3. Ausfuhr 3.1. Anwendungszeitpunkt Als "Ausfuhr" gilt die Verbringung von Stoffen, Erzeugnissen und Einrichtungen aus dem Zollgebiet der Union. 3.2. Ausfuhrverbote (1) Gemäß Artikel 4 Abs. 2 und Artikel 5 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 2024/590 ist die Ausfuhr der in Anhang I (Anlage 1) aufgeführten ozonabbauenden Stoffen und von Erzeugnissen und Einrichtungen, die diese Stoffe enthalten oder für ihre Funktion benötigen, verboten. Dieses Ausfuhrverbot gilt nicht für Ausfuhren, sofern es sich bei den Erzeugnissen und Einrichtungen um persönliche Gebrauchsgegenstände handelt, oder für ozonabbauende Stoffe oder Erzeugnisse und Einrichtungen, für deren Verwendung es Ausnahmen vom Ausfuhrverbot (siehe Abschnitt 3.3.) gibt. (2) Sofern die Ausnahmeregelung für persönliche Gebrauchsgegenstände Anwendung findet, ist im elektronischen Abfertigungssystem bei der Zollanmeldung der Dokumentenartencode "Y793" im DE 1204 002 000 anzugeben. (3) Die Ausfuhr von in Anhang I (Anlage 1) aufgeführten ozonabbauenden Stoffen sowie von Erzeugnissen und Einrichtungen, die diese Stoffe enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, in Staaten oder Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die den für einen bestimmten nach dem Protokoll von Montreal kontrollierten Stoff geltenden Bestimmungen des Protokolls nicht zugestimmt haben, ist gemäß Artikel 19 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2024/590 verboten. (4) Sofern es sich um Waren handelt, die nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 2024/590 fallen, ist im elektronischen Abfertigungssystem bei der Zollanmeldung der Dokumentenartencode "Y792" im DE 1204 002 000 anzugeben. 3.3. Ausfuhrbeschränkungen (1) Gemäß Artikel 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2024/590 gilt das Ausfuhrverbot für ozonabbauende Stoffe oder Erzeugnisse und Einrichtungen, die diese Stoffe enthalten oder für ihre Funktion benötigen (Abschnitt 3.2.), nicht für die Ausfuhr von a)ozonabbauenden Stoffen zur Verwendung für die in Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 2024/590 genannten wesentlichen Labor- und Analysezwecke; Sofern diese Ausnahmeregelung Anwendung findet, ist im elektronischen Abfertigungssystem bei der Zollanmeldung der Dokumentenartencode "Y791" im DE 1204 002 000 anzugeben. b)ozonabbauenden Stoffen zur Verwendung als Ausgangsstoff gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 2024/590; Sofern diese Ausnahmeregelung Anwendung findet, ist im elektronischen Abfertigungssystem bei der Zollanmeldung der Dokumentenartencode "Y786" im DE 1204 002 000 anzugeben. c)ozonabbauenden Stoffen zur Verwendung als Verarbeitungshilfsstoffe gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 2024/590; Sofern diese Ausnahmeregelung Anwendung findet, ist im elektronischen Abfertigungssystem bei der Zollanmeldung der Dokumentenartencode "Y787" im DE 1204 002 000 anzugeben. d)ungebrauchten oder aufgearbeiteten teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffe für andere als die unter den Buchstaben a) und b) genannten Verwendungszwecke, außer zur Zerstörung; Sofern diese Ausnahmeregelung Anwendung findet, ist im elektronischen Abfertigungssystem bei der Zollanmeldung der Dokumentenartencode "Y794" im DE 1204 002 000 anzugeben. e)rückgewonnenen, rezyklierten oder aufgearbeiteten Halone, die für die in Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 2024/590 genannten kritischen Verwendungszwecke von Unternehmen gelagert werden, denen die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats eine Genehmigung für die Lagerung von Halonen für kritische Verwendungszwecke erteilt hat; Sofern diese Ausnahmeregelung Anwendung findet, ist im elektronischen Abfertigungssystem bei der Zollanmeldung der Dokumentenartencode "Y788" im DE 1204 002 000 anzugeben. f)Erzeugnissen und Einrichtungen, die Halone enthalten oder deren Funktion für die in Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 2024/590 genannten kritischen Verwendungszwecke von Halonen abhängt; Sofern diese Ausnahmeregelung Anwendung findet, ist im elektronischen Abfertigungssystem bei der Zollanmeldung der Dokumentenartencode "Y789" im DE 1204 002 000 anzugeben. g)Erzeugnissen und Einrichtungen, die ozonabbauende Stoffe enthalten, die gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe j der Verordnung (EU) Nr. 2024/590 eingeführt werden oder zu ihrem Funktionieren benötigen. Sofern diese Ausnahmeregelung Anwendung findet, ist im elektronischen Abfertigungssystem bei der Zollanmeldung der Dokumentenartencode "Y791" im DE 1204 002 000 anzugeben. (2) Für die Ausfuhr von ozonabbauenden Stoffen oder Erzeugnissen und Einrichtungen zu den in Abs. 1 genannten Zwecken ist eine Ausfuhrlizenz der Europäischen Kommission erforderlich. Diese Ausfuhrlizenz wird ausschließlich in elektronischer Form ausgestellt. Aus dem ODS-Lizenzierungssystem (Abschnitt 1.3.) erstellte Ausdrucke sind nicht gültig. Die Ausfuhrlizenz, ist im elektronischen Abfertigungssystem bei der Zollanmeldung mit dem Dokumentenartencode "E013" im DE 1203 002 000 anzugeben. (3) Ausgenommen vom Erfordernis einer Ausfuhrlizenz sind gemäß Artikel 14 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 2024/590 Wiederausfuhren nach einer vorübergehenden Verwahrung. Sofern es sich um eine Wiederausfuhr nach einer vorübergehenden Verwahrung handelt, ist im elektronischen Abfertigungssystem bei der Zollanmeldung der Dokumentenartencode "Y792" im DE 1204 002 000 anzugeben. (4) Die Ausfuhrlizenz der Europäischen Kommission (Dokumentenartencode im elektronischen Abfertigungssystem bei der Zollanmeldung "E013" im DE 1203 002 000), die elektronisch erteilt wird, bildet eine erforderliche Unterlage für die Durchführung des Zollverfahrens gemäß Artikel 163 UZK und muss daher zum Zeitpunkt der Abgabe der Zollanmeldung im Besitz des Anmelders sein und für die Zollbehörden bereitgehalten werden. Die Nummer der Ausfuhrlizenz muss in der Zollanmeldung gemeinsam mit dem Dokumentenartencode "E013" eingetragen werden. (5) Das Zollamt hat folgende Prüfungsaufgaben: Anhand des elektronischen ODS-Lizenzregisters ist zu prüfen, ob die in DE 1203 002 000 der Anmeldung (SAD) mit dem Dokumentenartencode "E013" erklärte Ausfuhrlizenz gültig ist: https://ods-licensing.ec.europa.eu/ods2/public/licence/status/?locale=de Die Daten der Ausfuhrlizenz sind mit den Angaben in der Anmeldung (SAD) abzugleichen. Nach Abschluss der Zollabfertigung muss die Lizenz im ODS-Lizenzierungssystem abgeschlossen werden (Angabe von Abfertigungsdatum, Menge der Gesamtnettomasse, Versandbezugsnummer/MRN, allfällige Anmerkungen der Zollstelle). Details zur Vorgangsweise bei der zollamtlichen Prüfung sind in dem von der Kommission aufgelegten Handbuch für Zollstellen (siehe https://circabc.europa.eu/sd/a/e3dfb9bc-1f08-49a2-9bc7-38d100f4a99b/Customs Manual DE v1.0) enthalten. 3.4. Bedingungen für die Ausnahme bei der Ausfuhr (1) Gemäß Artikel 15 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2024/590, ist die Ausfuhr von leeren, vollständig oder teilweise befüllten Einwegbehältern (Anmerkung: nicht wieder auffüllbare Behälter) für ozonabbauende Stoffe, mit Ausnahme der in Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 2024/590 genannten Verwendung zu wesentlichen Labor- und Analysezwecken, verboten. Solche Behälter dürfen nur zur späteren Entsorgung gelagert oder befördert werden. Dies gilt für: a) Behälter, die nicht wieder aufgefüllt werden können, ohne dass sie zu diesem Zweck umgearbeitet werden, und b) Behälter, die wieder aufgefüllt werden könnten, aber eingeführt oder in Verkehr gebracht werden, ohne dass Vorkehrungen für ihre Rückgabe zwecks Wiederauffüllung getroffen wurden. Die unter Buchstabe a) genannten verbotenen Einwegbehälter werden von den Zollbehörden oder den Marktüberwachungsbehörden eingezogen, beschlagnahmt oder zur Entsorgung durch Zerstörung vom Markt genommen oder zurückgerufen. Es ist verboten, Einwegbehälter wiederauszuführen, die gemäß Artikel 15 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2024/590 verboten sind. Sofern es sich um wiederbefüllbare Behälter handelt, ist im elektronischen Abfertigungssystem bei der Zollanmeldung der Dokumentenartencode "Y785" im DE 1204 002 000 anzugeben. Sofern es sich um Behälter handelt, die nicht unter die Verordnung (EU) Nr. 2024/590 fallen ist im elektronischen Abfertigungssystem bei der Zollanmeldung der Dokumentenartencode "Y784" im DE 1204 002 000 anzugeben. 3.5. Verpflichtende Angaben in der Zollanmeldung Gemäß Artikel 17 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 2024/590 müssen in der Zollanmeldung folgende Angaben übermittelt werden: a) Registriernummer im Lizenzvergabesystem (ODS-System); Die Registriernummer im ODS ist im elektronischen Abfertigungssystem bei der Zollanmeldung mit dem Dokumentenartencode "Y797" im DE 1204 002 000 anzugeben. b) die Nummer der Ausfuhrlizenz gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 2024/590; Die Nummer der Ausfuhrlizenz ist im elektronischen Abfertigungssystem bei der Zollanmeldung mit dem Dokumentenartencode "E013" im DE 1203 002 000 anzugeben. c) Eigenmasse des ozonabbauenden Stoffs, auch wenn er in Erzeugnissen und Einrichtungen enthalten ist (in kg); Die Eigenmasse ist im elektronischen Abfertigungssystem bei der Zollanmeldung mit dem Dokumentenartencode "Y798" im DE 1204 002 000 anzugeben. d) Eigenmasse multipliziert mit dem Ozonabbaupotenzial des ozonabbauenden Stoffs, auch wenn er in Erzeugnissen und Einrichtungen enthalten ist (in kg). Das Ozonabbaupotenzial ist im elektronischen Abfertigungssystem bei der Zollanmeldung mit dem Dokumentenartencode "Y799" im DE 1204 002 000 anzugeben. Hinweis: Sofern es sich um Waren handelt, die nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 2024/590 fallen, ist im elektronischen Abfertigungssystem bei der Zollanmeldung der Dokumentenartencode "Y792" im DE 1204 002 000 anzugeben. 3.6. Verfahren (1) Die Verordnung (EU) Nr. 2024/590 legt Auflagen für die "Ausfuhr" fest, wobei darunter die Verbringung von Stoffen, Erzeugnissen und Einrichtungen aus dem Zollgebiet der Union zu verstehen ist (vgl. Abschnitt 1.2. Nr. 4). (2) Die Ausfuhrverbote und -beschränkungen sind daher bei der Ausfuhr zu beachten, wobei bei Beanstandungen die betroffenen Waren zur Verhinderung einer unzulässigen Verfügung gemäß § 29 ZollR-DG zu beschlagnahmen sind. Der Verstoß sowie die erfolgte Beschlagnahme ist der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde ungesäumt anzuzeigen (siehe auch Abschnitt 4.) (3) Die Zollbehörde hat gemäß Artikel 57 Abs. 6 Chemikaliengesetz 1996 die im Rahmen ihrer zollamtlichen Tätigkeiten gewonnenen, auch personenbezogenen Informationen, die für die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 2024/590 sowie für die Vollziehung des Chemikalien-Gesetzes 1996 erforderlich sind, den mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes befassten Behörden mitzuteilen. (4) Die Kontaktstelle ist das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft- Abteilung V/5-Chemiepolitik und Biozide. Ansprechperson: Mag. Dr. Paul Krajnik, E-Mail: [email protected] Mehr Informationen finden sie unter https://www.bmluk.gv.at/ministerium/aufgaben-struktur/personaleinteilung.html 3.7. Zolltarif und Codierungen (1) Die Ausfuhrverbote und -beschränkungen für Ausfuhren von ozonabbauenden Stoffen und von Erzeugnissen und Einrichtungen, die diese Stoffe enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, sind im Zolltarif mit der TARIC-Maßnahme "725" enthalten. Auf der Website der Europäischen Kommission können in der TARIC-Datenbank die zu codierenden Bedingungen zu den nachstehenden KN-Codes abgefragt werden. (2) Für die Codierung der in diesem Abschnitt behandelten Beschränkungen im elektronischen Abfertigungssystem stehen folgende Dokumentenartencodes zur Verfügung: Dokumentenarten Dokumenten-artencode (Datenelement in ACCS) Beschreibung (KURZ_BESCHR) Hinweise E013 (DE 1203 002 000) Von der Kommission für "ozonabbauende Stoffe" (Ozon) erteilte Ausfuhrlizenz Siehe Abschnitt 3.3. Y784 (DE 1204 002 000) Behälter die nicht vom Ausfuhrverbot der Verordnung (EU) Nr. 2024/590 erfasst sind Dies betrifft Behälter, die nicht für ODS ausgelegt sind und daher nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen. Diese Bescheinigung wird nur für leere Behälter verwendet Siehe Abschnitt 3.4. Abs. 1 Y785 (DE 1204 002 000) Wiederbefüllbare Behälter für ozonabbauende Stoffe nach Artikel 15 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2024/590, begleitet von einer Konformitätserklärung, die einen Nachweis über verbindliche Regelungen für die Rückgabe der Behälter zum Zwecke der Wiederbefüllung nach Artikel 15 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 2024/590 enthält. Der deklarierte Behälter ist für ODS, er ist nachfüllbar, und ihm ist eine Konformitätserklärung nach Artikel 15 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 2024/590 beigefügt. Dies gilt sowohl für Stoffe als auch für leere Behälter. Siehe Abschnitt 3.4. Abs. 1 Y786 (DE 1204 002 000) Ausnahme des Verbots für ozonabbauende Stoffe als Ausgangsstoff nach Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 2024/590 Siehe Abschnitt 3.3. Buchstabe b) Y787 (DE 1204 002 000) Ausnahme des Verbots für ozonabbauende Stoffe als Verarbeitungshilfsstoffe nach Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 2024/590 Siehe Abschnitt 3.3. Buchstabe c) Y788 (DE 1204 002 000) Ausnahme vom Verbot für zurückgewonnene, rezyklierte oder aufgearbeitete Halone, die für kritische Verwendungszwecke nach Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 2024/590 eingesetzt werden, mit Vorlage der benötigten Bescheinigung nach Artikel 17 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 2024/590 Siehe Abschnitt 3.3. Buchstabe e) Y789 (DE 1204 002 000) Ausnahmen vom Verbot für Produkte und Einrichtungen, die Halone enthalten oder deren Funktionieren nach Artikel 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2024/590 von Halonen abhängt Siehe Abschnitt 3.3. Buchstabe f) Y791 (DE 1204 002 000) Ausnahme des Verbots für ozonabbauende Stoffe und Erzeugnisse und Einrichtungen zur Verwendung für wesentliche Labor- und Analysezwecke nach Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 2024/590 Siehe Abschnitt 3.3. Buchstabe a) Y792 (DE 1204 002 000) Stoffe , Erzeugnisse und Einrichtungen die nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 2024/590 fallen Siehe Verordnung (EU) NrAbschnitt 3.2. 2024/590 Absatz 4 Y793 (DE 1204 002 000) Erzeugnisse und Einrichtungen, die ozonabbauende Stoffe enthalten, oder für ihre Funktion benötigen, sofern es sich um persönliche Gebrauchsgegenstände handelt Siehe Abschnitt 3.2. Y794 (DE 1204 002 000) Befreiung vom Ausfuhrverbot für ungebrauchte oder aufgearbeitete teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe für andere als die unter den Buchstaben a und b genannten Verwendungszwecke, außer zur Zerstörung Siehe Abschnitt 3.3. Buchstabe d) Y797 (DE 1204 002 000) Registrierungsnummer des Lizenzsystems gemäß Artikel17 Abs. 3 lit. (a) der Verordnung (EU) Nr. 2024/590 Der Anmelder oder der Ausführer gibt in der Zollanmeldung die Registrierungsnummer des Lizenzsystems gemäß Artikel17 Abs. 3 lit. (a) der Verordnung (EU) Nr. 2024/590 an. Siehe Abschnitt 3.5. Buchstabe a) Y798 (DE 1204 002 000) Angabe der Nettomasse der ozonabbauenden Stoffe, wenn diese in Produkten und Geräten enthalten sind Der Anmelder oder der Ausführer muss die Nettomasse der ozonabbauenden Stoffe angeben, wenn diese in Produkten und Geräten enthalten sind. Siehe Abschnitt 3.5. Buchstabe c) Y799 (DE 1204 002 000) Nettomasse des ODS multipliziert mit dem Ozonabbaupotenzial des ozonabbauenden Stoffs, auch wenn er in Produkten und Geräten enthalten ist Der Anmelder muss die Menge angeben, die sich aus der Multiplikation der Nettomasse des ODS mit dem Ozonabbaupotenzial des Stoffes ergibt. Siehe Abschnitt 3.5. Buchstabe d) 3.8. Bewilligungen zum Anschreibeverfahren in der Ausfuhr Für Bewilligungen zum Anschreibeverfahren bestehen keine besonderen Bewilligungsvoraussetzungen.
