provider Spediteur --- Provider Spediteur->Provider 5ATG + EORI 2PRO 7.4. Spediteur verzollt für Auftraggeber (Code 5ATG + EORI) indirekt, beauftragt aber eine andere Person (=Provider; zB 2. Spediteur) mit der Übermittlung d. Anmeldung; Auftraggeber übernimmt als Gesamtschuldner bereits die Entrichtung Auftraggeber + Spediteur Spediteur Provider Auftraggeber --- Provider Spediteur->Provider 5ATG + EORI 2PRO 7.5. Spediteur verzollt für Auftraggeber (Code 5ATG + EORI) indirekt; die Entrichtung der Abgaben erfolgt jedoch durch eine dritte Person (Art. 231), die eine Bewilligung gem. § 79 ZollR-DG hat (2ESB + EORI), auf dessen Abg-Kto Auftraggeber + Spediteur Spediteur Dritte Person JA Spediteur dritte Person-> Spediteur 5ATG + EORI 2*231 2ESB + EORI 2ADP 7.6. Spediteur verzollt für Auftraggeber (Code 5ATG + EORI) indirekt; die Entrichtung der Abgaben erfolgt jedoch durch eine dritte Person (Art. 231), die eine Bewilligung gem. § 79 ZollR-DG hat (2ESB + EORI), auf dessen Abg-Kto; Spediteur beauftragt eine andere Person (=Provider; zB 2. Spediteur) mit der Übermittlung d. Anmeldung Auftraggeber + Spediteur Spediteur Provider Dritte Person JA Provider dritte Person-> Spediteur + Spediteur->Provider 5ATG + EORI 2*231 2ESB + EORI 2ADP 2PRO   0.21. Wiederausfuhr 2) Verbringen von Nichtgemeinschaftswaren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft, somit nach Beendigung der vorübergehenden Verwahrung des Zolllagerverfahrens, der aktiven Veredelung, der Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung und der vorübergehende Verwendung, oder die Verbringung aus einer Freizone oder Freilager ins Drittland. Auf die Wiederausfuhr finden im Allgemeinen die Bestimmungen der Ausfuhr sinngemäß Anwendung, wobei zusätzlich gegebenenfalls die besonderen Bestimmungen für die Beendigung des betreffenden Zollverfahrens zu beachten sind. 2) vgl. Art. 182 Absatz 3, 3. und 4. Satz ZK 0.22. Zollanmeldung (Art. 61 ZK) Die Zollanmeldungen können wie folgt abgegeben werden: schriftlich, mit Mitteln der Datenverarbeitung, sofern dies von der Zollbehörde bewilligt wird, mündlich oder durch eine Handlung, die den Willen einer Überführung von Waren in ein Zollverfahren bekundet.