0. Einführung 0.1. Art der Maßnahme Die Embargovorschrift für Iran legt für die Güter, die in ihren Anlagen aufgelistet sind, Vorschriften für die Ausfuhr, Einfuhr und Durchfuhr fest. Dazu besteht ein Verbot zur Förderung der Ausfuhr, Einfuhr und Durchfuhr . Die Maßnahmen sind von der Zollorganen nach den Vorgaben in der vorliegenden Arbeitsrichtlinie zu vollziehen. 0.2. Übersicht Arbeitsrichtlinie Einführung 0. Art der Maßnahme 0.1. Übersicht Arbeitsrichtlinie 0.2. Rechtsgrundlagen 0.3 Begriffsbestimmungen und Definitionen 0.4. Ausfuhr 1. Allgemeine Vorschriften 1.0. Umfang der Maßnahme 1.1. Verfahren bei Ausfuhr 1.2. Ausfuhrdokumente 1.3. Ausnahmen und Sonderbestimmungen 1.4. Einfuhr 2. Allgemeine Vorschriften 2.0. Umfang der Maßnahme 2.1. Verfahren bei der Einfuhr 2.2. Einfuhrdokumente 2.3. Ausnahmen und Sonderbestimmungen 2.4. Durchfuhr 3. Innergemeinschaftliche Verbringung 4. Vermittlung 5. Vermittlung 5.1. Förderung 5.2. Beschlagnahme 6. Beschlagnahme 6.1. Verwertung 6.2. Strafbestimmungen 7. Anhänge 8. Änderungsübersicht 8.1. Zuständige Behörden der Mitgliedstaaten 8.2. Warenkatalog Güter und Technologien mit Ausfuhrgenehmigungspflicht 8.3. Warenkatalog Güter und Technologien mit Ausfuhrverbot und Ausfuhrförderungsverbot 8.4. 0.3. Rechtsgrundlagen RV 1 Verordnung (EG) Nr. 423/2007 Gilt ab Verordnung (EG) Nr. 423/2007 des Rates vom 19. April 2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran ABlEU L103 20.04.2007 Änderungen Verordnung (EG) Nr. 441/2007(Betrifft Anh. IV - Personenbeschränkungen) ABlEU L104 21.04.2007 Beschluss des Rates Nr. 2007/242/EG(Betrifft Anh. V - Personen, Organisationen u. Enrichtungen) ABlEU L106 24.04.2007 Verordnung (EG) Nr. 618/2007 ABlEU L143 06.06.2007 Verordnung (EG) Nr. 116/2008 (betrifft Anh.I - Güter Ausfuhr-,Ausfuhrförderungsverbot und Einfuhrverbot) ABlEU L35 10.02.2008 0.4. Begriffsbestimmungen und Definitionen 1. Ausfuhr Ausfuhr im Sinne der RV1 und damit im Sinne dieser Arbeitsrichtlinie ist jede Art der Verbringung von den betroffenen Gütern aus dem Gemeinschaftsgebiet (unterliegt somit dem Verbot). Diese umfassende Anwendung ergibt sich aus Textierung in der Verordnung: "unmittelbar oder mittelbar ... zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen" Dazu gehören zB die vorübergehende Verbringung aus dem Gemeinschaftsgebiet die Verbringung aus dem Gemeinschaftsgebiet nach Durchfuhr die Wiederausfuhr von Nichtgemeinschaftswaren über Freizonen oder Freilager Beendigung von Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung durch Wiederausfuhr. 2. Einfuhr Einfuhr im Sinne der RV1 und damit im Sinne dieser Arbeitsrichtlinie ist jede Art der Verbringung von den betroffenen Gütern in das Gemeinschaftsgebiet (unterliegt somit dem Verbot) unabhängig vom Warenursprung. Diese umfassende Anwendung ergibt sich aus der Textierung in der Verordnung: "aus ... zu erwerben, einzuführen oder zu befördern" Dazu gehören zB die vorübergehende Verbringung in das Gemeinschaftsgebiet die Verbringung in das Gemeinschaftsgebiet zur Durchfuhr die Verbringung in das Gemeinschaftsgebiet von Nichtgemeinschaftswaren über Freizonen oder Freilager die Überführung in Zollverfahren - auch in solche mit wirtschaftlicher Bedeutung. 3. Feststellungsbescheid Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat auf Antrag mit Bescheid festzustellen, ob ein Gut hinsichtlich einer bestimmten Art des Güterverkehrs mit einem bestimmten Drittstaat, der Verbringung in oder aus einem anderen EU-Mitgliedstaat oder einer bestimmten Tätigkeit gemäß den §§ 13 bis 16 Außenhandelsgesetz 2005 (AußHG 2005) einer Meldepflicht, einer Bewilligungspflicht oder einem Verbot auf Grund dieses Bundesgesetzes oder auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft unterliegtoder technische Unterstützung, die in einem bestimmten Drittstaat erbracht wird, einem Verbot oder einer Bewilligungspflicht auf Grund dieses Bundesgesetzes oder einer Melde- oder Bewilligungspflicht oder einem Verbot auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Z 15 lit. a oder b AußHG 2005 unterliegtoder ein sonstiger Vorgang einem Verbot, einer Bewilligungspflicht oder einer Meldepflicht auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Z 15 lit. b AußHG 2005 unterliegt. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat auf Antrag mit Bescheid zu bestätigen, dass ein bestimmter Vorgang hinsichtlich eines bestimmten Gutes einer allgemeinen Bewilligung gemäß einer Verordnung auf Grund von § 30 Abs. 1 oder einer Allgemeingenehmigung auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Z 15 lit. a AußHG 2005 unterliegt. 4. Maßnahmenbefreiende Wirkung Definition für die vorliegende Arbeitsrichtlinie: Folge der Feststellung im Feststellungsbescheid (Abschnitt 0.4 Ziffer 3), dass eine Ware von den entsprechenden Warenkatalogen nicht umfasst wird und damit den Vorschriften dieser Maßnahme nicht unterliegt oder, dass eine Ware bestimmten Vorschriften nicht unterliegt. 1. Ausfuhr 1.0. Allgemeine Vorschriften Ausfuhr im Sinne der RV1 und damit im Sinne dieser Arbeitsrichtlinie ist jede Art der Verbringung der betroffenen Gütern aus dem Gemeinschaftsgebiet. Näheres dazu siehe Abschnitt 0.4. Ziffer 1. 1.1. Umfang der Maßnahme 1. Ausfuhrverbot Güter/ Technologien Es ist verboten, die im Warenkatalog (Abschnitt 8.4.) aufgeführten Güter und Technologien, mit oder ohne Ursprung in der Gemeinschaft unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen im Iranoder zur Verwendung im Iran zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen. 2. Ausfuhrgenehmigungspflicht Nur mit Ausfuhrgenehmigung dürfen die im Warenkatalog (Abschnitt 8.3.) aufgeführten Güter und Technologien, mit oder ohne Ursprung in der Gemeinschaft unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen im Iranoder zur Verwendung im Iran verkauft, geliefert, weitergegeben oder ausgeführt werden. 1.2. Verfahren bei der Ausfuhr Verbot Beim absoluten Verbot ist für die betroffenen Güter und Technologien (Warenkatalog im Abschnitt 8.4.) keine Ausfuhr möglich, auch dann nicht wenn für diese Güter eine Ausfuhrgenehmigung nach der Dual-Use-Güter Verordnung vorgelegt wird. Ordnungsgemäße Genehmigung Nur unter Vorlage einer ordnungsgemäß ausgestellten und gültigen Genehmigung dürfen die dem Ausfuhr-Embargo mit Genehmigungspflicht unterliegenden Güter und Technologien (Warenkatalog im Abschnitt 8.3.) aus dem Gemeinschaftsgebiet verbracht werden. Übersetzungen Wurde die Genehmigung nicht in einer Amtssprache des Mitgliedstaats der Gemeinschaft ausgefüllt, in dem die Zollformalitäten erledigt werden, so kann von dem Ausführer die Vorlage einer Übersetzung in eine solche Amtssprache verlangt werden. Zuständige Behörde Die in den einzelnen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft zuständigen Behörden sind in Abschnitt 8.2. dargestellt, in Österreich ist dies: Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit Abteilung für Aus- und Einfuhrkontrolle Stubenring 1 A-1011 Wien 1.3. Ausfuhrdokumente 1. Genehmigung Ausfuhrgenehmigung. Hinweis: Die Ausfuhrgenehmigung wird nach erfolgter Antragstellung - in Österreich beim BMWA - und der vorherigen Zustimmung des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen ausgestellt. e-Zoll-Codierung: N941 1.4. Ausnahmen und Sonderbestimmungen 1. Allgemein Keine ! ausgenommen Feststellungsbescheid nach Abschnitt 1.4. Punkt 2 Dies betrifft auch Sendungen von geringem Wert und/oder geringer Menge sowie die nur für Einfuhrvorgänge geltenden Befreiungsbestimmungen des § 7 AußHV 2005. 2. Feststellungsbescheid Liegt bei der Abfertigung ein Feststellungsbescheid mit maßnahmenbefreiender Wirkung vor, so ist keine Genehmigung nach dieser Arbeitsrichtlinie erforderlich. Die Vorlage des Feststellungsbescheides ist keine Maßnahme im Sinne des Art. 235 ZK-DVO. e-Zoll-Codierung: 4FSB 2. Einfuhr 2.0. Allgemeine Vorschriften Einfuhr im Sinne der RV1 und damit im Sinne dieser Arbeitsrichtlinie ist jede Art der Verbringung der betroffenen Gütern in das Gemeinschaftsgebiet. Näheres siehe Abschnitt 0.4. Punkt 2. 2.1. Umfang der Maßnahme 1. Einfuhrverbot Güter/ Technologien Es ist verboten, die im Warenkatalog (Abschnitt 8.4.) aufgeführten Güter und Technologien, unabhängig vom Ursprung der Güter aus dem Iran zu erwerben, einzuführen oder zu befördern; 2.2. Verfahren bei der Einfuhr Auf Grund des absoluten Verbots ist keine Einfuhr möglich. 2.3. Einfuhrdokumente 1. Dokumente Auf Grund des absoluten Verbots ist eine Einfuhr nicht möglich, es gibt daher mit Ausnahme des Feststellungsbescheides nach Abschnitt 2.4 Ziffer 2 keine außenhandelsrechtlichen Dokumente. 2.4. Ausnahmen und Sonderbestimmungen 1. Allgemein (Ausgenommen Abschnitt 2.4. Ziffer 2) Keine ! Dies betrifft auch Sendungen von geringem Wert und/oder geringer Menge sowie die Befreiungsbestimmungen des § 7 AußHV 2005. 2. Feststellungsbescheid Liegt bei der Abfertigung ein Feststellungsbescheid mit maßnahmenbefreiender Wirkung vor, so ist keine Genehmigung nach dieser Arbeitsrichtlinie erforderlich. Die Vorlage des Feststellungsbescheides ist keine Maßnahme im Sinne des Art. 235 ZK-DVO. e-Zoll-Codierung: 4FSB 3. Durchfuhr Für die Durchfuhr gelten die Bestimmungen über die Aus-/Einfuhr; dabei gilt: Verbringung der betroffenen Güter in den Iran nach Durchfuhr durch die Gemeinschaft:dazu sind die Bestimmungen über die Ausfuhr (Verbote, Genehmigungspflichten) anzuwenden; Verbringung der betroffenen Güter aus dem Iran in die Gemeinschaft zur Durchfuhr durch die Gemeinschaft:dazu sind die Bestimmungen über die Einfuhr (Verbote) anzuwenden. 4. Innergemeinschaftliche Verbringung ! Derzeit keine Beschränkungen ! 5. Vermittlung und Förderung 5.1. Vermittlung ! Derzeit keine Beschränkungen ! 5.2. Förderverbot Es besteht ein Förderverbot. Das Förderverbot bei der Ausfuhr besteht im Verbot wissentlich und vorsätzlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen das Verbot der Ausfuhr von Gütern und Technologie des Warenkatalogs (Abschnitt 8.4.) in den Iran bezweckt oder bewirkt wird. 6. Beschlagnahme 6.1. Beschlagnahme 1. Nichtüberlassung Werden Güter, die dem Iran-Embargo unterliegen, zur Ein-, Aus- oder Durchfuhr angemeldet, so können diese Güter (abgesehen von den Einzelfällen für die eine Ausfuhrgenehmigung vorliegen kann) auf Grund des absoluten Verbots nicht überlassen werden und es sind nach Artikel 75 Buchstabe a zweiter und vierter Anstrich ZK die erforderlichen Maßnahmen (Abschnitt 6.1. Ziffer 2 und 3) für solche Fälle zu setzen. 2. Untersagung der unzulässigen Verfügung Die unzulässige Verfügung der angemeldeten Güter ist nach § 29 Absatz 2 ZollR-DG zu untersagen und nach § 29 Absatz 3 ZollR-DG ist die zuständige Behörde [Strafabteilungen der Zollämter] unverzüglich zu verständigen. Die befassten Zollbehörden und Zollorgane sind befugt, die zur Beweissicherung und zur Aufklärung des Falles notwendigen und keinen Aufschub duldenden Maßnahmen zu setzen. 3. Sicherstellung bei Gefahr im Verzug Bei Gefahr im Verzug sind Embargogüter nach § 38 AußHG 2005 zu Zwecken der Beweissicherung vorläufig sicher zu stellen. Die Zollorgane haben [Im Wege der Strafabteilungen der Zollämter] von der Sicherstellung unverzüglich der zuständigen Staatsanwaltschaft zu berichten. Erklärt die zuständige Staatsanwaltschaft, dass die Voraussetzungen einer Beschlagnahme nach den §§ 98 Abs. 2 und 143 Abs. 1 StPO nicht vorliegen, so ist die Sicherstellung sogleich aufzuheben. Im Übrigen tritt die vorläufige Sicherstellung außer Kraft, wenn seit ihrer Erlassung sechs Monate vergangen sind oder sobald das Gericht über einen Antrag auf Beschlagnahme rechtskräftig entschieden hat. Vorgangsweise nach Aufhebung der Sicherstellung Auch wenn das Gericht die Beschlagnahme aufhebt, können die Güter weiterhin nicht überlassen werden, wenn keine gültige Ausfuhrbewilligung vorliegt. Eine neuerliche Beschlagnahme wäre nur bei Gefahr im Verzug möglich (§ 29 Abs. 3 ZollR-DG), was aber in der Regel nicht gegeben sein wird. Ein Verfügungsverbot im Sinne des § 29 Abs. 2 ZollR-DG (ist noch keine Beschlagnahme gem. § 26 ZollR-DG) ist möglich, aber nur in jenen Fällen sinnvoll, in denen die Aussicht besteht, dass der Beteiligte für die Ausfuhr doch noch eine Ausfuhrgenehmigung erhält. Im Normalfall ist daher § 58 iVm § 51 ZollR-DG als Ausführungsregelung zu Art. 75 ZK anzuwenden, dh wenn die Güter nicht verwertet werden können, sind sie zu vernichten. 6.2. Verwertung Eine Verwertung der beschlagnahmten Güter erfolgt unter Anwendung des § 51 ZollR-DG, der auf Art. 867a ZK-DVO und §§ 37 bis 52 der Abgabenexekutionsordnung Bezug nimmt. Die Verwertung erfolgt im Wege der Strafabteilungen der zuständigen Zollstellen. Beschlagnahmte Güter können je nach Art entweder im Zollgebiet der Gemeinschaft: zu Gunsten der Staatskasse veräußert werden (zB Maschinen) oder müssen vernichtet / zerstört werden (zB Raketenteile). 7. Strafbestimmungen Für Vergehen in Zusammenhang mit Embargogütern sind die Strafbestimmungen des § 37 Abs. 1 Z 9 und Abs. 2 bis 6 AußHG 2005 anwendbar. Siehe dazu die AH-1130 Strafbestimmungen, insbesonders die Ausführungen zu Abschnitt 1.1.11. 8. Anhänge 8.1. Änderungsübersicht Stand Änderungen 1. Mai 2007 Neue Arbeitsrichtlinie wegen der Neuerlassung des Iran-Embargos Die Maßnahme war bereits ab 20.04.2007 anzuwenden (Abschnitt 0.3.) 5. Juli 2007 Berichtigungen von Druckfehlern, Verweisen sowie Neugliederung des Abschnittes 8. 13. Feber 2008 Güterliste über das Verbot der Ausfuhr-, Ausfuhrförderungsverbot und Einfuhrverbot Abschnitt 8.4. wurde neu hinzugefügt. Änderung der Behördenliste Abschnitt 8.2. 8.2. Zuständige Behörden der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft BELGIEN http://www.diplomatie.be/eusanctions BULGARIEN http://www.mfa.government.bg TSCHECHISCHE REPUBLIK http://www.mfcr.cz/mezinarodnisankce DÄNEMARK http://www.um.dk/da/menu/Udenrigspolitik/FredSikkerhedOgInternationalRetsorden/Sanktioner/ DEUTSCHLAND http://www.bmwi.de/BMWi/Navigation/Aussenwirtschaft/Aussenwirtschaftsrecht/embargos.html ESTLAND http://www.vm.ee/est/kat_622/ GRIECHENLAND http://www.ypex.gov.gr/www.mfa.gr/en-US/Policy/Multilateral+Diplomacy/International+Sanctions/ SPANIEN www.mae.es/es/MenuPpal/Asuntos/Sanciones+Internacionales FRANKREICH http://www.diplomatie.gouv.fr/autorites-sanctions/ IRLAND www.dfa.ie/un_eu_restrictive_measures_ireland/competent_authorities ITALIEN http://www.esteri.it/UE/deroghe.html ZYPERN http://www.mfa.gov.cy/sanctions LETTLAND http://www.mfa.gov.lv/en/security/4539 LITAUEN http://www.urm.lt LUXEMBURG http://www.mae.lu/sanctions UNGARN http://www.kulugyminiszterium.hu/kum/hu/bal/nemzetkozi_szankciok/ MALTA http://www.doi.gov.mt/EN/bodies/boards/sanctions_monitoring.asp NIEDERLANDE http://www.minbuza.nl/sancties ÖSTERREICH http://www.bmeia.gv.at/view.php3?f_id=12750&LNG=en&version= POLEN http://www.msz.gov.pl PORTUGAL http://www.min-nestrangeiros.pt RUMÄNIEN http://www.mae.ro/index.php?unde=doc&id=32311&idlnk=1&cat=3 SLOWENIEN http://www.mzz.gov.si/si/zunanja_politika/mednarodna_varnost/omejevalni_ukrepi/ SLOWAKEI http://www.foreign.gov.sk FINNLAND http://formin.finland.fi/kvyhteistyo/pakotteet SCHWEDEN zu gegebener Zeit zu ergänzen VEREINIGTES KÖNIGREICH www.fco.gov.uk/competentauthorities EUROPÄISCHE KOMMISSION GD Außenbeziehungen Direktion A - Krisenplattform und politische Koordinierung der GASP Referat A.2 - Krisenreaktion und Friedenskonsolidierung CHAR 12/106 B-1049 Brüssel (Belgien) E-mail: [email protected] Tel. (32-2) 295 55 85 Fax (32-2) 299 08 73 8.3. Warenkatalog Güter und Technologien mit Ausfuhrgenehmigungspflicht Erläuterungen 1. Sofern nicht anders angegeben, verweisen die Referenznummern in der Spalte "Beschreibung" auf die Beschreibungen der Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000. 2. Eine Referenznummer in der Spalte "Referenznummer des Gutes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 394/2006" bedeutet, dass die Merkmale des in der Spalte "Beschreibung" beschriebenen Gutes außerhalb der Parameter liegen, die in der entsprechenden Beschreibung des Dual-Use-Gutes, auf das verwiesen wird, festgelegt sind. Hinweis zur Tabelle: Der in den vorstehenden Tabellen verwendete Begriff "Ref.Nr." wird in der Verordnung als "Referenznummer des Gutes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 394/2006" bezeichnet. 3. Definitionen der Begriffe, die in 'einfachen Anführungszeichen' stehen, finden sich in einer technischen Anmerkung zu dem jeweiligen Gut 4. Definitionen der Begriffe, die in "doppelten Anführungszeichen" stehen, finden sich in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 394/2006 des Rates. II.A. GÜTER A0 Kerntechnische Materialien, Anlagen und Ausrüstung Nummer Beschreibung Ref.Nr. II.A0.001 Hohlkathodenlampen wie folgt: a) Jod-Hohlkathodenlampen mit Fenstern aus reinem Silizium oder Quarz b) Uran-Hohlkathodenlampen - II.A0.002 Faraday-Isolatoren im Wellenlängenbereich 500 nm-650 nm - II.A0.003 Optische Gitter im Wellenlängenbereich 500 nm-650 nm - II.A0.004 Optische Fasern im Wellenlängenbereich 500 nm-650 nm, mit Antireflexschichten im Wellenlängenbereich 500 nm-650 nm überzogen und mit einem Kerndurchmesser größer als 0,4 mm und kleiner/gleich 2 mm - II.A0.005 Bestandteile eines Kernreaktors und Prüfgeräte, soweit nicht von Nummer 0A001 erfasst, wie folgt: 1. Verschlüsse 2. innenliegende Bestandteile 3. Ausrüstung für das Verschließen sowie für das Prüfen und Messen der Verschlüsse 0A001 II.A0.006 Nukleare Nachweissysteme zum Nachweis, zur Identifizierung und zur Quantifizierung radioaktiver Stoffe oder von Kernstrahlung und besonders konstruierte Bestandteile hierfür, soweit nicht von den Unternummern 0A001j und 1A004c erfasst 0A001j 1A004c II.A0.007 Faltenbalgventile aus Aluminiumlegierungen oder rostfreiem Stahl 304 oder 316 L Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht Faltenbalgventile, erfasst in der Unternummer 0B001c6 und der Nummer 2A226. 0B001c6 2A226 II.A0.008 Plan-, Konvex- und Konkavspiegel, beschichtet mit hochreflektiver oder wellenlängenselektiver Mehrfachvergütung im Wellenlängenbereich 500 nm-650 nm 0B001g5 II.A0.009 Linsen, Polarisatoren, λ/2-Platten, λ/4-Platten, Laserfenster aus Silizium oder Quarz und Rotoren, mit Antireflexschichten im Wellenlängenbereich 500 nm-650 nm beschichtet 0B001g II.A0.010 Rohre, Verrohrungen, Flansche und Anschlussstücke (Fittings), bestehend aus oder beschichtet mit Nickel oder Nickellegierungen mit mehr als 40 Gew.-% Nickel, soweit nicht in der Unternummer 2B350h1 erfasst 2B350 II.A0.011 Vakuumpumpen, soweit nicht in Unternummer 0B002f2 oder Nummer 2B231 erfasst, wie folgt: Turbomolekularpumpen mit einer Förderleistung größer/gleich 400 l/s Wälzkolben(Roots-)vakuumpumpen mit einer volumetrischen Ansaugleistung größer als 200 m3/h Faltenbalggedichtete Schraubenkompressoren und faltenbalggedichtete Schraubenvakuumpumpen 0B002f2 2B231 II.A0.012 Abgeschirmte Gehäuse für den Umgang mit, die Aufbewahrung oder die Handhabung von radioaktiven Stoffen (Heiße Zellen) 0B006 II.A0.013 "Natürliches Uran", "abgereichertes Uran" oder Thorium als Metall, Legierung, chemische Verbindung oder Konzentrat sowie jedes andere Material, das einen oder mehrere der vorstehend genannten Stoffe enthält, soweit nicht in Nummer 0C001 erfasst 0C001 A1 Werkstoffe, Chemikalien, "Mikroorganismen" und "Toxine" Nummer Beschreibung Ref.Nr. II.A1.001 Lösungsmittel Bis(2-ethylhexyl)phosphorsäure (HDEHP oder D2HPA) (Nummer im Register des Chemical Abstract Service (CAS) 298-07-7), in beliebiger Menge, mit einer Reinheit größer als 90 Gew.-% - II.A1.002 Fluorgas - CAS 7782-41-4 - mit einer Reinheit größer als 95 Gew.-% - II.A1.003 Dichtungen und Verschlüsse, bestehend aus einem der folgenden Materialien: a) Copolymere des Vinylidenfluorids, die ungereckt zu mindestens 75 % eine betakristalline Struktur aufweisen b) fluorierte Polyimide, die mindestens 10 Gew.-% gebundenes Fluor enthalten c) fluorierte Phosphazen-Elastomere, die mindestens 30 Gew.-% gebundenes Fluor enthalten d) Polychlortrifluorethylen (PCTFE, z. B. Kel-F ®) e) Viton-Fluorelastomere f) Polytetrafluorethylen (PTFE) - II.A1.004 Persönliche Ausrüstung für den Nachweis von Kernstrahlung, einschließlich PersonenDosimeter Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht Kernstrahlungsnachweissysteme, erfasst von Unternummer 1A004c. 1A004c II.A1.005 Elektrolytische Zellen für die Erzeugung von Fluor mit einer Fertigungskapazität von mehr als 100 g Fluor je Stunde Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht elektrolytische Zellen, erfasst von Nummer 1B225 1B225 II.A1.006 Platinierte Katalysatoren, soweit nicht erfasst von Nummer 1A225, besonders konstruiert oder hergerichtet zur Förderung der Wasserstoffaustauschreaktion zwischen Wasserstoff und Wasser zur Tritiumrückgewinnung aus Schwerem Wasser oder zur Schwerwasserproduktion, und Ersatzstoffe (Surrogate) hierfür 1B231, 1A225 II.A1.007 Aluminium und Aluminiumlegierungen, soweit nicht von Unternummer 1C002b4 erfasst, in Roh- oder Halbzeugform mit einer der folgenden Eigenschaften: a) erreichbare Zugfestigkeit größer/gleich 460 MPa bei 293 K (20 °C) oder b) mit einer Zugfestigkeit größer/gleich 415 MPa bei 298 K (25 °C) 1C002b4 1C202a II.A1.008 Magnetische Metalle aller Typen und in jeder Form mit einer Anfangsrelativpermeabilität (initial relative permeability) größer/gleich 120.000 und einer Dicke größer/gleich 0,05 mm und kleiner/gleich 0,1 mm 1C003a II.A1.009 "Faser- oder fadenförmige Materialien" oder Prepregs wie folgt: a) "Faser- oder fadenförmige Materialien" aus Kohlenstoff oder Aramid mit einer der folgenden Eigenschaften: 1. "spezifischer Modul" größer/gleich 10 × 106 m oder 2. "spezifische Zugfestigkeit" größer/gleich 17 × 104 m b) "Faser- oder fadenförmige Materialien" aus Glas mit einer der folgenden Eigenschaften: 1. "spezifischer Modul" größer/gleich 3,18 × 106 m oder 2. "spezifische Zugfestigkeit" größer/gleich 76,2 × 103 m c) mit warmaushärtendem Harz imprägnierte endlose "Garne", "Faserbündel" (rovings), "Seile" oder "Bänder" mit einer Breite kleiner/gleich 15 mm (Prepregs) aus "faseroder fadenförmigen Materialien", soweit nicht in den Unternummern II.A1.010.a oder II.A1.010.b erfasst Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht "faser- oder fadenförmige Materialien", erfasst von den Unternummern 1C010a, 1C010b, 1C210a und 1C210b. 1C010a, 1C010b, 1C210a, 1C210b II.A1.010 kohlenstoffbeschichtete Fasern (Preforms) oder "Kohlenstofffaser-Preforms" wie folgt: a) hergestellt aus von Unternummer IIA1.009 erfassten "faser- oder fadenförmigen Materialien" b) kohlenstoffbeschichtete "faser- oder fadenförmige Materialien" in Epoxidharz "matrix" (prepregs), erfasst in den Unternummern 1C010a, 1C010b oder 1C010c, für die Reparatur von Luftfahrzeug-Strukturen oder Laminaten, bei denen die Größe der Einzelmatten (prepregs) nicht größer ist als 50 cm × 90 cm c) Prepregs, erfasst in den Unternummern 1C010a, 1C010b oder 1C010c, die mit Phenol- oder Epoxydharzen imprägniert sind, mit einer Glasübergangstemperatur (Tg) kleiner als 433 k (160 °C) und deren Aushärtungstemperatur kleiner als die Glasübergangstemperatur ist Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht "faser- oder fadenförmige Materialien", erfasst in Unternummer 1C010e. 1C010e, 1C210 II.A1.011 Verstärkte Siliziumkarbid-Keramik-Verbundwerkstoffe, geeignet für Bugspitzen, Wiedereintrittskörper, Strahlruder, verwendbar für "Flugkörper", soweit nicht von Unternummer 1C107 erfasst 1C107 II.A1.012 Martensitaushärtender Stahl (maraging steel), soweit nicht in den Nummern 1C116 oder 1C216 erfasst, mit einer erreichbaren Zugfestigkeit größer/gleich 2.050 MPa bei 293 K (20 °C) Technische Anmerkung: Nummer II.A1.012 erfasst martensitaushärtenden Stahl vor und nach einer Wärmebehandlung. 1C216 II.A1.013 Wolfram, Tantal, Wolframkarbid, Tantalkarbid und Legierungen mit beiden folgenden Eigenschaften: a) in Formen mit hohlzylindrischer oder sphärischer Symmetrie (einschließlich Zylindersegmente) mit einem Innendurchmesser größer/gleich 50 mm und kleiner/gleich 300 mm und b) einer Masse größer als 5 kg Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht Wolfram, Wolframkarbid und Legierungen, erfasst von Nummer 1C226. 1C226 A2 Werkstoffbearbeitung Nummer Beschreibung Ref.Nr. II.A2.001 Vibrationsprüfsysteme, Ausrüstung und Bestandteile hierfür, soweit nicht von Nummer 2B116 erfasst: a) Vibrationsprüfsysteme mit Rückkopplungs- oder Closed-Loop-Technik mit integrierter digitaler Steuerung, geeignet für Vibrationsbeanspruchungen des Prüflings mit einer Beschleunigung größer/gleich 0,1 g rms zwischen 0,1 Hz und 2 kHz und bei Übertragungskräften größer/gleich 50 kN, gemessen am 'Prüftisch' b) digitale Steuerungen in Verbindung mit besonders für Vibrationsprüfung entwickelter "Software", mit einer Echtzeit-Bandbreite größer/gleich 5 kHz und konstruiert zum Einsatz in den von Unternummer a erfassten Systemen c) Schwingerreger (Shaker units) mit oder ohne zugehörige Verstärker, geeignet für Übertragungskräfte von größer/gleich 50 kN, gemessen am 'Prüftisch', und geeignet für die von Unternummer a erfassten Systeme d) Prüflingshaltevorrichtungen und Elektronikeinheiten, konstruiert, um mehrere Schwingerreger zu einem Schwingerregersystem, das Übertragungskräfte größer/gleich 50 kN, gemessen am 'Prüftisch', erzeugen kann, zusammenzufassen, und geeignet für die von Unternummer a erfassten Systeme Technische Anmerkung: Ein 'Prüftisch' ist ein flacher Tisch oder eine flache Oberfläche ohne Aufnahmen oder Halterungen. 2B116 II.A2.002 Werkzeugmaschinen für Schleifbearbeitung mit einer Positioniergenauigkeit mit "allen verfügbaren Kompensationen" von kleiner (besser)/gleich 15 μm nach ISO 230/2 (1988) oder entsprechenden nationalen Normen entlang einer Linearachse Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht Werkzeugmaschinen für Schleifbearbeitung, erfasst von den Unternummern 2B201b und 2B001c. 2B201b, 2B001c II.A2.002a Bestandteile und Steuerungen, besonders konstruiert für Werkzeugmaschinen, erfasst in den Nummern 2B001, 2B201 oder II.A2.002 dieser Liste II.A2.003 Auswuchtmaschinen und zugehörige Ausrüstung, wie folgt: a) Auswuchtmaschinen, konstruiert oder geändert für zahnmedizinische oder andere medizinische Ausrüstung, mit allen folgenden Eigenschaften: 1. nicht geeignet zum Auswuchten von Rotoren/Baugruppen mit einer Masse größer als 3 kg 2. geeignet zum Auswuchten von Rotoren/Baugruppen bei Drehzahlen größer als 12.500 U/min 3. geeignet zur Korrektur von Unwuchten in zwei oder mehr Ebenen und 4. geeignet zum Auswuchten bis zu einer spezifischen Restunwucht von 0,2 gmm/kg der Rotormasse b) Messgeräte (indicator heads/balancing instrumentation), konstruiert oder geändert für den Einsatz in Maschinen, erfasst von Unternummer a Technische Anmerkung: "Indicator heads" werden auch als "balancing instrumentation" bezeichnet. 2B119 II.A2.004 Fernlenk-Manipulatoren, die für ferngesteuerte Tätigkeiten bei radiochemischen Trennprozessen oder in Heißen Zellen eingesetzt werden können, soweit nicht von Nummer 2B225 erfasst, mit einer der folgenden Eigenschaften: a) Eignung zur Durchdringung der Wand einer Heißen Zelle mit einer Dicke größer/ gleich 0,3 m (Durch-die-Wand-Modifikation) oder b) Eignung zur Überbrückung der Wand einer Heißen Zelle mit einer Dicke größer/gleich 0,3 m (Über-die-Wand-Modifikation) Technische Anmerkung: Fernlenk-Manipulatoren ermöglichen die Übertragung der Bewegungen einer Bedienungsperson auf einen ferngelenkten Funktionsarm und eine Endhalterung. Sie können über 'Master-Slave'-Steuerung, Steuerknüppel oder Tastatur bedient werden. 2B225 II.A2.005 Mit kontrollierter Atmosphäre betriebene Wärmebehandlungsöfen wie folgt: Öfen, geeignet für Betriebstemperaturen größer 400 °C 2B226, 2B227 II.A2.006 Oxidationsöfen, geeignet für Betriebstemperaturen größer 400 °C 2B226, 2B227 II.A2.007 "Druckmessgeräte", soweit nicht in 2B230 erfasst, geeignet zum Messen von Absolutdrücken im Bereich von 0 bis 200 kPa, mit beiden folgenden Eigenschaften: a) Drucksensoren, hergestellt aus oder geschützt durch "UF6 resistente Werkstoffe" und b) mit einer der folgenden Eigenschaften: 1. Messbereich kleiner als 200 kPa und 'Messgenauigkeit' kleiner (besser) als ± 1 % vom Skalenendwert oder 2. Messbereich größer/gleich 200 kPa und 'Messgenauigkeit' kleiner (besser) als 2 kPa Technische Anmerkung: 'Messgenauigkeit' im Sinne der Nummer 2B230 schließt Nichtlinearität, Hysterese und Reproduzierbarkeit bei Umgebungstemperatur ein. 2B230 II.A2.008 Flüssig-flüssig Kontakt-Ausrüstung (Mischer-Abscheider, Pulsationskolonnen und Zentrifugalextraktoren); und Flüssigkeitsverteiler, Dampfverteiler oder Flüssigkeitssammler, konstruiert für solche Ausrüstung, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus einem der folgenden Werkstoffe bestehen: 1. Legierungen mit mehr als 25 Gew.-% Nickel und 20 Gew.-% Chrom 2. Fluorpolymere 3. Glas oder Email 4. Grafit oder 'Carbon-Grafit' 5. Nickel oder Nickel-Legierungen mit mehr als 40 Gew.-% Nickel 6. Tantal oder Tantal-Legierungen 7. Titan oder Titan-Legierungen 8. Zirkonium oder Zirkonium-Legierungen oder 9. rostfreier Stahl Technische Anmerkung: 'Carbon-Grafit' besteht aus amorphem Kohlenstoff und Grafit, wobei der Grafitgehalt 8 Gew.-% oder mehr beträgt. 2B350e II.A2.009 Industrielle Geräte und Bestandteile, die nicht von Unternummer 2B350d erfasst werden, wie folgt: Wärmetauscher oder Kondensatoren mit einer Wärmeaustauschfläche größer als 0,05 m2 und kleiner als 30 m2 sowie für solche Wärmetauscher oder Kondensatoren konstruierte Rohre, Platten, Coils oder Blöcke, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus einem der folgenden Werkstoffe bestehen: 1. Legierungen mit mehr als 25 Gew.-% Nickel und 20 Gew.-% Chrom 2. Fluorpolymere 3. Glas oder Email 4. Grafit oder 'Carbon-Grafit' 5. Nickel oder Nickellegierungen mit mehr als 40 Gew. % Nickel 6. Tantal oder Tantallegierungen, 7. Titan oder Titanlegierungen 8. Zirkonium oder Zirkoniumlegierungen 9. Siliziumkarbid 10. Titankarbid oder 11. rostfreier Stahl Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht Fahrzeugkühler. 2B350d II.A2.010 Pumpen mit Mehrfachdichtung und dichtungslose Pumpen, soweit nicht von Unternummer 2B350i erfasst, geeignet für korrodierende Flüssigkeiten, mit einer vom Hersteller angegebenen maximalen Förderleistung größer als 0,6 m³/h oder Vakuumpumpen mit einer vom Hersteller angegebenen maximalen Förderleistung größer als 5 m³/h (jeweils unter Standard-Bedingungen von 273 K (0 °C) und 101,3 kPa) sowie für solche Pumpen konstruierte Pumpengehäuse, vorgeformte Gehäuseauskleidungen, Laufräder, Rotoren oder Strahlpumpendüsen, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus einem der folgenden Materialien bestehen: 1. rostfreier Stahl 2. Aluminiumlegierung 2B350i II.A2.011 Zentrifugalseparatoren, geeignet zur kontinuierlichen Trennung ohne Aerosolfreisetzung und hergestellt aus einem der folgenden Werkstoffe: 1. Legierungen mit mehr als 25 Gew.-% Nickel und 20 Gew.-% Chrom 2. Fluorpolymere 3. Glas oder Email 4. Nickel oder Nickellegierungen mit mehr als 40 Gew. % Nickel 5. Tantal oder Tantallegierungen 6. Titan oder Titanlegierungen oder 7. Zirkonium oder Zirkoniumlegierungen Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht Zentrifugalseparatoren im Sinne der Unternummer 2B352c. 2B352c II.A2.012 Filter aus gesintertem Metall, aus Nickel oder Nickellegierungen mit 40 Gew.-% Nickel oder mehr Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht Filter, erfasst von der Unternummer 2B352d. 2B352d A3 Allgemeine Elektronik Nummer Beschreibung Ref.Nr. II.A3.001 Hochspannungs-Gleichstromversorgungsgeräte mit beiden folgenden Eigenschaften: a) Erzeugung von 10 kV oder mehr im Dauerbetrieb über einen Zeitraum von 8 h mit einer Ausgangsleistung größer/gleich 5 kW, auch mit sweeping, und b) Strom- oder Spannungsregelung kleiner (besser) als 0,1 % über einen Zeitraum von 4 h Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht Stromversorgungsgeräte, erfasst von der Unternummer 0B001j5 und der Nummer 3A227. 3A227 II.A3.002 Massenspektrometer, soweit nicht von Nummer 3A233 oder Unternummer 0B002g erfasst, für die Messung von Ionen einer Atommasse größer/gleich 200 amu (atomic mass units) mit einer Auflösung besser als 2 amu bei 200 amu oder größer, und Ionenquellen hierfür wie folgt: a) induktiv gekoppelte Plasma-Massenspektrometer (ICP/MS) b) Glühentladungs-Massenspektrometer (GDMS) c) Thermoionisations-Massenspektrometer (TIMS) d) Elektronenstoß-Massenspektrometer mit einer Quellenkammer, hergestellt aus UF6-resistenten Werkstoffen, damit ausgekleidet oder plattiert e) Molekularstrahl-Massenspektrometer mit einer der folgenden Eigenschaften: 1. mit einer Quellenkammer, hergestellt aus rostfreiem Stahl oder Molybdän, damit ausgekleidet oder plattiert, und mit einer Kühlfalle, die auf 193 K (- 80 °C) oder weniger kühlen kann, oder 2. mit einer Quellenkammer, hergestellt aus UF6-resistenten Werkstoffen, damit ausgekleidet oder plattiert f) Massenspektrometer, ausgestattet mit einer Mikrofluorierungsionenquelle, konstruiert für Aktinide oder Aktinidenfluoride 3A233 A6 Sensoren und Laser Nummer Beschreibung Ref.Nr. II.A6.001 Stäbe aus Yttrium-Aluminium-Granat (YAG) - II.A6.002 Infrarotoptiken im Wellenlängenbereich größer/gleich 9 μm und kleiner/gleich 17 μm und Bestandteile hierfür, einschließlich Bestandteilen aus Cadmiumtellurid (CdTe) Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht Kameras und Bestandteile, erfasst von der Nummer 6A003. 6A003 II.A6.003 Wellenfrontkorrektursysteme für die Verwendung mit einem Laserstrahl mit einem Durchmesser größer als 4 mm und besonders konstruierte Bestandteile hierfür, einschließlich Steuersysteme und Phasenfront-Erkennungssysteme und "verformbare Spiegel" einschließlich bimorphe Spiegel Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht Spiegel im Sinne der Unternummern 6A004a, 6A005e und 6A005f. 6A004a, 6A005e, 6A005f II.A6.004 Argonionen-"Laser" mit einer mittleren Ausgangsleistung größer/gleich 5 W Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht Argonionen-"Laser", erfasst von den Unternummern 0B001g5, der Nummer 6A005 und der Unternummer 6A205a. 6A005a6, 6A205a II.A6.005 Halbleiter-"Laser" und Bestandteile hierfür wie folgt: a) einzelne Halbleiter-"Laser" mit einer jeweiligen Ausgangsleistung größer als 200 mW, in Mengen größer als 100 b) Halbleiter-"Laser"-Arrays mit einer Ausgangsleistung größer als 20 W Anmerkungen: 1. Halbleiter-"Laser" werden gewöhnlich als "Laser"-Dioden bezeichnet. 2. Diese Nummer erfasst nicht "Laser", erfasst von den Unternummern 0B001g5, 0B001h6 und 6A005b. 3. Diese Nummer erfasst nicht "Laser"-Dioden mit einer Wellenlänge im Bereich 1.200 nm-2.000 nm. 6A005b II.A6.006 Abstimmbare Halbleiter-"Laser" und abstimmbare Halbleiter-"Laser"-Arrays mit einer Wellenlänge größer/gleich 9 μm und kleiner/gleich 17 μm sowie Stacks aus Halbleiter-"Lasern", die wenigstens ein abstimmbares Halbleiter-"Laser"-Array mit einer solchen Wellenlänge enthalten Anmerkungen: 1. Halbleiter-"Laser" werden gewöhnlich als "Laser"-Dioden bezeichnet. 2. Diese Nummer erfasst nicht Halbleiter-"Laser", erfasst von den Unternummern 0B001h6 und 6A005b. 6A005b II.A6.007 Abstimmbare Halbleiter-"Laser" und abstimmbare Halbleiter-"Laser"-Arrays mit einer Wellenlänge größer/gleich 9 μm und kleiner/gleich 17 μm sowie Stacks aus Halbleiter- "Lasern", die wenigstens ein abstimmbares Halbleiter-"Laser"-Array mit einer solchen Wellenlänge enthalten Anmerkungen: 1. Halbleiter-"Laser" werden gewöhnlich als "Laser"-Dioden bezeichnet. 2. Diese Nummer erfasst nicht Halbleiter-"Laser", erfasst von den Unternummern 0B001h6 und 6A005b. 6A005b II.A6.008 Neodym-dotierte (andere als Glas-)"Laser" mit einer Ausgangswellenlänge größer als 1.000 nm und kleiner/gleich 1.100 nm und einer Ausgangsenergie je Puls größer als 10 J Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht Neodym-dotierte (andere als Glas-)"Laser", erfasst von der Unternummer 6A005c2b. 6A005c2 II.A6.009 Akustooptische Bestandteile wie folgt: a) Aufnahmeröhren und Halbleiter-Bildsensoren, die eine Bildwiederholungsfrequenz größer/gleich 1 kHz erlauben b) die Bildwiederholungsfrequenz bestimmendes Zubehör c) Pockels-Zellen 6A203b4c II.A6.010 Strahlungsfeste Kameras oder Linsen hierfür, soweit nicht erfasst in Unternummer 6A203c, besonders konstruiert oder ausgelegt als unempfindlich gegen Strahlungsbelastungen größer als 50 × 10³ Gy (Silizium) ohne betriebsbedingten Qualitätsverlust Technische Anmerkung: Der Ausdruck Gy (Silizium) bezieht sich auf die in Joules pro Kilogramm ausgedrückte Energie, die von einer ionisierender Strahlung ausgesetzten Probe von nicht abgeschirmtem Silizium absorbiert wird. 6A203c II.A6.011 Abstimmbare, gepulste Farbstoff-(Dye-)"Laser"verstärker und -Oszillatoren mit allen folgenden Eigenschaften: 1. einer Betriebswellenlänge größer/gleich 300 nm und kleiner/gleich 800 nm 2. einer mittleren Ausgangsleistung größer als 10 W und kleiner/gleich 30 W 3. einer Pulsfrequenz größer als 1 kHz und 4. einer Pulsdauer kleiner als 100 ns Anmerkungen: 1. Diese Nummer erfasst nicht Single-Mode-Oszillatoren. 2. Diese Nummer erfasst nicht abstimmbare, gepulste Farbstoff-(Dye-)"Laser"verstärkerund -Oszillatoren, erfasst von den Unternummern 6A205c, 0B001g5 sowie derNummer 6A005. 6A205c II.A6.012 Gepulste CO2-"Laser" mit allen folgenden Eigenschaften: 1. einer Betriebswellenlänge größer/gleich 9.000 nm und kleiner/gleich 11.000 nm 2. einer Pulsfrequenz größer als 250 kHz 3. einer mittleren Ausgangsleistung größer als 100 W und kleiner/gleich 500 W und 4. einer Pulsdauer kleiner als 200 ns Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht gepulste CO2 "Laser"verstärker und -Oszillatoren, erfasst von den Unternummern 6A205d und 0B001h6 sowie der Nummer 6A005. 6A205d A7 Luftfahrtelektronik und Navigation Nummer Beschreibung Ref.Nr. II.A7.001 Trägheitssysteme und besonders konstruierte Bestandteile, wie folgt: I. Trägheitsnavigationssysteme, die für den Einsatz in "zivilen Luftfahrzeugen" von einer Zivilluftfahrtbehörde in einem Mitgliedstaat des Wassenaar-Arrangements zugelassen sind, und besonders konstruierte Bestandteile, wie folgt: a) Trägheitsnavigationssysteme (INS) (kardanisch oder "strapdown") und Trägheitsgeräte, konstruiert für Lageregelung, Lenkung oder Steuerung von "Luftfahrzeugen", (Über- oder Unterwasser-)Schiffen, Land- oder "Raumfahrzeugen", mit einer der folgenden Eigenschaften und besonders konstruierte Bestandteile hierfür: 1. Navigationsfehler (trägheitsfrei) kleiner/gleich 0,8 nautische Meilen/h 'Circular Error Probable' (CEP) nach normaler Ausrichtung oder 2. spezifiziert zum Betrieb bei linearen Beschleunigungswerten größer als 10 g b) Hybride Trägheitsnavigationssysteme mit einem integrierten weltweiten Satelliten-Navigationssystem (GNSS) oder "datenbankgestützten Navigationssystem" ("DBRN") zur Lageregelung, Lenkung oder Steuerung, nach normaler Ausrichtung, mit einer Positionsgenauigkeit des INS, nach Ausfall des GNSS oder des "DBRN" von bis zu vier Minuten Dauer, von kleiner als 10 m 'Circular Error Probable' (CEP) c) Trägheitsgeräte für Azimut, Kurs oder Nordweisung mit einer der folgenden Eigenschaften und besonders konstruierte Bestandteile hierfür: 1. konstruiert für eine Azimut-, Kurs- oder Nordweisungsgenauigkeit kleiner (besser)/gleich 6 Bogenminuten (rms) bei 45 Grad geografischer Breite oder 2. konstruiert für Nicht-Betriebs-Schockwerte (non-operating shock level) von größer/gleich 900 g über eine Zeitdauer von größer/gleich 1 ms Anmerkung: Die in den Unternummern I.a und I.b genannten Parameter müssen unter einer der folgenden Umgebungsbedingungen eingehalten werden: 1. Zufallsverteilte Vibration (input random vibration) mit einer Gesamtstärke von 7,7 g rms in der ersten halben Stunde und einer Gesamttestzeit von 1,5 Stunden in allen drei Achsen mit folgenden Schwingungseigenschaften: a) Konstante spektrale Leistungsdichte (power spectral density, PSD) von 0,04 g2/Hz im Frequenzbereich 15 Hz bis 1 000 Hz und b) spektrale Leistungsdichte von 0,04 g2/Hz bei 1 000 Hz auf 0,01 g2/Hz bei 2.000 Hz abfallend 2. Roll- und Gierrate größer/gleich 2,62 rad/s (150°/s) oder 3. nationale Prüfbedingungen äquivalent den in den Unternummern 1 und 2 beschriebenen Bedingungen Technische Anmerkungen: 1 Unternummer I.b bezieht sich auf Systeme, in denen ein INS und andere unabhängige Hilfsnavigationseinrichtungen in eine Einheit integriert sind, um eine Leistungssteigerung zu erreichen 2 'Circular Error Probable' (CEP) bezeichnet innerhalb einer kreisförmigen Normalverteilung den Radius des Kreises, der 50 % der einzelnen durchgeführten Messungen enthält, oder den Radius des Kreises, in dem eine 50 %-Wahrscheinlichkeit des Vorhandenseins besteht. II. Theodolitensysteme mit eingebauten Trägheitsgeräten, die besonders konstruiert sind für zivile Überwachungszwecke und konstruiert für eine Azimut-, Kurs- oder Nordweisungsgenauigkeit kleiner (besser)/gleich 6 Bogenminuten (rms) bei 45 Grad geografischer Breite, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür III. Trägheitsgeräte oder sonstige Geräte, die von den Nummern 7A001 oder 7A101 erfasste Beschleunigungsmesser enthalten, sofern diese Beschleunigungsmesser für Arbeiten an Bohrlöchern bestimmt und als MWD-(Measurement While Drilling-) Sensoren zur Messung während des Bohrvorgangs besonders konstruiert sind 7A003, 7A103 II.B. TECHNOLOGIEN Nummer Beschreibung Ref.Nr. II.B.001 Technologien, die für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung der in Teil A aufgeführten Güter erforderlich sind. 8.4. Warenkatalog Güter und Technologien mit Ausfuhrverbot, Ausfuhrförderungsverbot und Einfuhrverbot VORBEMERKUNGEN Die in diesem Anhang aufgeführten Güter und Technologien sind, soweit möglich, durch Verweis auf die Liste der Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 des Rates in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1183/2007 (1) definiert. Die Beschreibungen der Güter und Technologien in diesem Anhang sind häufig, jedoch nicht immer, gleich oder ähnlich wie die Beschreibungen in der genannten Liste der Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck. Alle Beschreibungen folgen möglichst weitgehend der der Güter und Technologien, auf die verwiesen wird. Wo Unterschiede zwischen den beiden Beschreibungen bestehen, ist die Beschreibung der Güter oder Technologien im vorliegenden Anhang maßgebend. Beschreibungen, die zwar auf der Beschreibung der Güter und Technologien beruhen, auf die verwiesen wird, bei denen jedoch andere Werte für technische Parameter verwendet oder bestimmte Elemente weggelassen oder hinzugefügt wurden, sind aus Gründen der klarheit mit einem Sternchen gekennzeichnet. (Hinweis: Statt der Kennzeichnung wurden in dieser Arbeitsrichtlinie die Abweichungen zur Dual-Use-Güter Liste in Textform aufbereitet.) Wird nur ein Teil des Anwendungsbereichs der Güter und Technologien, auf die verwiesen wird, durch einen Eintrag in diesem Anhang abgedeckt, so wird der Nummer aus der Liste der Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck ein "ex" vorangestellt. Zu den Definitionen von Begriffen in "doppelten Anführungszeichen" siehe Verordnung (EG) Nr. 1183/2007. Nicht in diesem Anhang aufgeführt sind die Güter und Technologien (einschließlich Software), die in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union (2) enthalten sind. Nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP (3) untersagen die Mitgliedstaaten der Europäischen Union die direkte und indirekte Lieferung, Veräußerung und Weitergabe dieser Güter und Technologien an Iran. Allgemeine Hinweise 1. Für die Kontrolle oder das Verbot von Gütern, die für militärische Zwecke entwickelt oder geändert wurden, gelten die entsprechenden Kontroll- oder Verbotslisten für militärische Güter, die von den einzelnen Mitgliedstaaten geführt werden. Verweise in diesem Anhang mit dem Wortlaut: "Siehe auch Listen für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial" beziehen sich auf diese Listen. 2. Der Zweck der in diesem Anhang genannten Verbote darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass nicht verbotene Güter (einschließlich Anlagen) mit einem oder mehreren verbotenen Bestandteilen ausgeführt werden, wenn der (die) verbotene(n) Bestandteil(e) ein Hauptelement des Ausfuhrgutes ist (sind) und leicht entfernt oder für andere Zwecke verwendet werden kann (können). Anmerkung: Bei der Beurteilung der Frage, ob der (die) verbotene(n) Bestandteil(e) ein Hauptelement bildet (bilden), müssen Menge, Wert und eingesetztes technologisches Know-how sowie andere besondere Bedingungen berücksichtigt werden. 3. Die in diesem Anhang erfassten Güter umfassen sowohl neue als auch gebrauchte Güter. Nukleartechnologie-Anmerkung (NTA) (gültig im Zusammenhang mit Gattung I.0.B) Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von "Technologie", die direkt mit Gütern im Zusammenhang steht, deren Verkauf, Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr nach Gattung I.0.A. verboten ist, ist nach den Vorgaben von Kategorie I.0. verboten. "Technologie" für die "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" von verbotenen Gütern bleibt auch dann verboten, wenn sie für nicht verbotene Güter einsetzbar ist. Mit einer nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 erteilten Genehmigung der Ausfuhr von Gütern wird auch die Ausfuhr der "Technologie" an denselben Endverwender genehmigt, die für Aufbau, Betrieb, Wartung und Reparatur der jeweiligen Güter mindestens erforderlich ist. Die Verbote hinsichtlich der Weitergabe von "Technologie" gelten nicht für "allgemein zugängliche" Informationen oder "wissenschaftliche Grundlagenforschung". Allgemeine Technologie-Anmerkung (ATA) (gültig im Zusammenhang mit den Gattungen I.1B, I.2B, I.3B, I.4B, I.5B, I.6B, I.7B und I.9B) Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von "Technologie", die für die "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" von Gütern "unverzichtbar" ist, deren Verkauf, Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr laut den Kategorien I.1 bis I.9 verboten ist, ist entsprechend den Vorgaben der Kategorien I.1 bis I.9 verboten. "Technologie", die für die "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" von verbotenen Gütern "unverzichtbar" ist, bleibt auch dann verboten, wenn sie für nicht verbotene Güter einsetzbar ist. Nicht erfasst ist "Technologie", die das unbedingt erforderliche Minimum für Aufbau, Betrieb, Wartung und Reparatur derjenigen Güter darstellt, die nicht verboten sind oder für die eine Ausfuhrgenehmigung nach der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 erteilt wurde. Die Verbote hinsichtlich der Weitergabe von "Technologie" gelten weder für "allgemein zugängliche" Informationen, "wissenschaftliche Grundlagenforschung" noch für die für Patentanmeldungen erforderlichen Mindestinformationen. Allgemeine Software-Anmerkung (ASA) (Diese Anmerkung hebt jegliches Verbot innerhalb der Gattungen I.0B, I.1B, I.2B, I.3B, I.4B, I.5B, I.6B, I.7B und I.9B auf.) Die Kategorien 0 bis 9 dieser Liste verbieten keine "Software", die entweder: a. frei erhältlich ist, da sie 1. im Einzelhandel ohne Einschränkungen mittels einer der folgenden Geschäftspraktiken verkauft wird: a. Barverkauf, b. Versandverkauf, c. Verkauf über elektronische Medien oder d. Telefonverkauf und 2. dazu entwickelt ist, vom Benutzer ohne umfangreiche Unterstützung durch den Anbieter installiert zu werden, oder b. "allgemein zugänglich" ist. I.0 Kerntechnisches Material, Anlagen und Ausrüstung I.0A Güter Nummer Position des Anhangs der Dual-Use-VO (EG) Nr. 1183/2007 Güter (nähere Ausführungen der ex Positionen in Spalte 2) 1.0A.001 0A001 I.0A.002 ex 0B001 Die Position umfaßt nicht Buchstabe b) Ziffer 14: Federbalgventile, hergestellt aus oder geschützt mit "UF6-resistenten Werkstoffen", mit einer Nennweite von 10 mm bis 160 mm I.0A.003 0B002 I.0A.004 0B003 I.0A.005 0B004 I.0A.006 0B005 I.0A.007 0B006 I.0A.008 0B007 I.0A.009 0C001 I.0A.010 0C002 I.0A.011 0C003 I.0A.012 0C004 I.0A.013 0C005 I.0B Technologien, einschließlich Software Nummer Position des Anhangs der Dual-Use-VO (EG) Nr. 1183/2007 Güter (nähere Ausführungen der ex Positionen in Spalte 2) I.0B.001 0D001 I.0B.002 0E001 I.1A.001 1A102 I.1A002 1A202 I.1A.003 1A225 I.1A.004 1A226 I.1A.005 1A227 I.1A.006 ex 1B001 Die Position umfaßt nicht Buchstabe b): Kabelplatzierungsmaschinen I.1A.007 1B101 und ex 1B001 I.1A.008 1B102 I.1A.009 1B115 I.1A.010 1B116 I.1A.011 1B117 I.1A.012 1B118 I.1A.013 1B119 I.1A.014 1B201 I.1A.015 1B225 I.1A.016 1B226 I.1A.017 1B227 I.1A.018 1B228 I.1A.019 1B229 I.1A.020 1B230 I.1A.021 1B231 I.1A.022 1B232 I.1A.023 1B233 I.1A.024 1C010.b I.1A.025 1C011.a und 1C011.b I.1A.026 1C101 I.1A.027 1C102 I.1A.028 ex 1C107 Die Position umfaßt nicht den Buchstaben e). Die Position umfaßt nicht den Wortlaut in den Buchstaben b) ,c) und d): Trägerraketen (für "Raumfahrzeuge") spezifiziert in I.9A.001 oder Höhenforschungsraketen spezifiziert in I.9A.005 I.1A.029 ex 1C111 Die Position umfaßt nicht Buchstabe b) Ziffer 5: Polytetrahydrofuran-Polyethylenglycol (TPEG); Technische Anmerkung: Polytetrahydrofuran-Polyethylenglycol (TPEG) ist ein Block-Copolymer aus Poly-1,4-Butandiol und Polyethylenglycol (PEG) I.1A.030 1C116 I.1A.031 ex 1C117 Die Position umfaßt nicht: Für die Herstellung von Bauteilen für Raketenmotoren, Trägerraketen ("Raumfahrzeuge") spezifiziert in I.9A.001 oder Höhenforschungsraketen spezifiziert in I.9A.005 I.1A.032 1C118 I.1A.033 1C202 I.1A.034 1C210 und ex 1C010.a I.1A.035 1C216 I.1A.036 1C225 I.1A.037 1C226 I.1A.038 1C227 I.1A.039 1C228 I.1A.040 1C229 I.1A.041 1C230 I.1A.042 1C231 I.1A.043 1C232 I.1A.044 1C233 I.1A.045 1C234 I.1A.046 1C235 I.1A.047 1C236 I.1A.048 1C237 I.1A.049 1C238 I.1A.050 1C239 I.1A.051 1C240 I.1B Technologien, einschließlich Software Nummer Position des Anhangs der Dual-Use-VO (EG) Nr. 1183/2007 Güter (nähere Ausführungen der ex Positionen in Spalte 2) I.1B.001 ex 1D001 I.1B.002 1D101 I.1B.003 1D103 I.1B.004 1D201 I.1B.005 1E001 I.1B.006 1E101 I.1B.007 ex 1E102 I.1B.008 1E103 I.1B.009 1E104 I.1B.010 ex 1E201 I.1B.011 1E202 I.1B.012 1E203 I.2 Werkstoffbearbeitung I.2A Güter Nummer Position des Anhangs der Dual-Use-VO (EG) Nr. 1183/2007 Güter (nähere Ausführungen der ex Positionen in Spalte 2) I.2A.001 ex 2A001 Die Position umfaßt ausschließlich Güter: Wälzlager und Lagersysteme wie folgt und Bestandteile hierfür: Anmerkung: Nummer I.2A.001 verbietet nicht Kugeln mit einer vom Hersteller spezifizierten Toleranz gemäß ISO 3290 Grad 5 oder schlechter. Kugel- und Rollenlager mit allen vom Hersteller spezifizierten Toleranzen gemäß ISO 492 Klasse 2 (oder ANSI/ABMA Std 20 Toleranz Klasse ABEC-9 oder RBEC-9 oder vergleichbaren nationalen Normen) oder besser und mit allen folgenden Eigenschaften: a. Innenring-Bohrungsdurchmesser zwischen 12 mm und 50 mm; b. Außenring-Außendurchmesser zwischen 25 mm und 100 mm; und c. Breite zwischen 10 mm und 20 mm. Hinweis:die unter Buchstaben b) und c) genannten Güter werden nicht erfaßt. I.2A.002 2A225 I.2A.003 2A226 I.2A.004 ex 2B001 a, 2B001.d Die Position umfaßt nicht Anmerkung 2 Buchstabe d): Gravierteile oder Juwelierwaren Die Position umfaßt auschließlich folgenden Text unter Buchstabe a): Drehmaschinen, für Maschinen zur Bearbeitung von Durchmessern größer als 35 mm, mit allen folgenden Eigenschaften: 1. Positioniergenauigkeit mit "allen verfügbaren Kompensationen" von kleiner (besser)/gleich 0,004 mm nach ISO 230/2 (1988) (1) oder entsprechenden nationalen Normen entlang einer Linearachse; und 2. mehr als zwei Achsen, die simultan für die "Bahnsteuerung" koordiniert werden können; Anmerkung 1: Unternummer I.2A.004.a. verbietet keine Drehmaschinen, besonders konstruiert für die Herstellung von Kontaktlinsen mit allen folgenden Eigenschaften: 1. Maschinensteuerung beschränkt auf die Verwendung ophthalmischer Software für die Dateneingabe zur Teileprogrammierung und 2. ohne Vakuum-Spannfutter. Anmerkung 2: Unternummer I.2A.004.a verbietet nicht Drehautomaten (Swissturn), ausschließlich zur Bearbeitung von Stangen (bar feed thru), bei Stangendurchmessern kleiner/gleich 42 mm und ohne Möglichkeit zur Verwendung von Drehfuttern. Werkzeugmaschinen können mit Bohr- und/oder Fräsfunktion zur Bearbeitung von Teilen mit einem Durchmesser kleiner als 42 mm ausgestattet sein. I.2A.005 ex 2B006.b Die Position umfaßt nicht den Buchstaben b) 1 d). Die Position umfaßt unter Buchstabe b) 1 c) eine zusätzliche Anmerkung : Unternummer I.2A.005.b.1.c verbietet keine Interferometermesssysteme ohne Closed- oder Open- Loop-Rückmeldetechnik, die mit einem Laser zur Messung der Verfahrbewegungsfehler von Werkzeugmaschinen, Messmaschinen oder ähnlicher Ausrüstung ausgestattet sind. I.2A.006 2B007.c I.2A.007 2B104 I.2A.008 2B105 I.2A.009 2B109 I.2A.010 2B116 I.2A.011 2B117 I.2A.012 2B119 I.2A.013 2B120 I.2A.014 2B121 I.2A.015 2B122 I.2A.016 2B201, 2B001.b.2 und 2B0011.c.2 I.2A.017 2B204 I.2A.018 2B206 I.2A.019 2B207 I.2A.020 2B209 I.2A.021 2B219 I.2A.022 2B225 I.2A.023 2B226 I.2A.024 2B227 I.2A.025 2B228 I.2A.026 2B230 I.2A.027 2B231 I.2A.028 2B232 I.2B Technologien, einschließlich Software Nummer Position des Anhangs der Dual-Use-VO (EG) Nr. 1183/2007 Güter (nähere Ausführungen der ex Positionen in Spalte 2) I.2B.001 ex 2D001 I.2B.002 2D002 I.2B.003 2D101 I.2B.004 2D201 I.2B.005 2D202 I.2B.006 ex 2E001 I.2B.007 ex 2E002 I.2B.008 2E101 I.2B.009 ex 2E201 I.3 Elektronik I.3A Güter Nummer Position des Anhangs der Dual-Use-VO (EG) Nr. 1183/2007 Güter (nähere Ausführungen der ex Positionen in Spalte 2) I.3A.001 ex 3A001.a Die Position umfaßt unter Buchstabe a) Ziffer 1 ausschließlich: Elektronische Bestandteile wie folgt: a. Integrierte Schaltungen für allgemeine Anwendungen wie folgt: Anmerkung 1: Das Verbot von (fertigen oder noch nicht fertigen) Wafern, deren Funktion festliegt, richtet sich nach den Parametern von Unternummer I.3A.001.a. Anmerkung 2: Zu den integrierten Schaltungen gehören: "monolithisch integrierte Schaltungen", "integrierte Hybrid-Schaltungen", "integrierte Multichip-Schaltungen", "integrierte Schichtschaltungen" einschließlich integrierter Schaltungen in SOS-Technologie, "integrierte optische Schaltungen". 1.Integrierte Schaltungen mit allen folgenden Eigenschaften: a. konstruiert oder ausgelegt als strahlungsgehärtet, um ohne Funktionseinbuße einer Strahlendosis von 5 × 103 Gy (Silizium) standhalten zu können, und b. Geeignet zum Schutz von Raketensystemen und "unbemannten Luftfahrzeugen" gegen atomare Detonationswirkungen (z.B. elektromagnetischer Impuls [EMP], Röntgenstrahlung, kombinierte Druck- und Wärmewirkung) und geeignet für "Flugkörper". I.3A.002 3A101 I.3A.003 3A201 I.3A.004 3A225 I.3A.005 3A226 I.3A.006 3A227 I.3A.007 3A228 I.3A.008 3A229 I.3A.009 3A230 I.3A.010 3A231 I.3A.011 3A232 I.3A.012 3A233 I.3B Technologien, einschließlich Software Nummer Position des Anhangs der Dual-Use-VO (EG) Nr. 1183/2007 Güter (nähere Ausführungen der ex Positionen in Spalte 2) I.3B.001 3D101 I.3B.002 ex 3E001 I.3B.003 ex 3E101 I.3B.004 3E102 I.3B.005 ex 3E201 I.4 Rechner I.4A Güter Nummer Position des Anhangs der Dual-Use-VO (EG) Nr. 1183/2007 Güter (nähere Ausführungen der ex Positionen in Spalte 2) I.4 A.001 4A001.a.1 Die Position umfaßt den ausschließlich den Text unter Buchstabe a) Ziffer 1: Elektronische Rechner und zugehörige Ausrüstung, wie folgt: Anmerkung: Siehe auch Nummer I.4A.002. a. besonders konstruiert für die folgenden Eigenschaften: 1. ausgelegt für den Betrieb bei Umgebungstemperaturen unterhalb 228 K (- 45 °C) oder oberhalb 328 K (+ 55 °C); Anmerkung: Unternummer I.4A.001 gilt nicht für Rechner, besonders konstruiert zur Verwendung in zivilen Kraftfahrzeugen oder Eisenbahnzügen. I.4A.002 4A101 Die Position umfaßt ausschließlich den folgenden Text: Analogrechner, "Digitalrechner" oder digitale Differenzialanalysatoren mit den folgenden Eigenschaften: Anmerkung: Zur Erfassung von Rechnern in Raketen oder Flugkörpern siehe auch Listen für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial. a. konstruiert oder geändert zur Verwendung in von Nummer I.9A.001 erfassten Trägerraketen oder von Nummer I.9A.005 erfassten Höhenforschungsraketen und b. konstruiert als robust (ruggedized) oder strahlungsgehärtet, um ohne Funktionseinbuße einer Strahlendosis von 5 × 103 Gy (Silizium) standhalten zu können I.4A.003 4A102 I.4B Technologien, einschließlich Software Nummer Position des Anhangs der Dual-Use-VO (EG) Nr. 1183/2007 Güter (nähere Ausführungen der ex Positionen in Spalte 2) I.4B.001 ex 4E001.a I.5 Telekommunkation und "Informationssicherheit" I.5A Güter Nummer Position des Anhangs der Dual-Use-VO (EG) Nr. 1183/2007 Güter (nähere Ausführungen der ex Positionen in Spalte 2) I.5A.001 5A101 I.5B Technologien, einschließlich Software Nummer Position des Anhangs der Dual-Use-VO (EG) Nr. 1183/2007 Güter (nähere Ausführungen der ex Positionen in Spalte 2) I.5B.001 5D101 I.5B.002 5E101 I.6 Sensoren und Laser I.6A Nummer Position des Anhangs der Dual-Use-VO (EG) Nr. 1183/2007 Güter (nähere Ausführungen der ex Positionen in Spalte 2) I.6A.001 ex 6A005.b, ex 6A005.c und ex 6A005.d Die Position umfaßt auschließlich folgenden Wortlaut: "Laser", die nicht von Unternummer I.0A.002.g.5. or I.0A.002.h.6. erfasst werden, Bauteile und optische Ausrüstung, wie folgt: (1) a. (1) Gepulst betriebene Excimer(XeF, XeCl, KrF)-"Laser" mit allen folgenden Eigenschaften: 1. einer Betriebswellenlänge größer/gleich 240 nm und kleiner/gleich 360 nm, 2. einer Pulsfrequenz größer als 250 Hz, und 3. mittlerer Ausgangsleistung größer als 500 W. b. (1) Kupfer(Cu)-Dampf-"Laser" mit allen folgenden Eigenschaften: 1. einer Betriebswellenlänge größer/gleich 500 nm und kleiner/gleich 600 nm und 2. mittlerer Ausgangsleistung größer als 40 W. c. (1) "Abstimmbare" Festkörper-Alexandrit(CR: BeAl2O4)-"Laser" mit allen folgenden Eigenschaften: 1. einer Betriebswellenlänge größer/gleich 720 nm und kleiner/gleich 800 nm 2. Einer Bandbreite kleiner/gleich 0,005 nm, 3. einer Pulsfrequenz größer als 125 Hz und 4. mittlerer Ausgangsleistung größer als 30 W. I.6A.002 6A007.c I.6A.003 6A102 I.6A.004 6A107 I.6A.005 6A108 I.6A.006 6A202 I.6A.007 6A203 I.6A.008 6A205 I.6A.009 6A225 I.6A.010 6A226 I.6A.011 ex 6B108 Die Position umfaßt ausschließlich den folgenden Text: Messsysteme, besonders konstruiert zur Bestimmung von Radarrückstrahlquerschnitten, geeignet für "Flugkörper" und deren Subsysteme. I.6B Technologien, einschließlich Software Nummer Position des Anhangs der Dual-Use-VO (EG) Nr. 1183/2007 Güter (nähere Ausführungen der ex Positionen in Spalte 2) I.6B.001 6D102 I.6B.002 6D103 I.6B.003 ex 6E001 I.6B.004 ex 6E002 I.6B.005 ex 6E101 I.6B.006 ex 6E201 I.7 Navigation und Luftfahrtelektronik I.7A Güter Nummer Position des Anhangs der Dual-Use-VO (EG) Nr. 1183/2007 Güter (nähere Ausführungen der ex Positionen in Spalte 2) I.7A.001 ex 7A002 Die Position umfaßt ausschließlich folgenden Text: Kreisel mit einer der folgenden Eigenschaften und besonders konstruierte Bestandteile hierfür: Anmerkung: Siehe auch Nummer I.7A.003. a. "Stabilität" der "Driftrate", gemessen in einer 1-g-Umgebung über einen Zeitraum von einem Monat bezogen auf einen festen Kalibrierwert von kleiner (besser) als 0,5 °/h, spezifiziert zum Betrieb bei linearen Beschleunigungspegeln kleiner oder gleich 100 g, oder d. spezifiziert zum Betrieb bei linearen Beschleunigungswerten größer als 100 g. I.7A.002 7A101, ex 7A001.a.3 I.7A.003 7A102 Die Position umfaßt ausschließlich folgenden Text: Jede Art von Kreiseln, die nicht von Nummer I.7A.001 erfasst werden, geeignet für ,Flugkörper' mit einer Nenn- "Stabilität" der "Driftrate" kleiner (besser) als 0,5°/h (1 Sigma oder rms) in einer 1-g-Umgebung und besonders konstruierte Bestandteile hierfür. Technische Anmerkung: ,Flugkörper' im Sinne der Nummer I.7A.003 bedeutet vollständige Raketensysteme und unbemannte Luftfahrzeuge mit einer Reichweite größer als 300 km. I.7A.004 ex 7A103 Die Position umfaßt ausschließlich folgenden Wortlaut: Instrumente, Navigationsausrüstung und -systeme, wie folgt, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür: a.* Trägheits- oder sonstige Geräte, die von Nummer I.7A.002 erfasste Beschleunigungsmesser oder von Nummer I.7A.001 oder I.7A.003 erfasste Kreisel verwenden, und Systeme, in denen solche Geräte eingebaut sind; b.* integrierte Fluginstrumentensysteme, die Stabilisierungskreisel oder Autopiloten enthalten, konstruiert oder geändert zur Verwendung in "Flugkörpern"; c. "integrierte Navigationssysteme", konstruiert oder geändert für ,Flugkörper' und mit einer Navigationsgenauigkeit von 200m CEP (Circle of Equal Probability) oder weniger. Technische Anmerkung: 1. Ein ,integriertes Navigationssystem' besteht typischerweise aus folgenden Komponenten: a. einer Trägheitsmesseinrichtung (z. B. Fluglage- und Steuerkursreferenzsystem, Trägheitsreferenzeinheit oder Trägheitsnavigationssystem), b. mindestens einem externen Sensor, um die Position und/oder die Geschwindigkeit entweder periodisch oder kontinuierlich während des Fluges zu aktualisieren (z. B. Satellitennavigationsempfänger, Radarhöhenmesser und/oder Doppler-Radar) und c. Hardware und Software für die Integration. 2. ,Flugkörper' im Sinne von Nummer I.7A.004.c. bedeutet vollständige Raketensysteme und unbemannte Luftfahrzeuge mit einer Reichweite größer als 300 km. I.7A.005 7A104 I.7A.006 7A105 I.7A.007 7A106 I.7A.008 7A115 I.7A.009 7A116 I.7A.010 7A117 I.7A.011 7B001 I.7A.012 7B002 I.7A.013 7B003 Die Position umfaßt auschließlich folgenden Text: Einrichtungen, besonders konstruiert für die "Herstellung" der von Nummer I.7A.001 bis I.7A.010 erfassten Ausrüstung. Anmerkung: I.7A.013 schließt ein: a. Prüfstände für Kreiselabstimmung, b. dynamische Auswuchtvorrichtungen für Kreisel, c. Kreisel-Einlaufprüfstände und -Motorprüfstände, d. Vorrichtungen zum Evakuieren und Füllen von Kreiseln, e. Zentrifugalvorrichtungen für Kreisellager, f. Einrichtungen für die Achsenjustierungen von Beschleunigungsmessern, g. (reserviert) h. Prüfstände für Beschleunigungsmesser, i. Modul-Prüfgeräte (module testers) für Inertialmesseinheiten; j. Plattform-Prüfgeräte (platform testers) für Inertialmesseinheiten; k. Halterungen für das stabile Element einer Inertialmesseinheit (IMU); l. Halterung für die oberschalige Waage einer Inertialmesseinheit Inertial measurement unit (IMU). I.7A.014 7B102 I.7A.015 7B103 I.7B Technologien, einschließlich Software Nummer Position des Anhangs der Dual-Use-VO (EG) Nr. 1183/2007 Güter (nähere Ausführungen der ex Positionen in Spalte 2) I.7B.001 ex 7D101 I.7B.002 7D102 I.7B.003 7D103 I.7B.004 ex 7E001 I.7B.005 ex 7E002 I.7B.006 7E101 I.7B.007 7E102 I.7B.008 7E104 I.9 Luftfahrt, Raumfahrt und Antriebe I.9A Güter Nummer Position des Anhangs der Dual-Use-VO (EG) Nr. 1183/2007 Güter (nähere Ausführungen der ex Positionen in Spalte 2) I.9A.001 ex 9A004 I.9A.002 9A011 I.9A.003 ex 9A012.a Die Position umfaßt ausschließlich folgenden Text: "Unbemannte Luftfahrzeuge" ("UAVs"), zugehörige Systeme, Ausrüstung und Bestandteile wie folgt: a.* "UAVs" mit einer der folgenden Eigenschaften: 1.* mit allen folgenden Eigenschaften: a. mit einer der folgenden Eigenschaften: 1. Fähigkeit zur autonomen Flugsteuerung und zur autonomen Navigation (z.B. mittels Autopilot mit Trägheitsnavigationssystem), oder 2. Fähigkeit zum gesteuerten Fliegen außerhalb des unmittelbaren Sichtbereiches durch einen Bediener (z.B. mittels Fernsteuerung mit Videobildübertragung) und b. mit einer der folgenden Eigenschaften: 1. mit einem Aerosoldosiersystem mit einem Fassungsvermögen größer als 20 Liter; oder 2. konstruiert oder geändert zur Aufnahme eines Aerosoldosiersystems/-mechanismus mit einem Fassungsvermögen größer als 20 Liter; oder 2. geeignet für die Beförderung einer Nutzlast über eine Reichweite von mindestens 300 km. Technische Anmerkung: 1. Ein Aerosol besteht aus Schwebestoffen oder Flüssigkeiten - außer Kraftstoffkomponenten, -nebenprodukten oder -zusätzen - als Teil einer in die Atmosphäre freizusetzenden Nutzlast. Beispiele für Aerosole sind Pestizide zur Kulturbestäubung und Trockenchemikalien zum Wolkenimpfen. 2. Ein Aerosoldosiersystem/-mechanismus umfasst sämtliche zur Lagerung und Dispersion eines Aerosols benötigten Vorrichtungen (mechanische, elektrische, hydraulische usw.). Dies umfasst auch die Möglichkeit zur Einspritzung eines Aerosols in die Verbrennungsabgase und den Schraubenstrahl. I.9A.004 9A101 I.9A.005 9A104 I.9A.006 9A105 I.9A.007 9A106 I.9A.008 9A107 und ex 9A012.a I.9A.009 9A108 I.9A.010 9A109 I.9A.011 9A110 I.9A.012 9A111 Die Position umfaßt ausschließlich folgenden Wortlaut: Pulsostrahltriebwerke, geeignet für "Flugkörper", und besonders konstruierte Bestandteile hierfür. Anmerkung: Siehe auch Nummer I.9A.002 und I.9A.016. I.9A.013 9A115 I.9A.014 9A116 I.9A.015 9A117 I.9A.016 ex 9A118 Die Position erfaßt ausschließlich den folgenden Wortlaut: Vorrichtungen zur Verbrennungsregelung für Triebwerke, geeignet für von Nummer I.9A.002 oder I.9A.012 erfasste "Flugkörper". I.9A.017 9A119 I.9A.018 9A120 I.9A.019 reserviert I.9A.020 9B105 Die Position erfaßt ausschließlich den folgenden Wortlaut: Windkanäle für Strömungsgeschwindigkeiten größer/gleich Mach 0,9, geeignet für "Flugkörper" und deren Subsysteme. I.9A.021 9B106 I.9A.022 ex 9B115 I.9A.023 ex 9B116 I.9A.024 ex 9B117 Die Position erfaßt ausschließlich folgenden Wortlaut: Prüfstände für den Test von Raketenmotoren oder von Feststoff- oder Flüssigkeitsraketen mit einer der folgenden Eigenschaften: a. ausgelegt für einen Schub größer als 90 kN oder b. ausgelegt für die gleichzeitige Messung der drei axialen Schubkomponenten. I.9A.025 9C108 I.9A.026 9C110 I.9B Technologien, einschließlich Software Nummer Position des Anhangs der Dual-Use-VO (EG) Nr. 1183/2007 Güter (nähere Ausführungen der ex Positionen in Spalte 2) I.9B.001 ex 9D001 I.9B.002 9D101 I.9B.003 9D103 I.9B.004 ex 9D104 I.9B.005 9D105 I.9B.006 ex 9E001 I.9B.007 ex 9E002 I.9B.008 9E101 I.9B.009 ex9E102
