1. Schriftliche Zollanmeldung 1.1. Einheitspapier Für die schriftliche Zollanmeldung ist grundsätzlich das Einheitspapier zu verwenden. Hinsichtlich der Gestaltung und Verwendung des Einheitspapiers wird auf die Bestimmungen der Arbeitsrichtlinie Einheitspapier/AT, ZK-0611, verwiesen. 1.1.1. Ausnahmen von der Verwendung des Einheitspapiers 1.1.1.1. Anmeldung für Betriebsmittel Sind nach § 97 Absatz 1 ZollR-DG Betriebsmittel zu verzollen, so kann als Anmeldung statt des Einheitspapiers ein Vordruck-Nr. Za 52 verwendet werden; dieser Vordruck kann überdies auch als Erklärung für die Erhebung der Umsatzsteuer bei Beförderung von Personen im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit nicht im Inland zugelassenen Kraftfahrzeugen und Anhängern (Einzelbesteuerung) - § 20 Absatz 4 UStG 1994 - und der Kraftfahrzeugsteuer dienen. 1.2. Schriftliche Zollanmeldung im Postverkehr Hinsichtlich der Besonderheiten bei der schriftlichen Zollanmeldung im Postverkehr wird auf Abschnitt 5. verwiesen.
