← Alle BMF-Richtlinien

Arbeitsrichtlinie Schutz der Ozonschicht (VB-0810)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 12.03.2026 · Quelle: Findok

In Findok öffnen
Schriftgröße: 100 %

4. Strafbestimmungen 4.1. Gerichtliche Strafverfahren (1) Gemäß § 177d StGB begeht eine gerichtlich strafbare Handlung, wer Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht beitragen, vorsätzlich entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag einführt oder ausführt. Der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist ebenfalls strafbar. (2) Gemäß § 177e StGB begeht eine gerichtlich strafbare Handlung, wer Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht beitragen, grob fahrlässig entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag einführt oder ausführt. Der Versuch einer grob fahrlässig begangenen Zuwiderhandlung ist nicht strafbar. (3) Als "Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht beitragen," sind jene Stoffe anzusehen, die in Anhang I der Verordnung (EU) 2024/590 taxativ aufgeführt sind. Unter die Strafbarkeit der §§ 177d und 177e StGB fallen somit "ozonabbauende Stoffe" (Abschnitt 1.1. und Anlage 1) und "Erzeugnisse und Einrichtungen, die geregelte Stoffe enthalten". Hinweis: Nicht unter die Strafbarkeit der §§ 177d und 177e StGB fallen Erzeugnisse und Einrichtungen, die zwar ozonabbauende Stoffe zum Funktionieren benötigen, jedoch keine enthalten. (4) Gemäß § 6 Abs. 3 StGB handelt "grob fahrlässig", wer ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidrig handelt, sodass der Eintritt eines dem gesetzlichen Tatbild entsprechenden Sachverhalts als geradezu wahrscheinlich vorhersehbar war. Bei "geringfügiger Fahrlässigkeit" liegt keine Strafbarkeit als gerichtlich strafbare Handlung gemäß § 177e StGB vor. (5) Wenn Zollorgane in Ausübung ihres Dienstes, sei es im Zuge einer Abfertigung oder auch in anderen Fällen, feststellen, dass ein nach § 177d StGB oder § 177e StGB strafbarer unerlaubter Umgang mit Stoffen, die zum Abbau der Ozonschicht beitragen, vorliegt, haben sie die Gegenstände bei Gefahr im Verzug gemäß § 29 ZollR-DG zur Verhinderung einer unzulässigen Verfügung zu beschlagnahmen. Die Zuwiderhandlung sowie die getroffenen Anordnungen sind durch Übermittlung einer Ausfertigung der Tatbeschreibung im Wege der Finanzstrafbehörde erster Instanz der Staatsanwaltschaft anzuzeigen. Im Falle von Nichtunionswaren ist schriftlich darauf hinzuweisen, dass es sich um einfuhrabgabenpflichtige Nichtunionswaren handelt und dass die Waren daher vor einer allfälligen Freigabe oder vor einer Vernichtung oder Verwertung neuerlich dem Zollamt zu gestellen sind. Der Fall ist in Evidenz zu halten. Können die Gegenstände wegen fehlender Zugriffsmöglichkeit nicht beschlagnahmt werden, ist lediglich Anzeige an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten. (6) Ohne Rücksicht auf Maßnahmen anderer Behörden ist erforderlichenfalls ein Finanzstrafverfahren einzuleiten. 4.2. Verwaltungsübertretungen (1) Zuwiderhandlungen gegen die in dieser Arbeitsrichtlinie behandelten Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 2024/590 sind gemäß § 71 Abs. 1 Z 20 des Chemikaliengesetzes 1996 als Verwaltungsübertretung strafbar, sofern die Tat nicht gerichtlich strafbar ist (siehe Abschnitt 4.1.). Der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist ebenfalls strafbar. (2) Wenn Zollorgane in Ausübung ihres Dienstes, sei es im Zuge einer Abfertigung oder auch in anderen Fällen solche Verstöße feststellen, haben sie die Gegenstände bei Gefahr im Verzug gemäß § 29 ZollR-DG zur Verhinderung einer unzulässigen Verfügung zu beschlagnahmen. Der Verstoß sowie die erfolgte Beschlagnahme ist der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde ungesäumt anzuzeigen; die beschlagnahmten Waren sind dieser Behörde nach Möglichkeit auszufolgen. Im Falle von Nichtunionswaren ist schriftlich darauf hinzuweisen, dass es sich um einfuhrabgabenpflichtige Nichtunionswaren handelt und dass die Waren daher vor einer allfälligen Freigabe oder vor einer Vernichtung oder Verwertung neuerlich dem Zollamt zu gestellen sind. Der Fall ist in Evidenz zu halten. Können die Gegenstände wegen fehlender Zugriffsmöglichkeit nicht beschlagnahmt werden, ist lediglich Anzeige an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten. (3) Gemäß § 34 Abs. 2 ZollR-DG können die Zollorgane nach Maßgabe des § 37 VStG und des § 37a VStG bei Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach den in dieser Arbeitsrichtlinie behandelten Vorschriften des Chemikaliengesetzes einen Betrag von bis zu 20.180 € als vorläufige Sicherheit festsetzen und einheben. Hinweis: Durch eine Novellierung des ZollR-DG wurde das Höchstmaß der vorläufigen Sicherheit von vormals 180 Euro auf die Maximalstrafhöhe des jeweiligen Vergehens angehoben. Die Mindeststrafe beträgt gemäß § 71 Abs 1. Chemikaliengesetz 1996 500 Euro. Die Maximalstrafhöhe beträgt 20.180 Euro. Im Wiederholungsfall beträgt die Maximalstrafhöhe 40.375 Euro. Die Zollorgane sind gemäß § 34 Abs. 2 ZollR-DG weiters ermächtigt, bei geringfügigen Verwaltungsübertretungen mit Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG Geldstrafen bis zu 120 € einzuheben. Hinweis: Einer gesonderten Ermächtigung durch die Bezirksverwaltungsbehörde bedarf es zur Einhebung einer vorläufigen Sicherheit oder zur Erlassung von Organstrafverfügungen durch die Zollorgane im Hinblick auf die ab 1. Juli 2007 im § 34 Abs. 2 ZollR-DG normierte direkte gesetzliche Ermächtigung nicht. (4) Ohne Rücksicht auf Maßnahmen anderer Behörden ist erforderlichenfalls ein Finanzstrafverfahren einzuleiten.