1. Rechtsgrundlagen Verordnung (EG) Nr. 3036/94 des Rates vom 8. Dezember 1994 zur Schaffung eines wirtschaftlichen passiven Veredelungsverkehrs für bestimmte Textil- und Bekleidungserzeugnisse, die nach Be- oder Verarbeitung in gewissen Drittländern wieder in die Gemeinschaft eingeführt werden. Inkrafttreten: 01. Jänner 1995. Verordnung (EG) Nr. 3017/95 der Kommission vom 20. Dezember 1995 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 3036/94 des Rates zur Schaffung eines wirtschaftlichen passiven Veredelungsverkehrs für bestimmte Textil- und Bekleidungserzeugnisse, die nach Be- oder Verarbeitung in gewissen Drittländern wieder in die Gemeinschaft eingeführt werden. Inkrafttreten: 01. Jänner 1996. 2. Arbeitsrichtlinie "Passive Veredelung" Die Arbeitsrichtlinie ZK-1450 "Passive Veredelung" enthält im ZK-1450 Abschnitt 5. die Durchführung des Verfahrens des wirtschaftlichen Passiven Veredelungsverkehrs von Textil- und Bekleidungserzeugnissen, soweit dieses für die Zollstellen relevant ist. Zu den außenhandelsrechtlichen Bestimmungen wird ergänzend auf die Arbeitsrichtlinie AH-4120 verwiesen (Siehe die nachfolgenden Abschnitte).
