0. Einführung 0.1. Art der Maßnahme Die vorliegende Arbeitsrichtlinie stellt grundlegende Informationen und Vorschriften für den Vollzug außenhandelsrechtlicher Maßnahmen zur Verfügung. Zu beachten sind die in den einzelnen Punkten angeführten Bereiche für die die jeweiligen Vorschriften gelten und die Vorschriften für deren Anwendung (samt allfälliger Einschränkungen und Spezialbestimmungen). 0.2. Übersicht Arbeitsrichtlinie Einführung 0. Art der Maßnahme 0.1. Übersicht Arbeitsrichtlinie 0.2. Rechtsgrundlagen 0.3. Begriffsbestimmungen und Definitionen 0.4. Zu vollziehende Maßnahmen 0.5. Außenhandelsrechtliche Maßnahmen 1. Übersicht über die außenhandelsrechtlichen Maßnahmen 1.1. Geltung nationaler Maßnahmen 1.2. Anwendung der außenhandelsrechtlichen Maßnahmen 2. Allgemeine Vorschrift 2.0. Einzelvorschriften 2.1. Zollamtliche Überwachung 3. Anmeldung 4. Außenhandelsrechtliche Dokumente 5. Allgemeine Vorschriften 5.0. Arten, Geltung und Behandlung 5.1. Warenbeschau 6. Beschlagnahme 7. Strafbestimmungen 8. Anhänge 9. Änderungsübersicht 9.1. Bescheinigungscodes - Übersicht 9.2. Stichwortverzeichnis Wird nach Fertigstellung aller Findok-Faszikel ergänzt. 9.3. 0.3. Rechtsgrundlagen Die für das Außenhandelsrecht im jweiligen Spezialbereich geltenden Rechtsvorschriften sind in den Spezial-Arbeitsrichtlinien in deren Punkt 0.3. zusammengestellt. 0.4. Begriffsbestimmungen und Definitionen 1. Handelspolitische Maßnahmen "Handelspolitische Maßnahmen" sind nichttarifäre Maßnahmen, die im Rahmen der gemeinsamen Handelspolitik gemäß Art. 133 EGV durch Gemeinschaftsvorschriften über die Regelungen für die Ein- und Ausfuhr von Waren getroffen sind (Art. 1 Nr. 7 ZK-DVO). Zu ihnen zählen nicht nur die wirtschaftspolitisch motivierten Ausfuhrverbote oder Ausfuhrbeschränkungen, sondern auch außenpolitisch oder sicherheitspolitisch veranlasste Embargovorschriften. 2. Außenhandelsrechtliche Maßnahmen (Außenhandelsrecht) Der für die Arbeitsrichtlinien Außenhandelsrecht verwendete Begriff "außenhandelsrechtliche Maßnahmen" bzw. "Außenhandelsrecht" steht gemeinsam für die handelspolitischen Maßnahmen nach EU-Recht, die in der Tabelle im Punkt 1.1. angeführt sind, zusammen mit dem Außenhandelsgesetz 2005 und der Außenhandelsverordnung 2005. In Österreich werden auf Grund historischer Entwicklungen nicht alle nach der gemeinsamen Handelspolitik verfügten Maßnahmen als außenhandelsrechtliche Maßnahmen administriert, sondern fallen zT. auch unter Verbote und Beschränkungen (zB Produktpiraterie) 0.5. Zu vollziehende Maßnahmen Die Zollbehörden und die Zollorgane haben nach den Bestimmungen des § 29 Abs. 1 ZollR-DG an der Vollziehung von Verboten und Beschränkungen des Besitzes, der Verbringung oder der Verwendung von Waren im Verkehr über die Grenzen des Anwendungsgebietes mitzuwirken, selbst wenn ihnen dies in den die einzelnen Verbote oder Beschränkungen betreffenden Rechtsvorschriften nicht eigens aufgetragen und der Bundesminister für Finanzen nicht zur Vollziehung dieser Rechtsvorschriften zuständig ist. Diejenigen außenhandelsrechtlichen Maßnahmen, die im Hinblick auf § 29 Abs. 1 ZollR DG zu vollziehen sind, sind in den Arbeitsrichtlinien Außenhandelsrecht enthalten. 1. Außenhandelsrechtliche Maßnahmen 1.1. Übersicht über die außenhandelsrechtlichen Maßnahmen Die nachfolgende Tabelle enthält nur jene außenhandelsrechtlichen Maßnahmen, die von den Zollorganen vollzogen werden. So sind zB Finanzembargos in der Aufstellung nicht enthalten. Land Maßnahmen Aus-/Ein-/Durchfuhr ARL Armenien Waffenembargo A AH-3200 Aserbeidschan Waffenembargo A AH-3200 China Waffenembargo A AH-3200 Kongo, Dem. Rep. Waffenembargo A AH-3200 Cote d'Ivoire Waffenembargo Interne Repression A A AH-3200 AH-2272 Irak Waffenembargo Kulturgüter A A/E/D AH-3200 AH-2612 Iran Güterembargo technische Hilfe A/E (Nur bei Betriebsprüfung) AH-2616 Libanon Waffenembargo A AH-3200 Liberia Waffenembargo A AH-3200 Myanmar (Birma/Burma) Waffenembargo Interne Repression A A AH-3200 AH-2676 Nordkorea Güterembargo A AH-2724 Ruanda Waffenembargo A AH-3200 Sierra Leone Waffenembargo A AH-3200 Simbabwe Waffenembargo A AH-3200 Somalia Waffenembargo A AH-3200 Sudan Waffenembargo A AH-3200 Usbekistan Waffenembargo Interne Repression A A AH-3200 AH-2081 Drittländer Textilwaren Ursprungsnachw. E wPVV E AH-4110 AH-4120 AH-5110 Drittländer Stahlwaren Ursprungsnachw. E E AH-4200 AH-5120 Drittländer Güter mit doppeltem Verwendungszweck technische HIlfe A AH-3100 Drittländer Chemiewaffen A/E/D AH-3300 Drittländer Militärgüter A/D (Vermittlung nur bei Betriebsprüfung) AH-3200 Drittländer Rohdiamanten A/E AH-4311 Drittländer Folterwaren A/E AH-4501 1.2. Geltung nationaler Maßnahmen Die handelspolitischen Maßnahmen müssen nicht auf Gemeinschaftsrecht beruhen. Der Begriff "handelspolitischen Maßnahmen" umfasst zwar keine gleichartigen Maßnahmen nationalen Rechts, diese Maßnahmen gelten aber als Ausfuhrförmlichkeiten i.S. des Art. 161 Abs. 1 und unterliegen damit bei der Ausfuhr der Überprüfung durch die Zollbehörden kraft Gemeinschaftsrecht. 2. Anwendung der außenhandelsrechtlichen Maßnahmen 2.0. Allgemeine Vorschrift Die außenhandelsrechtlichen Maßnahmen sind nach den Vorschriften in den Spezial-Arbeitsrichtlinien anzuwenden. Zusätzlich müssen die nachstehend angeführten allgemein geltenden Vorschriften beachtet werden. 2.1. Einzelvorschriften Einfuhr*) - Grundsatz *) Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft Drittlandsursprung maßgeblich ! Bei der Überführung von Gütern/Waren in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft sind die außenhandelsrechtlichen Maßnahmen nur auf Güter/Waren mit Drittlandsursprung anzuwenden. Auf Güter/Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft, die nach Ausfuhr wieder in das Gemeinschaftsgebiet verbracht werden, sind die außenhandelsrechtlichen Maßnahmen nicht anzuwenden, wenn der Ursprung in der Gemeinschaft nachgewiesen wird (Ursprungsnachweis mit EU-Ursprung) oder zumindest glaubhaft gemacht werden kann (zB Ausfuhrrechnung, Nämlichkeit der Güter/Waren und Rechnungen). Können die Befreiungsbestimmungen für Güter/Waren in der Einfuhr nach § 7 AußHV 2005 angewendet werden (S. AH-1120), sind außenhandelsrechtliche Maßnahmen auf diese Güter/Waren nicht anzuwenden (zB Rückwaren nach Art. 185 ZK). Freizonen, Freilager Freizonen und Freilager (Freilager sind räumlich sehr kleine Freizonen zB Gebäudeteile) sind vom übrigen Zollgebiet der Gemeinschaft flächenmäßig abgegrenzte Gebiete (Art. 166, 168a ZK, Art. 799 ff ZK-DVO). Bei Freizonen sind 2 Kontrolltypen zu unterscheiden, Kontrolltyp I - die Kontrollen, die sich im wesentlichen auf eine vorhandene Umzäunung stützen und Kontrolltyp II - die Kontrollen, die im wesentlichen mit den Erfordernissen des Zoll-Lagerverfahrens übereinstimmen. Außenhandelsrechtliche Maßnahmen gelten für Nichtgemeinschaftswaren, die in Freizonen und Freilager verbracht werden, nur dann, wenn die jeweilige außenhandelsrechtliche Maßnahme auf das Verbringen von Gütern/Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft abstellen (Art. 808 ZK-DVO bei Typ I und Freilager, Art. 509 ZK-DVO bei Typ II). Zollverfahren Allgemeine Vorschrift: Außenhandelsrechtliche Maßnahmen gelten für Nichtgemeinschaftswaren, die dazu bestimmt sind, in ein Verfahren übergeführt zu werden, nur dann, wenn die zugrundliegenden Maßnahmen auf das Verbringen von Gütern/Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft abstellen (Art. 509 ZK-DVO). Zollverfahren Zoll-Lagerverfahren: Außenhandelsrechtliche Maßnahmen sind bei Überführung von Waren in das Zoll-Lagerverfahren nicht anwendbar, wenn die außenhandelsrechtlichen Maßnahmen für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft gelten (Dies ist zB bei Quoten, Überwachungsmaßnahmen, Ursprungsnachweispflicht der Fall); anwendbar, wenn die außenhandelsrechtlichen Maßnahmen bei der Verbringung der Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft gelten (Dies ist zB bei bestimmten Embargomaßnahmen der Fall); Zollverfahren Aktive Veredelung: Für die unter aktiver Veredelung gewonnenen Veredelungserzeugnisse (ausgenommen Abfall, Schrott, Rückstände, Verschnitt und Reste - s. Anh. 75 zur ZK-DVO), die in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft übergeführt werden, gelten die für die Überführung der Einfuhrwaren*) in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft geltenden außenhandelsrechtlichen Maßnahmen. Zollverfahren Passive Veredelung - Ausfuhr: Die vorübergehenden Ausfuhren bei passiver Veredelung sind "normalen" Ausfuhren gleichgestellt, dh. die außenhandelsrechtlichen Maßnahmen sind anzuwenden (Art. 145 Abs. 2 ZK); die Wiedereinfuhr von Veredelungserzeugnissenerfolgt ohne Anwendung außenhandelsrechtlicher Maßnahmen, wenn die anzuwendenden außenhandelsrechtlichen Maßnahmen für die Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft vorgesehen gewesen wären und alternativwenn die Veredelungserzeugnisse weiterhin Ursprungswaren der Gemeinschaft sind, oderwenn Ausbesserungen - auch mit dem Verfahren des Standardaustausches - durchgeführt wurden, oderwenn ergänzende Verdelungsvorgänge nach Art. 123 ZK durchgeführt wurden (Art. 509 Abs. 4 ZK-DVO). Zollverfahren Umwandlung: Auf Umwandlungserzeugnisse, die in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft übergeführt werden, sind außenhandelsrechtliche Maßnahmen nur dann anzuwenden, wenn solche Maßnahmen auch für die Einfuhrwaren*) vorgesehen sind. Hinweis: Würden nicht die Einfuhrwaren, sondern erst die Umwandlungserzeugnisse außenhandelsrechtlichen Maßnahmen unterliegen, so dürfen die außenhandelsrechtliche Maßnahmen nicht angewendet werden; dies gilt auch für umgekehrt gelagerte Fälle. Zollverfahren *) Einfuhrwaren (Art. 84 Abs. 2 ZK; gilt für diesen Punkt) Einfuhrwaren sind Waren, die in ein Nichterhebungsverfahren (Art. 84 Abs. 1 Buchst. a ZK: Versandverfahren, Zoll-Lagerverfahren, aktive Veredelung nach dem Nichterhebungsverfahren, Umwandlung unter zollamtlicher Kontrolle, vorübergehende Verwendung) übergeführt worden sind, sowie Waren, für die im Verfahren der Zollrückvergütung die Förmlichkeiten für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr und die Förmlichkeiten nach Art. 125 erfüllt worden sind. Befreiungsbestimmungen Die Befreiungsbestimmungen des § 7 AußHV 2005 gelten nur für die Einfuhr. Nähere Bestimmungen siehe die Spezial-Arbeitsrichtlinie AH-1120. Andere Befreiungsbestimmungen und Sonderregelungen siehe die jeweiligen Spezial-Arbeitsrichtlinien. 3. Zollamtliche Überwachung Abgesehen von den Fällen der Einfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft oder der Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft unterliegen nach den Bestimmungen in § 17 Abs. 1 Nr. 2 ZollR-DG auch Waren der zollamtlichen Überwachung, die Verboten oder Beschränkungen hinsichtlich des Besitzes oder der Verbringung (Beförderung) im Verkehr über die Grenzen des Anwendungsgebietes unterliegen. (Achtung: Der hier verwendete Begriff "Verbote und Beschränkungen" umfasst hier auch die außenhandelsrechtlichen Maßnahmen). Der zollamtlichen Überwachung unterliegen nach den Bestimmungen in § 17 Abs. 2 ZollR DG auch Behältnisse und Beförderungsmittel, bei denen Grund zur Annahme besteht, dass sich in ihnen Waren befinden, die Verboten oder Beschränkungen*) unterliegen. 4. Anmeldung Für die Anmeldung gelten die Vorschriften des ZK, der ZK-DVO, sowie der Vorschriften über e-Zoll und die dazugehörigen Arbeitsrichtlinien über die Zollvorschriften. 5. Außenhandelsrechtliche Dokumente 5.0. Allgemeine Vorschriften Punkt 5 gilt nur für außenhandelsrechtliche Dokumente und für die Papierlose Außenwirtschaftsadministration. (Pkt. 5 gilt daher insbesonders nicht für Marktorganisationen und Antidumpingmaßnahmen). 1. Genehmigung = Bewilligung Genehmigung und Bewilligung sind synonyme Begriffe, das gilt für alle Arten von Genehmigungen (Ein-/Aus-/Durchfuhr). 2. ÜD vs. EB/EG Ist für die Einfuhr von Gütern/Waren ein Überwachungsdokument vorgeschrieben, kann alternativ eine für diese Güter/Waren gültige Einfuhrgenehmigung vorgelegt werden. 3. Dokumente anderer EU-Mitgliedstaaten Von Behörden anderer EU-Mitgliedstaaten ausgestellte gültige Dokumente: nach EU-Rechtsind auch von österreichischen Zollstellen (allenfalls mit Übersetzung) anzuerkennen (Aufdruck: "Europäische Gemeinschaft ....... "); nach nationalem Rechtsind von österreichischen Zollstellen nicht anzuerkennen, da sie weder nach europäischem noch nach österreichischem Recht ausgestellt wurden (Aufdruck zB in DE: "Ausfuhrgenehmigung (§ 17 Abs. 1a der Außenwirtschaftsverordnung)"). 5.1. Arten, Geltung und Behandlung 1. Einfuhrgenehmigung AusstellungGrundsätzlich erfolgen Abschreibungen von Einfuhrgenehmigungen bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft der betreffenden Güter/Waren. Zuständige BehördeBundesministerium für Wirtschaft und Arbeit ZeitpunktDie Ausstellung der Einfuhrgenehmigungen muss vor der Einfuhr der Güter/Waren erfolgt sein, da die Dokumente bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr vorgelegt werden müssen. Bei Einfuhren in Teilsendungen ist daher das entsprechende Dokument bereits bei der Überführung der ersten Teilsendung in den zollrechtlich freien Verkehr vorzulegen. Einfuhrgenehmigung Geltung / Gültigkeit Räumliche Geltung in der EUEinfuhrgenehmigungen sind räumlich in der gesamten Gemeinschaft gültig. Letzter Tag der GültigkeitEinfuhrgenehmigungen gelten nur bis zu den auf ihnen angeführten letzten Tag der Gültigkeit. Abschreibungen können daher nur für Einfuhren erfolgen, die bis zum angegebenen letzten Tag der Gültigkeit (Feld 8) getätigt wurden. Die Anbringung der Abschreibungsvermerke auf Papierdokumenten kann auch nach dem letzten Tag der Gültigkeit erfolgen. Ausnahme:Der nachgewiesene Eintritt der Waren ist vor dem letzten Tag der Gültigkeit erfolgt und die Ware wird umgehend bei der zuständigen Bestimmungs- bzw. Grenzzollstelle zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft angemeldet. Wert/Mengen - HöchstgrenzenEinfuhrgenehmigungen für Quoten (zB für Textil- und Stahlwaren) sowie für Überwachungsmaßnahmen für Textilwaren, gelten nur höchstens für die im Feld 11 (anderswo angeführte Werte/Mengen sind nicht zu beachten) angegebenen Warenmengen bzw. Warenwerte. Inhaber (Nichtübertragbarkeit)Einfuhrgenehmigungen sind nicht übertragbar. Der im Feld 1 der Einfuhrgenehmigung genannte Inhaber muss daher immer mit dem genannten Empfänger im Feld 8 der Anmeldung identisch sein. VertreterDer Anmelder/Vertreter ist im Feld 5 der Einfuhrgenehmigung genannt. Folgende Abweichungen sind zulässig:Der tatsächliche Anmelder/Vertreter kann von dem im Feld 5 der Einfuhrgenehmigung genannten Anmelder/Vertreter abweichen.Es erfolgte keine Eintragung im Feld 5 der Einfuhrgenehmigung, sadass verschiedenen Bevollmächtigte des Inhabers die Anmeldung durchführen können. Wert, Euro-UmrechnungDer Wert der Waren ist nach § 3 AußHG 2005 der Zollwert und gemäß Artikel 28 bis 36 ZK zu bestimmen.Wird eine in ein Zolllager oder Freilager verbrachte Warensendung aufgeteilt und sollen Teilsendungen getrennt in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden, so gilt als maßgeblicher Wert der Wert der gesamten Warensendung.Höchstwerte in Einfuhrgenehmigungen dürfen nicht überschritten werden (Es gelten keine Toleranzen).Für die Umrechnung nicht an der Währungsunion teilnehmenden Mitgliedstaaten ist Artikel 18 ZK weiter anzuwenden. MengeDie Angaben erfolgen in Anzahl oder Gewicht.Als Gewicht ist das Eigengewicht heranzuziehen. Unter dem "Eigengewicht" oder auch "Gewicht" ohne nähere Bestimmung das Gewicht der Ware ohne alle Behältnisse oder Verpackungen zu verstehen (VO (EWG) Nr. 2658/87 des Rates, Anh. I Teil I Einf. Vorschriften Titel I Allg. Vorschrift C, idgF).Höchstmengen in Einfuhrgenehmigungen dürfen nicht überschritten werden (Es gelten keine Toleranzen). Einfuhrgenehmigung Abfertigung, Anmeldung Die Nummer einer für die Einfuhr notwendigen Genehmigung ist in der Anmeldung anzugeben, werden für eine Warenposition mehrere Genehmigungen vorgelegt, ist je Genehmigung eine eigene Warenposition zu verwenden. Die Maßnahmen werden über Taric/e-Zoll eingefordert Bei Teilnahme an der PAWA darf bei Warenwerten größer als 1.000 Euro die Finanzamts-/Steuer-Nummer 99/0000077 und die Tarif-Kurznummer 99900000 nicht verwendet werden. Einfuhrgenehmigung Ursprung In der Einfuhrgenehmigung und dem für dieselben Waren geltenden Ursprungsnachweis müssen die Angaben über den Ursprung der Waren übereinstimmen. Siehe dazu auch den Punkt über den Doppelursprung von Waren in den Arbeitsrichtlinien AH-5110 und AH-5120 über Nichtpräferenzielle Ursprungsnachweise. Einfuhrgenehmigung Originalpflicht, Auszüge als Originale Einfuhrgenehmigungen müssen bei der Abfertigung bzw. bei der Abschreibung im Original vorliegen. Auszüge aus Einfuhrgenehmigungen, angefertigt auf Kopien der Einfuhrgenehmigung (in Österreich werden diese nicht ausgestellt - Wirtschaftsbeteiligte sind an das BMWA zu verweisen, das neue Einfuhrgenehmigungen ausstellt) gelten nur als Originale, wenn:Auf der Kopie befindet sich ein Stempelabdruck "Die Richtigkeit der Abschrift/Fotokopie wird bestätigt", die Anführung der Menge/des Wertes für die/den der Auszug gilt, Zollamts-, Datumstempel und Unterschrift des ausstellenden Beamten. Einfuhrgenehmigung Änderungen der KN-Position in der Genehmigung Änderungen der KN-Position durch Zollstellen sind nur gestattet, wenn die abzufertigende Ware mit der in der Einfuhrgenehmigung beschriebenen Ware ident ist und Änderungen der Einfuhrgenehmigung nicht durch Auflagen ausgeschlossen sind und keine Änderung der Kategorien (Textilwaren, Stahlwaren/Quoten) eintritt. In Zweifelsfällen ist eine Änderung zu unterlassen und der Wirtschaftsbeteiligte an das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zu verweisen. Einfuhrgenehmigung Abschreibungen Menge/Wert im Feld 11Abschreibungen erfolgen nach Wert /Menge (samt der dazugehörigen Einheit) im Feld 11 der Einfuhrgenehmigungen. (An anderer Stelle - zB im Feld 12, 13 - angeführte Wert/Menge ist für die Abschreibungen ebenso nicht heranzuziehen, wie eine dort angeführte Aufteilung der Gesamtmenge auf mehrere (Unter-)Positionen der Kombinierten Nomenklatur). PAWAPAWA-Genehmigungen werden im e-Zoll-System online im Datenverbund BMF-BMWA abgeschrieben.Für Embargomaßnahmen nicht in Anwendung. Papierdokument - sofortige AbschreibungDer Anmelder hat in der Anmeldung-Feld 44 den Code 40300 einzutragen (Code 40300 = Sofortige Abschreibung oder Bestätigung eines Dokuments erforderlich). Die Abschreibung erfolgt durch das zuständige Kundenteam beim Wirtschaftsbeteiligten im Rahmen einer angeordneten Beschau. Das Dokument verbleibt beim Wirtschaftsbeteiligten. Papierdokument - nachträgliche AbschreibungDer Wirtschaftsbeteiligte hat das betreffende Dokument dem zuständigen Kundenteam innerhalb einer festgelegten Frist vorzulegen; die Abschreibung erfolgt durch dieses Kundenteam. Das Dokument verbleibt beim Wirtschaftsbeteiligten. Tarifierungsänderung der Waren nach Abfertigung - VorgangsweiseWeist der betroffene Wirtschaftsbeteiligte nach erfolgter Abfertigung einer Ware eine Änderung der Einreihung der abgefertigten Ware mit VZTA oder Berufungsbescheid nach und unterliegt die Ware auf Grund der veränderten Einreihung statt einer Höchstmenge (Quote) einer Überwachung, wird die Menge/der Wert der Waren auf der Einfuhrgenehmigung unter Anführung der VZTA-Nummer bzw. Geschäftszahl des Berufungsbescheides und der Nummer des bezughabenden Überwachungsdokuments wieder angeschrieben und die Menge/der Wert der Waren vom gültigen Überwachungsdokument unter Anführung der Nummer der Einfuhrgenehmigung abgeschrieben.Bei diesen Fällen darf - als absolute Ausnahme ! - der Gültigkeitsbeginn des "Nachfolgedokuments" auch nach dem Datum der Abfertigung liegen. Einfuhrgenehmigung Wiederanschreibungen Bei der Wiederausfuhr von Waren, die bei der Einfuhr von einer Einfuhrgenehmigung abgeschrieben wurden, sind diese auf der selben Einfuhrgenehmigung wieder anzuschreiben, über Antrag des betroffenen Wirtschaftsbeteiligten, innerhalb der Gültigkeitsfrist der Einfuhrgenehmigung, auf der die Abschreibung erfolgte, wenn gegen die Nämlichkeit der abgeschriebenen und der wiederausgeführten Waren keine Bedenken bestehen. Einfuhrgenehmigung Bedingungen und Auflagen Die Erteilung von außenhandelsrechtlichen Einfuhrgenehmigungen kann gemäß § 28 AußHG 2005 mit Bedingungen oder Auflagen verbunden werden. Diese Bedingungen oder Auflagen sind bei der Einfuhrabfertigung durch die Zollstelle zu beachten. Einfuhrgenehmigung Sonstige Regelungen Zulässige Abweichungen im Feld 3Der tatsächliche Einfuhrort weicht von dem im Feld 3 angeführten "Voraussichtlichen Einfuhrort" ab. 2. Überwachungsdokument Regelungen für Einfuhrgenehmigung gelten sinngemäß Die in Z 1 dargestellten Vorschriften für Einfuhrgenehmigungen gelten sinngemäß auch für Überwachungsdokumente. Überwachungsdokument Einfuhrgenehmigung statt Überwachungsdokument Legt der Berechtigte statt eines für die Einfuhr einer Ware notwendigen Überwachungsdokumentes eine zeitlich und mengenmäßig gültige Einfuhrgenehmigung vor, so ist die Einfuhrgenehmigung an Stelle des Überwachungsdokumentes anzuerkennen. Überwachungsdokument Mengentoleranz - Vorgangsweise 5%-RegelFür die Einfuhr bestimmter der Überwachung unterliegen der Waren (dzt. Stahlwaren) können die in den Überwachungsdokumente angeführten Mengen bis zu 5% ("5%-Regel") überschritten werden, wenn dies in den Dokumenten vorgesehen ist. Über diese Mengen hinaus sind keine Überschreitungen zulässig. AbschreibungDie nachfolgende Vorgangsweise ist nur auf Papierdokumente und nicht auf online-Abschreibungen im e-Zoll anwendbar.Als erstes sind die genehmigten Mengen restlos auszuschöpfen,erst nach dem die gesamte genehmigten Menge verbraucht ist, darf auf die Toleranzmenge zugegriffen werden und als Minusmenge aufzuzeigen.Achtung: Unterschied zu MO-Lizenzen !Beispiel: genehmigte Menge: 10.000 kg (5% = 500 kg) Abschreibung 1: -4.000 kg (Summe: 6.000 kg) Abschreibung 2: -6.400 kg (Summe: -400 kg) Hinzurechnung 5% = 500 kg Verbleibt Rest 100 kg. 3. Ausfuhrgenehmigung Ausstellung Zuständige BehördeBundesministerium für Wirtschaft und Arbeit ZeitpunktDie Ausstellung der Ausfuhrgenehmigungen muss vor der Ausfuhr der Güter/Waren erfolgt sein, da die Dokumente bei der Ausfuhr vorgelegt werden müssen. Bei Ausfuhren in Teilsendungen ist daher das entsprechende Dokument bereits bei der Ausfuhr der ersten Teilsendung vorzulegen. Ausfuhrgenehmigung Geltung / Gültigkeit Räumliche GeltungAusfuhrgenehmigungen, die nach EU-Recht ausgestellt wurden, sind in der gesamten Gemeinschaft für Ausfuhren gültig (Besonderheiten wie vorabgefertigte Güter und Enschränkungen siehe bei den Spezial-Arbeitsrichtlinien, zB AH-3100 und AH-3200).Ausfuhrgenehmigungen, die nach nationalem Recht ausgestellt wurden, gelten immer nur im Mitgliedstaat der Ausstellung. Letzter Tag der GültigkeitAusfuhrgenehmigungen gelten nur bis zu den auf ihnen angeführten letzten Tag der Gültigkeit. Abschreibungen können daher nur für Ausfuhren erfolgen, die bis zum angegebenen letzten Tag der Gültigkeit (Feld 8) getätigt wurden. Die Anbringung der Abschreibungsvermerke auf Papierdokumenten kann auch nach dem letzten Tag der Gültigkeit erfolgen. Ausnahme: Der nachgewiesene Versand der Waren unmittelbar zu einem Ort außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ist vor dem letzten Tag der Gültigkeit erfolgt. Wert/Mengen - HöchstgrenzenAusfuhrgenehmigungen gelten nur höchstens für die im Feld 11 (anderswo angeführte Werte/Mengen sind nicht zu beachten) angegebenen Warenmengen bzw. Warenwerte. Inhaber (Nichtübertragbarkeit)Ausfuhrgenehmigungen sind nicht übertragbar. Vorlage nur durch den im Feld 1 angegebenen Exporteur. Wert, Euro-UmrechnungDer Wert der Waren ist nach § 3 AußHG 2005 der Zollwert und gemäß Artikel 28 bis 36 ZK zu bestimmen.Höchstwerte in Ausfuhrgenehmigungen dürfen nicht überschritten werden. MengeDie Angaben erfolgen in Anzahl oder Gewicht.Als Gewicht ist das Eigengewicht heranzuziehen. Unter dem "Eigengewicht" oder auch "Gewicht" ohne nähere Bestimmung das Gewicht der Ware ohne alle Behältnisse oder Verpackungen zu verstehen (VO (EWG) Nr. 2658/87 des Rates, Anh. I Teil I Einf. Vorschriften Titel I Allg. Vorschrift C, idgF).Höchstmengen in Ausfuhrgenehmigungen dürfen nicht überschritten werden (Es gelten keine Toleranzen). Ausfuhrgenehmigung Abfertigung, Anmeldung Die Nummer einer für die Einfuhr notwendigen Genehmigung ist in der Anmeldung anzugeben, werden für eine Warenposition mehrere Genehmigungen vorgelegt, ist je Genehmigung eine eigene Warenposition zu verwenden. Die Maßnahmen werden über Taric/e-Zoll eingefordert. Bei Teilnahme an der PAWA darf bei Warenwerten größer als 1.000 Euro die Finanzamts-/Steuer-Nummer 99/0000077 und die Tarif-Kurznummer 99900000 nicht verwendet werden. Ausfuhrgenehmigung Ursprung In der Ausfuhrgenehmigung und dem für dieselben Waren geltenden Ursprungsnachweis müssen die Angaben über den Ursprung der Waren übereinstimmen. Nach außenhandelsrechtlichen Maßnahmen besteht bei der Ausfuhr keine Ursprungsnachweispflicht. Ausfuhrgenehmigung Originalpflicht Ausfuhrgenehmigungen müssen bei der Abfertigung bzw. bei der Abschreibung im Original vorliegen. Auszüge aus Ausfuhrgenehmigungen sind nicht in Umlauf. Ausfuhrgenehmigung Änderungen der KN-Position in der Genehmigung Sind nicht gestattet. Ausfuhrgenehmigung AbschreibungenGrundsätzlich erfolgen Abschreibungen von Ausfuhrgenehmigungen bei der (Wieder-)Ausfuhr der Güter/Waren. Menge/Wert im Feld 11Abschreibungen erfolgen nach Wert /Menge (samt der dazugehörigen Einheit) im Feld 11 der Einfuhrgenehmigungen. (An anderer Stelle - zB im Feld 12, 13 - angeführte Wert/Menge ist für die Abschreibungen ebenso nicht heranzuziehen, wie eine dort angeführte Aufteilung der Gesamtmenge auf mehrere (Unter-)Positionen der Kombinierten Nomenklatur). PAWAFür Ausfuhr derzeit nicht in Anwendung.Für Embargomaßnahmen nicht in Anwendung. Papierdokument - sofortige AbschreibungDer Anmelder hat in der Anmeldung-Feld 44 den Code 40300 einzutragen (Code 40300 = Sofortige Abschreibung oder Bestätigung eines Dokuments erforderlich). Die Abschreibung erfolgt durch das zuständige Kundenteam beim Wirtschaftsbeteiligten im Rahmen einer angeordneten Beschau. Das Dokument verbleibt beim Wirtschaftsbeteiligten. Papierdokument - nachträgliche AbschreibungDer Wirtschaftsbeteiligte hat das betreffende Dokument dem zuständigen Kundenteam innerhalb einer festgelegten Frist vorzulegen; die Abschreibung erfolgt durch dieses Kundenteam. Das Dokument verbleibt beim Wirtschaftsbeteiligten. Tarifierungsänderung der Waren nach Abfertigung - VorgangsweiseWeist der betroffene Wirtschaftsbeteiligte nach erfolgter Abfertigung einer Ware eine Änderung der Einreihung der abgefertigten Ware mit VZTA oder Berufungsbescheid nach und unterliegt die Ware auf Grund der veränderten Einreihung statt einer Höchstmenge (Quote) einer Überwachung, wird die Menge/der Wert der Waren auf der Einfuhrgenehmigung unter Anführung der VZTA-Nummer bzw. Geschäftszahl des Berufungsbescheides und der Nummer des bezughabenden Überwachungsdokuments wieder angeschrieben und die Menge/der Wert der Waren vom gültigen Überwachungsdokument unter Anführung der Nummer der Einfuhrgenehmigung abgeschrieben.Bei diesen Fällen darf - als absolute Ausnahme ! - der Gültigkeitsbeginn des "Nachfolgedokuments" auch nach dem Datum der Abfertigung liegen. Ausfuhrgenehmigung Wiederanschreibungen Bei der Wiedereinsfuhr von Waren, die bei der Ausfuhr von einer Ausfuhrgenehmigung abgeschrieben wurden, sind diese auf derselben Ausfuhrgenehmigung wieder anzuschreiben, über Antrag des betroffenen Wirtschaftsbeteiligten, innerhalb der Gültigkeitsfrist der Ausfuhrgenehmigung, auf der die Abschreibung erfolgte, wenn gegen die Nämlichkeit der abgeschriebenen und der wiedereingeführten Waren keine Bedenken bestehen. Ausfuhrgenehmigung Bedingungen und Auflagen Die Erteilung von außenhandelsrechtlichen Ausfuhrgenehmigungen kann gemäß § 28 AußHG 2005 mit Bedingungen oder Auflagen verbunden werden. Diese Bedingungen oder Auflagen sind bei der Ausfuhrabfertigung durch die Zollstelle zu beachten. Ausfuhrgenehmigung Sonstige Regelungen ---- 4. Durchfuhrgenehmigung Die Vorschriften für die Ausfuhrgenehmigung in Z 3 gelten sinngemäß. 5. Feststellungsbescheid Art und Ausstellung (Für Zoll relevanter Bereich)Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (BMWA) stellt auf Antrag von Wirtschaftsbeteiligten ua. mit Bescheid fest, ob bestimmte Güter und Vorgänge oder bestimmte Vorgänge (zB technische Hilfe) im Zusammenhang mit Drittländern einem Verbot oder einer Genehmigungspflicht unterliegen oder ob das nicht der Fall ist. Anwendung durch ZollstellenLegt der Wirtschaftsbeteiligte bei der Abfertigung zur Ein-, Aus- oder Durchfuhr einen Feststellungsbescheid vor, der eine Befreiung von außenhandelsrechtlichen Maßnahmen bescheinigt, sind diese sonst anzuwendenden außenhandelsrechtlichen Maßnahmen nicht anzuwenden. e-Zoll Code: 4FSB 6. Ursprungsnachweise Außenhandelsrechtliche Maßnahmen zum Nachweis des Warenursprungs bestehen derzeit bei der Einfuhr von Textilwaren und bei Stahlwaren, jeweils mit Einschränkungen und Sonderbestimmungen. Siehe dazu die Spezial-Arbeitsrichtlinien AH-5110 und AH-5120. 7. Importzertifikat Art und AusstellungImportzertifikate werden vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (BMWA) für Zwecke ausgestellt. Sie dienen dem Wirtschaftsbeteiligten zur Erlangung von Ausfuhrbewilligungen aus Drittländern für Einfuhren in die Gemeinschaft. Behandlung durch Zollstelle EinfuhrabfertigungWenn bei der Einfuhrabfertigung vom Wirtschaftsbeteiligten ein Importzertifikat des BMWA vorgelegt wird, gelten die Vorschriften über die Einfuhrgenehmigung sinngemäß.Wenn kein Importzertifikat vorgelegt wird, ist seitens der Zollstelle nichts zu veranlassen !! UnstimmigkeitenBei Unstimmigkeiten hinsichtlich der Waren und/oder des Empfängers ist die Bestätigung der Abschreibung zu verweigern, die Einfuhrabfertigung ist aber trotzdem durchzuführen. Nachträgliche VorlageWird das Importzertifikat nachträglich zur Bestätigung der Abschreibung der Zollstelle vorgelegt, so ist die Bestätigung nur zu erteilen, wenn die Angaben in der Anmeldung mit der Kopie der Bescheinigung übereinstimmen. e-Zoll Codierung: 4IZA 8. UNO-Genehmigungen Genehmigungen des UN-Sanktionenkommitees Ausfuhren für Embargogüter in die betroffenen Länder können durch das UNO-Sanktionenkommittee genehmigt werden. Vorlage des OriginalsDie UN-Genehmigung wird bei der Abfertigung im Original vorgelegtDie Genehmigung ist nach den Grundsätzen einer österreichischen Ausfuhrbewilligung zu behandeln. Vorlage einer KopieDie UN-Genehmigung ist beim Wirtschaftsbeteiligten nur als Kopie/Fax vorhandenDer Wirtschaftsbeteiligte ist an das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zu verweisen, das entweder eine österreichische Ausfuhrgenehmigung erteilt oder mit der Zollstelle Kontakt (darüber ist ein Vermerk in die Anmeldung aufzunehmen) aufnimmt. Die Kopie der UN-Genehmigung ist in solchen Fällen nicht für die Abfertigung heranzuziehen. e-Zoll Codierung: N941 9. Innergemeinschaftliche Warenbegleitpapiere Die Bestätigung von (nationalen) innergemeinschaftlichen Warenbegleitpapieren und Endverbleibsdokumenten bei der innergemeinschaftlichen Verbringung von Gütern durch die Zollstellen ist derzeit mangels entsprechender Rechtsgrundlagen nicht möglich. Wirtschaftsbeteiligte sind in solchen Fällen an das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit in 1010 Wien, Stubenring 1 zu verweisen. Achtung: Durchfuhrgenehmigungen sind keine innergemeinschaftlichen Warenbegleitpapieren und es sind die entsprechenden Vorschriften in den Spezial-Arbeitsrichtlinien zu beachten. 6. Warenbeschau Für die Güter/Waren, die außenhandelsrechtlichen Maßnahmen unterliegen, gelten die Vorschriften über die Vornahme der Beschau. Der Anmelder oder die von ihm zur Teilnahme an der Zollbeschau benannte Person muss der Zollstelle die zur Erleichterung ihrer Aufgabe erforderliche Unterstützung gewähren; bei nicht ausreichender Unterstützung muss eine andere Person benannt werden, die ausreichende Unterstützung gewähren kann. Wenn sich der Anmelder weigert, bei der Beschau anwesend zu sein oder eine geeignete Person für die dabei erforderlichen Unterstützungshandlungen zu bestellen, so setzt die Zollstelle dem Anmelder eine Frist (Art. 241 Abs. 2 ZK DVO) zur Behebung dieser Umstände; ein in dieser Situation noch möglicher Verzicht auf die bereits festgesetzte Beschau (Art. 241 Abs. 2 ZK DVO) kommt bei Waren, die Ausfuhrkontrollmaßnahmen unterliegen, nicht in Betracht. Kommt der Anmelder bis zum Ablauf der gesetzten Frist der Aufforderung nicht nach, nimmt die Zollstelle nach Maßgabe des Art. 75 Buchst. a ZK die Zollbeschau von Amts wegen auf Kosten und Gefahr (auch die Gefahr, wenn bei der Beschau ein Schaden an der Ware auftritt) des Anmelders vor und bestellt einen Sachverständigen oder eine andere nach den einschlägigen Bestimmungen benannte Person, wenn sie das für erforderlich hält (Art. 241 Abs. 2 ZK DVO) oder geht die Zollstelle - wenn die amtswegige Durchführung der Beschau ohne entsprechende Unterstützungshandlung des Anmelders bzw. einem von diesem dafür bestellten Person als nicht leicht möglich erscheint - nach Art. 75 Buchst. a ZK vor, dh. die Waren können dem Anmelder nicht überlassen werden und in weiterer Folge werden die erforderlichen Maßnahmen - einschließlich der Einziehung und der Veräußerung - getroffen. Achtung: Da insbesonders bei Gütern mit doppeltem Verwendungszweck und Militärgütern die Beschau mit erheblichen (uU auch gesundheitlichen) Risiken verbunden sein kann, wird der amtswegigen Beschau jedenfalls eine sachkundige Person oder ein Sachverständiger beizuziehen sein oder, falls dies unmöglich ist, nach den "erforderlichen Maßnahmen" zu verfahren sein. Wenn nun für diese Waren, die aus Gründen, die der Anmelder zu verantworten hat, einer Zollbeschau nicht unterzogen werden konnten, vom Anmelder nicht eine andere zulässige zollrechtliche Verfügung vorgenommen wird, so wäre daher letzlich gemäß § 58 ZollR-DG deren Verwertung einzuleiten. 7. Beschlagnahme Die Beschlagnahmevorschriften wurden in den jeweiligen Spezial-Arbeitsrichtlinien dargestellt. 8. Strafbestimmungen Die Strafbestimmungen des Außenhandelsgesetzes 2005 sind in der Arbeitsrichtlinie AH-1130 dargestellt. Darüber hinaus wurden Kurzverweise in die jeweiligen Spezial-Arbeitsrichtlinien aufgenommen. 9. Anhänge 9.1. Änderungsübersicht Stand Änderungen 15. März 2007 Neugliederung der Arbeitsrichtlinie, Anpassung an e-Zoll, Einführung der Beschlagnahme- und Verwertungsvorschriften 9.2. Übersicht über Bescheinigungscodes Anmerkungen: Die nachfolgende Liste von Codierungen im e-Zoll-System für außenhandelsrechtliche Maßnahmen dient der zusammenfassenden Orientierung. Die genauen Vorschriften über die Anwendung der außenhandelsrechtlichen Maßnahmen, die mit diesen Codes verschlüsselt werden sowie die dafür geltenden Rechtsgrundlagen und (Spezial-)Vorschriften sind den Spezial-Arbeitsrichtlinien zu entnehmen. --------- Importzertifikat AH-1110 4IZA Importzertifikat nach § 19 Außenhandelsgesetz 2005 --------- Embargos AH-2*** N941 Embargogenehmigung Aus- und Einfuhrgenehmigung 4FSB Feststellungsbescheid des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit, mit dem eine Befreiung festgestellt wird 4AHG Ausnahmen N941 UNO-Genehmigung Nur wenn zulässig --------- Güter mit doppeltem Verwendungszw. AH-3100 X002 Ausfuhrgenehmigung für Güter mit doppeltem Verwendungszweck (Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 in geänderter Fassung) 4AAG Allgemeine Ausfuhrgenehmigung nach § 8 AußHV 2005 4DUA Allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Gemeinschaft Nr. EU001 Y901 Nicht in der Liste der Güter mit doppeltem Verwendungszweck aufgeführtes Erzeugnis. 4FSB Feststellungsbescheid des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit, mit dem eine Befreiung festgestellt wird 4AHG Ausnahmen --------- Militärgüter AH-3200 4AHV Ausfuhrbewilligung für Güter gemäß Außenhandelsverordnung 4NAV Nicht in der Liste der Anlage zur Außenhandelsverordnung 2005 aufgeführtes Erzeugnis. 4FSB Feststellungsbescheid des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit, mit dem eine Befreiung festgestellt wird 4DAV Durchfuhrbewilligung 4AHG Ausnahmen --------- Chemiewaffen AH-3300 4CHA Ausfuhrgenehmigung für Chemikalien gemäß § 4 AußHG 2005 4CHD Durchfuhrgenehmigung für Chemikalien gemäß § 4 AußHG 2005 4CHE Einfuhrgenehmigung für Chemikalien gemäß § 4 AußHG 2005 4FSB Feststellungsbescheid des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit, mit dem eine Befreiung festgestellt wird --------- Textilien AH-4110 L079 Textilwaren: Einfuhrgenehmigung auch vorherige Genehmigung wPVV 4FSB Feststellungsbescheid des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit, mit dem eine Befreiung festgestellt wird 4840 PAWA-Lizenzpflichtige Waren unter 1.000 Euro 4AHG PAWA: Sonderausnahme AHG (andere als 1.000 Euro Grenze) C019 Bewilligung der passiven Veredelung (VO EWG Nr. 2454/93 - ABl. Nr. L 253/93) --------- Stahlwaren AH-4200 L132 Einfuhrgenehmigung, erteilt von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates und überall in der Gemeinschaft gültig I004 Überwachungsdokument, ausgestellt von einer zuständigen einzelstaatlichen Behörde und überall in der EG gültig. 4FSB Feststellungsbescheid des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit, mit dem eine Befreiung festgestellt wird 4840 PAWA-Lizenzpflichtige Waren unter 1.000 Euro 4AHG PAWA: Sonderausnahme AHG (andere als 1.000 Euro Grenze) 4AHG Ausnahme für Stahlwaren bis zu der in der VO (EG) Nr. 1915/2006 angeführten Grenze (z.Zt.: 2.500 kg Netto) je Sendung --------- Kimberley-Prozess AH-4311 C034 "Kimberley" Gemeinschaftszertifikat L116 "Kimberley" Zertifikat Y015 Die Rohdiamanten befinden sich in gegen Eingriffe geschützten Behältnissen, und die bei der Ausfuhr von diesem Teilnehmer (Kimberley Process) angebrachten Siegel sind nicht erbrochen worden. 4FSB Feststellungsbescheid des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit, mit dem eine Befreiung festgestellt wird --------- Folterwaren AH-4501 E990 Ausfuhrgenehmigung für Güter, die zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten Y905 Güter, die aufgrund ihrer historischen Bedeutung ausschließlich zum Zwecke der öffentlichen Ausstellung in einem Museum verwendet werden sollen, oder medizinisch-technische Güter EB includiert ! Y907 Güter, die von militärischem oder zivilem Personal eines Mitgliedstaats verwendet werden sollen, wenn dieses Personal an einer Friedenssicherungsmaßnahme oder Krisenmanagementoperation der EU oder der Vereinten Nationen in dem betreffenden Drittland oder an einer Operation teilnimmt, die auf der Grundlage eines Abkommens zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern im Bereich der Verteidigung durchgeführt wird Y908 Die Güter werden in die folgenden Gebiete der Mitgliedstaaten ausgeführt (Grönland, Neukaledonien und Nebengebiete, Französisch-Polynesien, Französische Süd- und Antarktisgebiete, Wallis und Futuna, Mayotte, St. Pierre und Miquelon, Büsingen) und von einer Behörde verwendet, die sowohl im Bestimmungsland oder -gebiet als auch im Mutterland des Mitgliedstaats, zu dem das betreffende Gebiet gehört, Strafverfolgungs-/Vollzugsbefugnisse hat. 7910 Ware von VO 1236/2005 betreffend Beschränkung von Waren für Folter und Repression erfasst Bewilligungspflichtige Ware aus dem Warenkatalog, Bewilligung vorhanden (Keine Bewilligung vorhanden à 7912) 7910,7912+7911 Gesamtsystem, einer muss codiert werden 7911 Ausnahme - Ware von VO 1236/2005 betreffend Beschränkung von Waren für Folter und Repression nicht erfasst Ware in einer KN-Position des Warenkatalogs, jedoch von der Folterwarenverordnung nicht umfasst ("ex"-Positionen beachten) 7910,7912+7911 Gesamtsystem, einer muss codiert werden 7912 Ware von VO 1236/2005 betreffend Beschränkung von Waren für Folter und Repression erfasst, jedoch OHNE Vorliegen einer Ausfuhrgenehmigung Bewilligungspflichtige Ware aus dem Warenkatalog, keine Bewilligung vorhanden (Bewilligung vorhanden à 7910) 7910,7912+7911 Gesamtsystem, einer muss codiert werden 4FSB Feststellungsbescheid des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit, mit dem eine Befreiung festgestellt wird --------- Ursprungsnachweis - Textilien AH-5110 U003 Ursprungszeugnis gemäß Artikel 47 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 N862 nichtpräferentielle Ursprungserklärung (Textilien) 4OUZ Ursprungszeugnis liegt nicht vor. Ursprung aufgrund Warenkontrolle eindeutig festgestellt 4FSB Feststellungsbescheid des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit, mit dem eine Befreiung festgestellt wird 4840 PAWA-Lizenzpflichtige Waren unter 1.000 Euro nicht erforderlich bei UZ/UE 4AHG PAWA: Sonderausnahme AHG (andere als 1.000 Euro Grenze) --------- Ursprungsnachweis - Stahl AH-5120 U003 Ursprungszeugnis gemäß Artikel 47 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 4OUZ Ursprungszeugnis liegt nicht vor. Ursprung aufgrund Warenkontrolle eindeutig festgestellt 4FSB Feststellungsbescheid des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit, mit dem eine Befreiung festgestellt wird 4840 PAWA-Lizenzpflichtige Waren unter 1.000 Euro nicht erforderlich bei UZ/UE 4AHG PAWA: Sonderausnahme AHG (andere als 1.000 Euro Grenze) 9.3. Stichwortverzeichnis Stichwort Arbeitsrichtlinie Punkt Wird nach Fertigstellung aller Findok-Faszikel ergänzt.
