2.2.3. Einfuhrstellen (1) Die Einfuhrkontrolle der unter Abschnitt 1 fallenden Waren erfolgt nur bei den in Abs. 2 und 3 angeführten Einfuhrstellen. Diese Waren dürfen daher zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nur bei diesen Zollstellen abgefertigt werden, falls noch keine EG-Kontrollbescheinigung ausgestellt worden ist; mit EG-Kontrollbescheinigung können die Waren bei jeder Zollstelle abgefertigt werden. (2) Einfuhrstellen für alle kontrollpflichtigen Waren: im Bereich des Zollamtes Eisenstadt Flughafen Wien: Zollstellen Flughafen Wien, Zollstelle Nickelsdorf; im Bereich des Zollamtes Linz Wels: Zollstelle Flughafen Linz; im Bereich des Zollamtes Graz: Zollstelle Flughafen Graz und Zollstelle Spielfeld. (3) Einfuhrstellen für Fischkonserven sind alle Zollstellen.
