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Arbeitsrichtlinie Vermarktungsnormen für bestimmte Fischereierzeugnisse (VB-0311)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.10.2019 · Quelle: Findok

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2.4. Bewilligungen zum Anschreibeverfahren Für die im Abschnitt 1 genannten Waren können Bewilligungen zum Anschreibeverfahren im Hinblick auf die nach dem Tierseuchenrecht (siehe VB-0320) durchzuführenden zollamtlichen Überwachungsmaßnahmen grundsätzlich nicht erteilt werden. Wenn es die konkret zu setzenden Überwachungsmaßnahmen in Einzelfällen gestatten, können für bestimmte Waren Bewilligungen zum Anschreibeverfahren erteilt werden. In diesen Fällen ist vor der Bewilligungserteilung im Wege des Bundesministeriums für Finanzen das Einvernehmen mit der Veterinärverwaltung im Bundesministerium für Gesundheit und Frauen, herzustellen.