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Arbeitsrichtlinie Mineralölsteuer - Steuerbegünstigungen und ihre Geltendmachung (VS-1130)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.07.2002 · Quelle: Findok

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1. Die Steuerbefreiungen nach § 4 MinStG 1995 1.1. Luftfahrtbetriebsstoffe (§ 4 Abs. 1 Z 1 MinStG 1995) 1.1.1. Allgemeines Nach § 4 Abs. 1 Z 1 MinStG 1995 idF des VStÄG 1996 ist als Luftfahrtbetriebsstoff nur Mineralöl von der Mineralölsteuer befreit, das (unmittelbar) aus Steuerlagern oder Zolllagern an Luftfahrtunternehmen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen oder Sachen oder für sonstige gewerbsmäßige Dienstleistungen, die mittels des Luftfahrzeuges entgeltlich erbracht werden, abgegeben wird. Anders als nach der Vorläuferbestimmung (§ 7 Z 6 MinStG 1981) setzt die Gewährung der Begünstigung nicht mehr voraus, dass die Beförderung grenzüberschreitend erfolgt.