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Textilwaren Einfuhr-wPVV (AH-4120)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 22.04.2013 · Quelle: Findok

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4. Besondere Bestimmungen Ursprungswaren der Türkei Auf Grund des Beschlusses Nr. 1/2006 des Ausschusses für die Zusammenarbeit im Zollwesen EG-Türkei vom 26. September 2006, zur Festlegung der Durchführungsvorschriften zu dem Beschluss Nr. 1/95 des Assoziationsrates EG-Türkei, (kundgemacht im ABl. Nr. L 265 vom 26.09.2006 S. 18) wurde die Türkei in das Verfahren der Verordnung (EG) Nr. 3036/94 - wirtschaftliche passive Veredelung für bestimmte Textil- und Bekleidungserzeugnisse - einbezogen. Danach gelten die Vorerzeugnisse türkischen Ursprungs, die zu wirtschaftlicher passiver Veredelung ausgeführt werden, nicht mehr als Drittlandswaren im Sinne des Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 3036/94. 5. Strafbestimmungen Die Strafbestimmungen des § 85 AußWG 2011 sind bei Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung anzuwenden. Siehe dazu die AH-1130.