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Arbeitsrichtlinie Tierseuchenrecht (VB-0320)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 14.10.2026 · Quelle: Findok

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Anlage 1 Kontrollpflichtige Waren Der amtlichen Kontrolle (Abschnitt 2) unterliegen die im nachstehenden Warenkatalog angeführten Waren. Dabei sind in der Spalte "KN-Code" der Code bzw. die Codes der Kombinierten Nomenklatur der Union angegeben, in der Spalte "Warenbezeichnung" die Bezeichnung der Kombinierten Nomenklatur der Union angeführt und in der Spalte "Kontrollpflicht", wenn erforderlich, die amtliche Kontrollpflicht für die jeweilige Position näher definiert. Hinsichtlich von Ausnahmen siehe Abschnitt 2.1.2., Abschnitt 4.1., Abschnitt 4.2.1. und Abschnitt 4.2.2. Bei den nachstehend angeführten KN-Codes ist die Nichterfassung von den Beschränkungen (ex-Position) im elektronischen Abfertigungssystem mit dem Dokumentenartencode "7299" anzugeben. Warenkatalog: KN-Code Warenbezeichnung Kontrollpflicht 0101 Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel, lebend Alle 0102 Rinder, lebend Alle 0103 Schweine, lebend Alle 0104 Schafe und Ziegen, lebend Alle 0105 Hausgeflügel (Hühner, Enten, Gänse, Truthühner und Perlhühner), lebend Alle 0106 Andere Tiere, lebend Alle 0201 Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt Alle 0202 Fleisch von Rindern, gefroren Alle 0203 Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren Alle 0204 Fleisch von Schafen oder Ziegen, frisch, gekühlt oder gefroren Alle 0205 Fleisch von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren Alle 0206 Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren Alle 0207 Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel der Position 0105, frisch, gekühlt oder gefroren Alle 0208 Anderes Fleisch und andere genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, frisch, gekühlt oder gefroren Alle 0209 Schweinespeck ohne magere Teile, Schweinefett und Geflügelfett, weder ausgeschmolzen noch anders ausgezogen, frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert Alle 0210 Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert; genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen Alle 0301 Fische, lebend Alle 0302 Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen Fischfilets und anders Fischfleisch der Position 0304 Alle 0303 Fische, gefroren, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304 Alle 0304 Fischfilets und anderes Fischfleisch (auch fein zerkleinert), frisch, gekühlt oder gefroren Alle 0305 Fische, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Fische, geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart Alle 0306 Krebstiere, auch ohne Panzer, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Krebstiere, auch ohne Panzer, geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart; Krebstiere in ihrem Panzer, in Wasser oder Dampf gekocht, auch gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake Alle 0307 Weichtiere, auch ohne Schale, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Weichtiere, auch ohne Schale, geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart Alle 0308 Wirbellose Wassertiere, andere als Krebstiere und Weichtiere, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; wirbellose Wassertiere, andere als Krebstiere und Weichtiere, geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart Alle 0309 Mehl, Pulver und Pellets von Fischen, Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren, genießbar Alle 0401 Milch und Rahm, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln Alle 0402 Milch und Rahm, eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln Alle 0403 Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao Alle 0404 Molke, auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln; Erzeugnisse, die aus natürlichen Milchbestandteilen bestehen, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen Alle 0405 Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Milchstreichfette Alle 0406 Käse und Quark/Topfen Alle 0407 Vogeleier in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht Alle 0408 Vogeleier, nicht in der Schale, und Eigelb, frisch, getrocknet, in Wasser oder Dampf gekocht, geformt, gefroren oder anders haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln Alle 0409 Natürlicher Honig Alle 0410 10 Insekten Alle 0410 90 Andere genießbare Waren tierischen Ursprungs, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen Alle 0502 10 Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen und Abfälle dieser Borsten Alle 0504 Därme, Blasen und Mägen von anderen Tieren als Fischen, ganz oder zerteilt, frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert Alle ex 0505 Vogelbälge und andere Vogelteile, mit ihren Federn oder Daunen, Federn und Teile von Federn (auch beschnitten), Daunen, roh oder nur gereinigt, desinfiziert oder zum Haltbarmachen behandelt; Mehl und Abfälle von Federn oder Federteilen Alle, einschließlich Jagdtrophäen von Federwild, aber ausgenommen bearbeitete Zierfedern, bearbeitete Federn, die Reisende zum privaten Gebrauch im persönlichen Reisegepäck mitführen, oder bearbeitete Federn, die Privatpersonen zu nicht gewerblichen Zwecken zugesandt werden (siehe Abschnitt 4.2.2.) 0506 Knochen und Stirnbeinzapfen, roh, entfettet, einfach bearbeitet (aber nicht zugeschnitten), mit Säure behandelt oder entleimt; Mehl und Abfälle davon Alle 0507 Elfenbein, Schildpatt, Fischbein (einschließlich Bartenfransen), Hörner, Geweihe, Hufe, Klauen, Krallen und Schnäbel, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten; Mehl und Abfälle davon Alle ex 0508 Korallen und ähnliche Stoffe, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht weiterverarbeitet; Schalen und Panzer von Weichtieren, Krebstieren oder Stachelhäutern und Schulp von Tintenfischen, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten, Mehl und Abfälle davon Leere Schalen und Panzer zur Verwendung für Lebensmittel und zur Verwendung als Rohstoff für Glucosamin; Schalen und Panzer (einschließlich Schulp von Tintenfischen), die weiches Gewebe oder Fleisch enthalten, unabhängig vom Verwendungszweck ex 0510 Graue Ambra, Bibergeil, Zibet und Moschus; Kanthariden; Galle, auch getrocknet; Drüsen und andere tierische Stoffe, die zur Herstellung von Arzneiwaren verwendet werden, frisch, gekühlt, gefroren oder auf andere Weise vorläufig haltbar gemacht Kontrollpflichtig sind Drüsen, andere tierische Erzeugnisse und Galle Graue Ambra und Kanthariden sind nicht kontrollpflichtig ex 0511 Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; nicht lebende Tiere des Kapitels 1 oder 3, ungenießbar Alle Von der Kontrollpflicht ausgenommen sind Jagdtrophäen von anderen Tierarten als Huftieren (Abschnitt 1.2.1.) und Vögeln (behandelt oder unbehandelt); Jagdtrophäen von Huftieren und Vögeln, die zur Gewähr ihrer Haltbarkeit bei Umgebungstemperatur einer vollständigen taxidermischen Behandlung (das heißt in einer Weise fertig ausgestopft, dass es dem natürlichen Aussehen des Tieres entspricht) unterzogen wurden. Unter diese Regelung fallen sowohl ganze ausgestopfte Tiere als auch ausgestopfte Tierteile (zB Köpfe, Füße); Jagdtrophäen von Huftieren und Vögeln, die auf einer Unterlage montiert sind und einer Behandlung (zB gekocht, desinfiziert, gefärbt, etc.) unterzogen wurden, durch die sie kein Gesundheitsrisiko mehr darstellen; Huftiere oder Vögel oder Teile davon, die einer anatomischen Präparation (zB Plastination) unterzogen wurden; Insekten oder Spinnentiere, die einer Behandlung wie etwa Trocknung unterzogen wurden; Objekte in naturkundlichen Sammlungen, die in Alkohol oder Formaldehyd aufbewahrt werden oder vollständig in Mikroskop Objektträgern eingeschlossen sind (siehe Abschnitt 4.2.1.); tierische Schwämme, nicht für den menschlichen Verzehr und nicht als Heimtierfutter bestimmt ex 0602 90 10 Pilzmycel Nur wenn verarbeiteter Mist tierischer Herkunft enthalten ist ex 0901 Kaffee, auch geröstet oder entkoffeiniert; Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen; Kaffeemittel mit beliebigem Kaffeegehalt Nur wenn Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten sind ex 1212 99 95 Andere hauptsächlich für den menschlichen Verzehr verwendete pflanzliche Erzeugnisse, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen Bienenpollen ex 1213 Stroh und Spreu von Getreide, roh, auch gehäckselt, gemahlen, gepresst oder in Form von Pellets Nur Stroh ex 1214 90 Steckrüben, Futterrüben, Wurzeln zu Futterzwecken, Heu, Luzerne, Klee, Esparsette, Futterkohl, Lupinen, Wicken und ähnliches Futter, auch in Form von Pellets: ausgenommen Mehl und Pellets von Luzerne Nur Heu ex 1301 Schellack; natürliche Gummen, Harze, Gummiharze und Oleoresine (z. B. Balsame) Nur der färbende Zusatzstoff E904, einschließlich Schellack tierischen Ursprungs, der in der Lebensmittelindustrie verwendet wird. 1501 Schweinefett (einschließlich Schweineschmalz) und Geflügelfett, ausgenommen solches der Position 0209 oder 1503 Alle 1502 Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen, ausgenommen solches der Position 1503 Alle 1503 Schmalzstearin, Schmalzöl, Oleostearin, Oleomargarin und Talgöl, weder emulgiert, vermischt noch anders verarbeitet Alle 1504 Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen oder Meeressäugetieren, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert Alle 1505 Wollfett und daraus stammende Fettstoffe, einschließlich Lanolin Alle 1506 Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert Alle 1516 10 Tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen Alle ex 1517 Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen, pflanzlichen oder mikrobiellen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516 Nur Erzeugnisse tierischen Ursprungs ex 1518 00 91 Tierische, pflanzliche oder mikrobielle Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen Waren der Position 1516 Nur tierischen Ursprungs ex 1518 00 95 Ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen Fetten und Ölen oder von tierischen, pflanzlichen oder mikrobiellen Fetten und Ölen sowie deren Fraktionen Nur Fett- und Ölzubereitungen, ausgeschmolzene Fette und von Tieren stammende Derivate ex 1518 00 99 Andere pflanzliche oder mikrobielle Fette und Öle sowie deren Fraktionen, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen tierische, pflanzliche oder mikrobielle Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen Waren der Position 1516 oder ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen Fetten oder von tierischen, pflanzlichen oder mikrobiellen Fetten sowie deren Fraktionen Nur wenn Fett tierischen Ursprungs enthalten ist ex 1520 Glycerin, roh; Glycerinwasser und Glycerinunterlaugen Nur wenn Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten sind 1521 90 91 Rohes Bienenwachs und andere Insektenwachse Alle 1521 90 99 Bienenwachs und andere Insektenwachse, auch raffiniert oder gefärbt, andere als roh Alle ex 1522 Degras; Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen Wachsen Nur wenn Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten sind 1601 Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen, Blut oder Insekten; Lebensmittelzubereitungen auf der Grundlage dieser Erzeugnisse Alle 1602 Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse, Blut oder Insekten, anders zubereitet oder haltbar gemacht Alle 1603 Extrakte und Säfte von Fleisch, Fischen, Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren Alle ex 1604 Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar und Kaviarersatz, aus Fischeiern gewonnen Alle Von der Kontrollpflicht ausgenommen sind mit Fisch gefüllte Oliven, Kartoffelchips, die zum unmittelbaren Genuss geeignet sind, sowie zubereitetes oder haltbar gemachtes Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, die Honig als einzige Zutat tierischen Ursprungs enthalten, sofern der Einführer eine Bestätigung gemäß Anlage 3 Muster 12 vorlegt (siehe Abschnitt 2.1.2.) 1605 Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht Alle ex 1702 Andere Zucker, einschließlich chemisch reiner Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert Nur wenn Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten sind, einschließlich Zucker und Invertzuckercreme, sofern mit natürlichem Honig gemischt ex 1704 Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weißer Schokolade) Nur wenn Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten sind Von der Kontrollpflicht ausgenommen sind Süßwaren und weiße Schokolade, nicht kakaohaltig, sowie Süßwaren, Schokolade und andere Lebensmittelzubereitungen, Brotaufstriche und Zubereitungen zum Herstellen von Getränken, kakaohaltig, sofern der Einführer eine Bestätigung gemäß Anlage 3 Muster 12 vorlegt (siehe Abschnitt 2.1.2.) ex 1806 Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen Nur wenn Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten sind Von der Kontrollpflicht ausgenommen sind, Süßwaren und weiße Schokolade, nicht kakaohaltig, sowie Süßwaren, Schokolade und andere Lebensmittelzubereitungen, Brotaufstriche und Zubereitungen zum Herstellen von Getränken, kakaohaltig, sofern der Einführer eine Bestätigung gemäß Anlage 3 Muster 12 vorlegt (siehe Abschnitt 2.1.2.) ex 1901 Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grobgrieß, Feingrieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen Nur wenn Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten sind 1902 11 Teigwaren, weder gekocht oder gefüllt noch in anderer Weise zubereitet, Eier enthaltend Nur wenn Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten sind ex 1902 19 Teigwaren, weder gekocht oder gefüllt noch in anderer Weise zubereitet, keine Eier enthaltend Nur wenn Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten sind Von der Kontrollpflicht ausgenommen sind Teigwaren, Nudeln und Couscous, sofern der Einführer eine Bestätigung gemäß Anlage 3 Muster 12 vorlegt (siehe Abschnitt 2.1.2.) ex 1902 20 10 Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet), mehr als 20 GHT Fische, Krebstiere oder andere wirbellose Wassertiere enthaltend Nur wenn Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten sind ex 1902 20 30 Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet), mehr als 20 GHT Wurst und ähnliche Erzeugnisse, Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse jeder Art, einschließlich Fette jeder Art oder Herkunft, enthaltend Nur wenn Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten sind ex 1902 20 91 Gekochte gefüllte Teigwaren Nur wenn Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten sind ex 1902 20 99 Nicht gekochte gefüllte Teigwaren Nur wenn Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten sind ex 1902 30 Andere Teigwaren als solche der Unterpositionen 1902 11, 1902 19 und 1902 20 Nur wenn tierische Erzeugnisse enthalten sind Von der Kontrollpflicht ausgenommen sind Teigwaren und Nudeln, sofern der Einführer eine Bestätigung gemäß Anlage 3 Muster 12 vorlegt (siehe Abschnitt 2.1.2.) ex 1902 40 Couscous Nur wenn tierische Erzeugnisse enthalten sind Von der Kontrollpflicht ausgenommen ist Couscous, sofern der Einführer eine Bestätigung gemäß Anlage 3 Muster 12 vorlegt (siehe Abschnitt 2.1.2.) ex 1904 10 10 Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Mais hergestellt Nur wenn Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten sind ex 1904 10 30 Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Reis hergestellt Nur wenn Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten sind ex 1904 10 90 Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen, ausgenommen Mais und Reis, hergestellt Nur wenn Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten sind ex 1904 20 Lebensmittelzubereitungen aus ungerösteten Getreideflocken oder aus Mischungen von ungerösteten und gerösteten Getreideflocken oder aus aufgeblähtem Getreide Nur wenn Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten sind Von der Kontrollpflicht ausgenommen sind Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt, Lebensmittel aus ungerösteten Getreideflocken oder aus Mischungen von ungerösteten und gerösteten Getreideflocken oder aus aufgeblähtem Getreide (z. B. Frühstücksgetreideprodukte, Müsli, Granola, Popcorn, Maisstäbchen und gepuffter Mais). Lebensmittel auf der Grundlage von Reis oder anderem Getreide, sofern der Einführer eine Bestätigung gemäß Anlage 3 Muster 12 vorlegt (siehe Abschnitt 2.1.2.) ex 1904 90 10 Reis in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl, Grobgrieß und Feingrieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen Nur wenn Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten sind Von der Kontrollpflicht ausgenommen sind Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt, Lebensmittel aus ungerösteten Getreideflocken oder aus Mischungen von ungerösteten und gerösteten Getreideflocken oder aus aufgeblähtem Getreide (z. B. Frühstücksgetreideprodukte, Müsli, Granola, Popcorn, Maisstäbchen und gepuffter Mais). Lebensmittel auf der Grundlage von Reis oder anderem Getreide, sofern der Einführer eine Bestätigung gemäß Anlage 3 Muster 12 vorlegt (siehe Abschnitt 2.1.2.) ex 1904 90 80 Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl, Grobgrieß und Feingrieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen Bulgur-Weizen und ausgenommen auf der Grundlage von Reis Nur wenn Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten sind Von der Kontrollpflicht ausgenommen sind Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt, Lebensmittel aus ungerösteten Getreideflocken oder aus Mischungen von ungerösteten und gerösteten Getreideflocken oder aus aufgeblähtem Getreide (z. B. Frühstücksgetreideprodukte, Müsli, Granola, Popcorn, Maisstäbchen und gepuffter Mais). Lebensmittel auf der Grundlage von Reis oder anderem Getreide, sofern der Einführer eine Bestätigung gemäß Anlage 3 Muster 12 vorlegt (siehe Abschnitt 2.1.2.) ex 1905 Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren Nur wenn Fleisch oder andere tierische Erzeugnisse enthalten sind Von der Kontrollpflicht ausgenommen sind Backwaren, Waffeln, Zwieback, geröstetes Brot und ähnliche geröstete Waren der Unterpositionen ex 1905 10, ex 1905 20, ex 1905 31, ex 1905 32, ex 1905 40 und ex 1905 90, sofern der Einführer eine Bestätigung gemäß Anlage 3 Muster 12 vorlegt (siehe Abschnitt 2.1.2.) ex 2001 Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht Nur wenn Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten sind Von der Kontrollpflicht ausgenommen sind Mit Fisch gefüllte Oliven, Kartoffelchips, die zum unmittelbaren Genuss geeignet sind, sowie zubereitetes oder haltbar gemachtes Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, die Honig als einzige Zutat tierischen Ursprungs enthalten, sofern der Einführer eine Bestätigung gemäß Anlage 3 Muster 12 vorlegt (siehe Abschnitt 2.1.2.) ex 2004 Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006 Nur wenn Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten sind Von der Kontrollpflicht ausgenommen sind Mit Fisch gefüllte Oliven, Kartoffelchips, die zum unmittelbaren Genuss geeignet sind, sowie zubereitetes oder haltbar gemachtes Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, die Honig als einzige Zutat tierischen Ursprungs enthalten, sofern der Einführer eine Bestätigung gemäß Anlage 3 Muster 12 vorlegt (siehe Abschnitt 2.1.2.) ex 2005 Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006 Nur wenn Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten sind Von der Kontrollpflicht ausgenommen sind mit Fisch gefüllte Oliven, Kartoffelchips, die zum unmittelbaren Genuss geeignet sind, sowie zubereitetes oder haltbar gemachtes Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, die Honig als einzige Zutat tierischen Ursprungs enthalten, sofern der Einführer eine Bestätigung gemäß Anlage 3 Muster 12 vorlegt (siehe Abschnitt 2.1.2.) ex 2008 19 Schalenfrüchte und andere Samen, ausgenommen Erdnüsse, auch miteinander vermischt Nur wenn Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten sind. Von der Kontrollpflicht ausgenommen sind mit Fisch gefüllte Oliven, Kartoffelchips, die zum unmittelbaren Genuss geeignet sind, sowie zubereitetes oder haltbar gemachtes Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, die Honig als einzige Zutat tierischen Ursprungs enthalten, sofern der Einführer eine Bestätigung gemäß Anlage 3 Muster 12 vorlegt (siehe Abschnitt 2.1.2.) ex 2008 99 Andere Zubereitungen von Früchten, Nüssen und anderen genießbaren Pflanzenteilen, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen Nur wenn Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten sind Von der Kontrollpflicht ausgenommen sind mit Fisch gefüllte Oliven, Kartoffelchips, die zum unmittelbaren Genuss geeignet sind, sowie zubereitetes oder haltbar gemachtes Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, die Honig als einzige Zutat tierischen Ursprungs enthalten, sofern der Einführer eine Bestätigung gemäß Anlage 3 Muster 12 vorlegt (siehe Abschnitt 2.1.2.) 2101 Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus Nur wenn Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten sind Von der Kontrollpflicht ausgenommen sind Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate, sofern der Einführer eine Bestätigung gemäß Anlage 3 Muster 12 vorlegt (siehe Abschnitt 2.1.2.) geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus, sofern der Einführer eine Bestätigung gemäß Anlage 3 Muster 12 vorlegt (siehe Abschnitt 2.1.2.) ex 2103 Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf Nur wenn Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten sind Von der Kontrollpflicht ausgenommen ist Miso, das eine kleine Menge Fischbrühe enthält, und Sojasoße, die eine kleine Menge Fischbrühe enthält, Soßen, die Austern- oder Fischextrakte enthalten, sowie Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen, Würzmittel und Würzstoffe, die Honig als einzige Zutat tierischen Ursprungs enthalten, sofern der Einführer eine Bestätigung gemäß Anlage 3 Muster 12 vorlegt (siehe Abschnitt 2.1.2.) ex 2104 Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen; zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen Nur wenn Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten sind Von der Kontrollpflicht ausgenommen sind für Endverbraucher abgepackte Brühen und Suppenaromen, sofern der Einführer eine Bestätigung gemäß Anlage 3 Muster 12 vorlegt (siehe Abschnitt 2.1.2.) ex 2105 Speiseeis, auch kakaohaltig Nur wenn Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten sind ex 2106 10 Eiweißkonzentrate und texturierte Eiweißstoffe Nur wenn Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten sind Von der Kontrollpflicht ausgenommen sind für den Endverbraucher abgepackte Nahrungsergänzungsmittel sowie Süßigkeiten, Gummis und dergleichen, die anstelle von Zucker synthetische Süßstoffe enthalten, die tierische Verarbeitungserzeugnisse (einschließlich Glucosamin, Chondroitin und/oder Chitosan) enthalten, sofern der Einführer eine Bestätigung gemäß Anlage 3 Muster 12 vorlegt (siehe Abschnitt 2.1.2.) ex 2106 90 51 Lactosesirup Nur wenn Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten sind Von der Kontrollpflicht ausgenommen sind für den Endverbraucher abgepackte Nahrungsergänzungsmittel sowie Süßigkeiten, Gummis und dergleichen, die anstelle von Zucker synthetische Süßstoffe enthalten, die tierische Verarbeitungserzeugnisse (einschließlich Glucosamin, Chondroitin und/oder Chitosan) enthalten , sofern der Einführer eine Bestätigung gemäß Anlage 3 Muster 12 vorlegt (siehe Abschnitt 2.1.2.) ex 2106 90 55 Glucose- und Maltodextrinsirup Nur wenn Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten sind Von der Kontrollpflicht ausgenommen sind für den Endverbraucher abgepackte Nahrungsergänzungsmittel sowie Süßigkeiten, Gummis und dergleichen, die anstelle von Zucker synthetische Süßstoffe enthalten, die tierische Verarbeitungserzeugnisse (einschließlich Glucosamin, Chondroitin und/oder Chitosan) enthalten, sofern der Einführer eine Bestätigung gemäß Anlage 3 Muster 12 vorlegt (siehe Abschnitt 2.1.2.) ex 2106 90 92 Andere Lebensmittelzubereitungen, anderweitig weder genannt noch inbegriffen, kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Glucose oder Stärke enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend Nur wenn Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten sind Von der Kontrollpflicht ausgenommen sind für den Endverbraucher abgepackte Nahrungsergänzungsmittel sowie Süßigkeiten, Gummis und dergleichen, die anstelle von Zucker synthetische Süßstoffe enthalten, die tierische Verarbeitungserzeugnisse (einschließlich Glucosamin, Chondroitin und/oder Chitosan) enthalten, sofern der Einführer eine Bestätigung gemäß Anlage 3 Muster 12 vorlegt (siehe Abschnitt 2.1.2.) ex 2106 90 98 Andere Lebensmittelzubereitungen, anderweitig weder genannt noch inbegriffen Nur wenn Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten sind Von der Kontrollpflicht ausgenommen sind für den Endverbraucher abgepackte Nahrungsergänzungsmittel sowie Süßigkeiten, Gummis und dergleichen, die anstelle von Zucker synthetische Süßstoffe enthalten, die tierische Verarbeitungserzeugnisse (einschließlich Glucosamin, Chondroitin und/oder Chitosan) enthalten, sofern der Einführer eine Bestätigung gemäß Anlage 3 Muster 12 vorlegt (siehe Abschnitt 2.1.2.) ex 2202 99 91 Nicht alkoholhaltige Getränke, ausgenommen Wasser mit Zusatz von Süßmitteln oder Aromastoffen und ausgenommen Frucht-, Nuss- und Gemüsesäfte der Position 2009, deren Gehalt an Fetten aus Erzeugnissen der Positionen 0401 bis 0404 unter 0,2 GHT beträgt Alle ex 2202 99 95 Nicht alkoholhaltige Getränke, ausgenommen Wasser mit Zusatz von Süßmitteln oder Aromastoffen und ausgenommen Frucht-, Nuss- und Gemüsesäfte der Position 2009, deren Gehalt an Fetten aus Erzeugnissen der Positionen 0401 bis 0404 0,2 GHT oder mehr, jedoch weniger als 2 GHT beträgt Alle ex 2202 99 99 Nicht alkoholhaltige Getränke, ausgenommen Wasser mit Zusatz von Süßmitteln oder Aromastoffen und ausgenommen Frucht-, Nuss- und Gemüsesäfte der Position 2009, deren Gehalt an Fetten aus Erzeugnissen der Positionen 0401 bis 0404 2 GHT oder mehr beträgt Alle ex 2208 70 Likör Nur wenn Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten sind Von der Kontrollpflicht ausgenommen ist Likör, sofern der Einführer eine Bestätigung gemäß Anlage 3 Muster 12 vorlegt (siehe Abschnitt 2.1.2.) 2301 Mehl und Pellets von Fleisch, von Schlachtnebenerzeugnissen, von Fischen oder von Krebstieren, von Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren, ungenießbar; Grieben/Grammeln Alle ex 2309 Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art Alle, die Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten, ausgenommen die Unterpositionen 2309 90 20 und 2309 90 91 ex 2835 25 Calciumhydrogenorthophosphat (Dicalciumphosphat) Nur tierischen Ursprungs ex 2835 26 Calciumphosphate (ausgenommen Calciumhydrogenorthophosphat (Dicalciumphosphat)) Nur Tricalciumphosphat tierischen Ursprungs ex 2906 Cyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate Nur Cholesterin tierischen Ursprungs ex 2922 41 Lysin und seine Ester; Salze dieser Erzeugnisse Nur tierischen Ursprungs ex 2922 42 Glutaminsäure und ihre Salze Nur tierischen Ursprungs ex 2922 43 Anthranilsäure und ihre Salze Nur tierischen Ursprungs ex 2922 49 Andere Aminosäuren, ausgenommen solche mit mehr als einer Art von Sauerstoff-Funktion, ihre Ester; Salze dieser Erzeugnisse (ausgenommen Lysin und seine Ester; Salze dieser Erzeugnisse, Glutaminsäure und ihre Salze, Anthranilsäure und ihre Salze, Tilidin (INN) und seine Salze) Nur tierischen Ursprungs ex 2925 29 Andere Imine und ihre Derivate, ausgenommen Chlordimeform (ISO); Salze dieser Erzeugnisse (ausgenommen Chlordimeform (ISO)) Eingeschlossen ist Kreatin tierischen Ursprungs ex 2930 Organische Thioverbindungen Eingeschlossen sind Aminosäuren tierischen Ursprungs, wie z. B. ex 2930 90 13 Cystein und Cystin ex 2930 90 16 Derivate des Cysteins oder des Cystins ex 2932 99 Heterocyclische Verbindungen, nur mit Sauerstoff als Heteroatom(e), ausgenommen Verbindungen, die einen nicht kondensierten Furanring (auch hydriert) in der Struktur enthalten, sowie Lactone, Isosafrol, 1-(1,3-Benzodioxol-5-yl)propan-2-on, Piperonal, Safrol und Tetrahydrocannabinole (alle Isomere) sowie Carbofuran (ISO) Nur tierischen Ursprungs, z. B. Glucosamin, Glucosamin-6-Phosphat und deren Sulfate ex 2933 Heterocyclische Verbindungen, nur mit Stickstoff als Heteroatom(e) Nur isolierte Peptide tierischen Ursprungs. ex 2936 Natürliche, auch synthetisch hergestellte Provitamine und Vitamine (einschließlich natürlicher Konzentrate) und ihre hauptsächlich als Vitamine gebrauchten Derivate, auch untereinander gemischt, auch in Lösemitteln aller Art Nur Vitamin D3 und seine Ausgangsstoffe tierischen Ursprungs ex 2942 Andere organische Verbindungen Nur tierischen Ursprungs 3001 20 90 Auszüge aus Drüsen oder anderen Organen oder ihren Absonderungen, ausgenommen von Menschen Nur tierische Folgeprodukte. ex 3001 90 91 Tierische Stoffe, zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken zubereitet: Heparin und seine Salze Nur tierische Folgeprodukte, die zur Weiterverarbeitung bestimmt sind 3001 90 98 Andere tierische Stoffe als Heparin und seine Salze, zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken zubereitet, anderweitig weder genannt noch inbegriffen Nur tierische Folgeprodukte. ex 3002 12 Antisera und andere Blutfraktionen Nur tierische Folgeprodukte. Ausgenommen sind Antikörper und DNA. ex 3002 13 Immunologische Erzeugnisse, ungemischt, weder dosiert noch in Aufmachung für den Einzelverkauf Nur Blut tierischen Ursprungs oder aus Blut tierischen Ursprungs gewonnene Erzeugnisse. ex 3002 14 Immunologische Erzeugnisse, gemischt, weder dosiert noch in Aufmachung für den Einzelverkauf Nur Blut tierischen Ursprungs. ex 3002 15 Immunologische Erzeugnisse, dosiert oder in Aufmachung für den Einzelverkauf Nur Blut tierischen Ursprungs. ex 3002 49 Toxine, Kulturen von Mikroorganismen (ausgenommen Hefen) und ähnliche Erzeugnisse Nur Pathogene und Pathogenkulturen für Tiere ex 3002 51 Zelltherapieprodukte Nur Pathogene und Pathogenkulturen für Tiere ex 3002 59 Zellkulturen, auch verändert, ausgenommen Zelltherapieprodukte Nur Pathogene und Pathogenkulturen für Tiere 3002 90 30 Tierisches Blut, zu therapeutischen, prophylaktischen oder diagnostischen Zwecken zubereitet Alle ex 3002 90 90 Andere Nur Pathogene und Pathogenkulturen für Tiere ex 3006 92 Pharmazeutische Abfälle Nur tierische Folgeprodukte. Eingeschlossen sind pharmazeutische Abfälle und pharmazeutische Erzeugnisse, die für den ursprünglichen Verwendungszweck nicht geeignet sind ex 3101 Tierische oder pflanzliche Düngemittel, auch untereinander gemischt oder chemisch behandelt; durch Mischen oder chemische Behandlung von tierischen oder pflanzlichen Erzeugnissen gewonnene Düngemittel Nur Erzeugnisse tierischen Ursprungs in reiner Form, einschließlich Guano, ausgenommen mineralisierter Guano sowie Gülle, gemischt mit verarbeitetem tierischem Protein, sofern als Düngemittel verwendet, ausgenommen als Düngemittel verwendete Mischungen aus Gülle und chemischen Stoffen ex 3105 10 Erzeugnisse dieses Kapitels in Tabletten oder ähnlichen Formen oder in Packungen mit einem Rohgewicht von 10 kg oder weniger Nur Düngemittel, die tierische Folgeprodukte enthalten. ex 3105 90 Andere Düngemittel Nur Düngemittel, die tierische Folgeprodukte enthalten. ex 3203 Farbmittel tierischen Ursprungs (einschließlich Farbstoffauszüge, ausgenommen Tierisches Schwarz), auch chemisch einheitlich; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel auf der Grundlage von Farbmitteln tierischen Ursprungs Nur Erzeugnisse tierischen Ursprungs (z. B. Karmin aus Cochenilleschildläusen) oder Farbdispersionen in Milchfettbasis zur Verwendung in der Lebensmittel- und Futtermittelproduktion. ex 3204 Synthetische organische Farbmittel, auch chemisch einheitlich; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel auf der Grundlage synthetischer organischer Farbmittel; synthetische organische Erzeugnisse von der als fluoreszierende Aufheller oder als Luminophore verwendeten Art, auch chemisch einheitlich Nur Erzeugnisse tierischen Ursprungs (z. B. Karmin aus Cochenilleschildläusen) oder Farbdispersionen in Milchfettbasis zur Verwendung in der Lebensmittel- und Futtermittelproduktion. ex 3302 Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschließlich alkoholische Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der als Rohstoffe für die Industrie verwendeten Art; andere Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen von der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art Nur Aromastoffe in Milchfettbasis zur Verwendung in der Lebensmittel- und Futtermittelproduktion ex 3501 Casein, Caseinate und andere Caseinderivate; Caseinleime Nur tierischen Ursprungs. ex 3502 Albumine (einschließlich Konzentrate aus zwei oder mehr Molkenproteinen, die mehr als 80 GHT Molkenproteine, bezogen auf die Trockenmasse, enthalten), Albuminate und andere Albuminderivate Nur tierischen Ursprungs. 3503 Gelatine (auch in quadratischen oder rechteckigen Blättern, auch an der Oberfläche bearbeitet oder gefärbt) und ihre Derivate; Hausenblase; andere Leime tierischen Ursprungs, ausgenommen Caseinleime der Position 3501 Dazu gehört Gelatine für den menschlichen Verzehr, als Tierfutter und zur technischen Verwendung. Von amtlichen Kontrollen ausgenommen ist Gelatine der Position 3913 (gehärtete Eiweißstoffe) und der Position 9602 (bearbeitete, nicht gehärtete Gelatine und Waren aus nicht gehärteter Gelatine), z. B. leere Kapseln, falls nicht für Lebensmittel oder für die Tierernährung bestimmt. ex 3504 Peptone und ihre Derivate; andere Eiweißstoffe und ihre Derivate, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Hautpulver, auch chromiert Nur tierischen Ursprungs. ex 3507 10 Lab und seine Konzentrate Nur Lab und seine Konzentrate für den menschlichen Verzehr, ausschließlich tierischen Ursprungs ex 3507 90 90 Andere Enzyme und zubereitete Enzyme als Lab und seine Konzentrate, Lipoproteinlipase oder Aspergillus-Alkalin-Protease, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen Nur tierischen Ursprungs ex 3821 Zubereitete Nährsubstrate zum Züchten und Erhalten von Mikroorganismen (einschließlich Viren und dergleichen) oder pflanzlichen, menschlichen oder tierischen Zellen Nur wenn tierische Folgeprodukte enthalten sind. ex 3822 Diagnostik- oder Laborreagenzien auf einem Träger, zubereitete Diagnostik- oder Laborreagenzien, auch auf einem Träger, auch in Sets aufgemacht, ausgenommen Waren der Position 3006; zertifizierte Referenzmaterialien Nur Erzeugnisse tierischen Ursprungs Von der Kontrollpflicht ausgenommen sind Medizinprodukte (siehe VB-0230 Abschnitt 1.1.4.) und In-vitro-Diagnostika ex 3823 Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole Nur Lebensmittelzusatzstoffe tierischen Ursprungs. ex 3824 Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder-kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen Nur tierischen Ursprungs (z. B. chemische Erzeugnisse, Zwischenerzeugnisse für die pharmazeutische Industrie, Lebensmittelzusatzstoffe). ex 3825 10 Siedlungsabfälle Nur Küchen- und Speiseabfälle, die Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten, ausgenommen Küchen- und Speiseabfälle, die unmittelbar von international eingesetzten Verkehrsmitteln stammen und unschädlich beseitigt werden (siehe Abschnitt 4.2.1. Abs. 1 Z 1) ex 3913 90 Natürliche Polymere und modifizierte natürliche Polymere, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen, in Primärformen, ausgenommen Alginsäure, ihre Salze und Ester Nur tierischen Ursprungs, zB Chondroitinsulfat, Chitosan, gehärtete Gelatine ex 3917 10 Kunstdärme aus gehärteten Eiweißstoffen oder aus Cellulosekunststoffen Nur tierische Folgeprodukte. ex 3926 90 97 Andere Waren aus Kunststoffen und Waren aus anderen Stoffen der Positionen 3901 bis 3914, ausgenommen Waren der Unterpositionen/Codes 3926 10 00, 3926 20 00, 3926 30 00, 3926 40 00, 3926 90, 3926 90 50 und 3926 90 60 Eingeschlossen sind leere Kapseln aus gehärteter Gelatine für Lebensmittel oder für die Tierernährung ex 4101 Rohe Häute und Felle von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln) oder von Pferden und anderen Einhufern (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten Nur frische, gekühlte oder behandelte Häute und Felle, auch getrocknet, trocken gesalzen, nass gesalzen oder durch ein anderes Verfahren konserviert als Gerben oder ein gleichwertiges Verfahren. ex 4102 Rohe Häute und Felle von Schafen oder Lämmern (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten, ausgenommen solche, die aufgrund der Anmerkung 1 c) zu Kapitel 41 ausgeschlossen sind Nur frische, gekühlte oder behandelte Häute und Felle, auch getrocknet, trocken gesalzen, nass gesalzen oder durch ein anderes Verfahren konserviert als Gerben oder ein gleichwertiges Verfahren. ex 4103 Andere rohe Häute und Felle (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten, ausgenommen solche, die aufgrund der Anmerkungen 1 b) und 1 c) zu Kapitel 41 ausgeschlossen sind Nur frische, gekühlte oder behandelte Häute und Felle, auch getrocknet, trocken gesalzen, nass gesalzen oder durch ein anderes Verfahren konserviert als Gerben oder ein gleichwertiges Verfahren. ex 4205 00 90 Andere Waren aus Leder oder rekonstituiertem Leder, ausgenommen von der in Maschinen, Apparaten und mechanischen Geräten oder für andere technische Zwecke verwendeten Art Nur Kauspielzeug für Hunde und Material für die Herstellung von Kauspielzeug für Hunde ex 4206 Waren aus Därmen, Goldschlägerhäutchen, Blasen oder Sehnen Nur Kauspielzeug für Hunde und Material für die Herstellung von Kauspielzeug für Hunde ex 4301 Rohe Pelzfelle (einschließlich Kopf, Schwanz, Klauen und andere zu Kürschnerzwecken verwendbare Teile), ausgenommen rohe Häute und Felle der Positionen 4101, 4102 oder 4103 Alle, ausgenommen getrocknete Pelzfelle ex 5101 Wolle, weder gekrempelt noch gekämmt Eingeschlossen ist unbehandelte Wolle. ex 5102 Feine oder grobe Tierhaare, weder gekrempelt noch gekämmt Eingeschlossen sind unbearbeitete Haare, einschließlich grober Haare von den Flanken von Rindern oder Equiden. ex 5103 Abfälle von Wolle oder feinen oder groben Tierhaaren (einschließlich Garnabfälle), ausgenommen Reißspinnstoff Eingeschlossen sind unbehandelte Wolle oder unbehandelte feine oder grobe Tierhaare. ex 6701 Vogelbälge und andere Vogelteile mit ihren Federn oder Daunen, Federn, Teile von Federn, Daunen und Waren daraus (ausgenommen Waren der Position 0505 und bearbeitete Federspulen und -kiele) Nur Vogelbälge und andere Vogelteile mit ihren Federn oder Daunen, Federn, Daunen und Teile von Federn. Eingeschlossen sind Waren aus unbearbeiteten oder nur gereinigten Vogelbälgen, Federn oder Daunen und Teilen von Federn. Von der Kontrollpflicht ausgenommen sind: bearbeitete Zierfedern, bearbeitete (gewaschene, desinfizierte, gefärbte, usw.) Federn und Daunen, die Reisende zum privaten Gebrauch im persönlichen Reisegepäck mitführen, oder bearbeitete (gewaschene, desinfizierte, gefärbte, usw.) Federn und Daunen, die Privatpersonen zu nicht gewerblichen Zwecken zugesandt werden (siehe Abschnitt 4.2.2.) ex 7101 21 Zuchtperlen, roh Einschließlich für den menschlichen Verzehr ungeeignete Austern, die eine oder mehrere Zuchtperlen enthalten, in Salzlake oder auf andere Art und Weise konserviert und in luftdicht verschlossenen Behältern verpackt. ex 9508 10 Wanderzirkusse und Wandertierschauen Nur lebende Tiere ex 9508 30 Schaustellerattraktionen Nur lebende Tiere ex 9508 40 Wanderbühnen Nur lebende Tiere ex 9602 Pflanzliche oder mineralische Schnitzstoffe, bearbeitet, und Waren aus diesen Stoffen; geformte oder geschnitzte Waren aus Wachs, aus Paraffin, aus Stearin, aus natürlichen Gummen oder Harzen oder aus Modelliermassen, und andere geformte oder geschnitzte Waren, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen; nicht gehärtete Gelatine, bearbeitet (ausgenommen: Gelatine der Position 3503) und Waren aus nicht gehärteter Gelatine Eingeschlossen sind leere Kapseln aus nicht gehärteter Gelatine für Lebensmittel oder für die Tierernährung ex 9705 Sammlungen und Sammlungsstücke von archäologischem, ethnografischem, historischem, zoologischem, botanischem, mineralogischem, anatomischem, paläontologischem oder münzkundlichem Wert Nur Erzeugnisse tierischen Ursprungs Von der Kontrollpflicht ausgenommen sind Jagdtrophäen und andere Präparate aller Tierarten, die einer vollständigen taxidermischen Behandlung (das heißt in einer Weise fertig ausgestopft, dass es dem natürlichen Aussehen des Tieres entspricht) unterzogen wurden, die ihre Konservierung bei Raumtemperatur sicherstellt; Jagdtrophäen und andere Präparate von anderen Arten als Huftieren und Vögeln (behandelt oder unbehandelt) ex 9930 24 Waren der KN-Kapitel 1 bis 24, die an Schiffe und Luftfahrzeuge geliefert werden Nur Erzeugnisse tierischen Ursprungs Von der Kontrollpflicht ausgenommen sind zusammengesetzte Erzeugnisse, die die Bedingungen gemäß Abschnitt 2.1.2. erfüllen ex 9930 99 Anderweit eingereihte Waren, die an Schiffe und Luftfahrzeuge geliefert werden Nur Erzeugnisse tierischen Ursprungs