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Arbeitsrichtlinie Gentechnik (VB-0280)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.12.2018 · Quelle: Findok

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1. Gegenstand 1.1. Einfuhrverbot (1) Gemäß den in Abschnitt 0.1. angeführten Verordnungen ist das Inverkehrbringen der unter Abschnitt 1.2. angeführten Erzeugnisse in Österreich verboten. Sofern im Abschnitt 1.2. nicht ausdrücklich etwas anderes vermerkt ist, gilt dieses Verbot für jede Verwendung (einschließlich als Lebens- oder Futtermittel). (2) Als Inverkehrbringen ist gemäß § 4 des Gentechnikgesetzes die Abgabe von Erzeugnissen, die aus gentechnisch veränderten Organismen bestehen oder solche enthalten, an Dritte und das Einführen nach Österreich zu verstehen. (3) Im Hinblick auf das Verbot des Inverkehrbringens (und damit auch der Einfuhr) von gentechnisch verändertem Mais können Bewilligungen zum Anschreibeverfahren für solche Waren nicht erteilt werden. 1.2. Warenkreis 1.2.1. Mais (Zea mays L., Linie MON 810) (1) Verboten ist das Inverkehrbringen (und damit auch die Einfuhr) der nachstehend beschriebenen Erzeugnisse zum Zweck des Anbaus in Österreich: das Erzeugnis besteht aus Inzuchtlinien und Hybriden des Maises Zea mays L., Linie MON 810, mit dem Gen cryl A (b) des Bacillus thuringiensis, Unterart kurstaki, kontrolliert durch einen 35S-Promoter aus dem Blumenkohlmosaikvirus und einem Intron der Genkodierung für das Hitzeschockprotein 70 aus Mais. Das Verbot umfasst auch alle Abkömmlinge, die aus Kreuzungen dieses Erzeugnisses mit allen herkömmlich gezüchteten Maissorten hervorgehen. Das Erzeugnis wurde von der Firma Monsanto Europe S.A. nach Artikel 13 der Richtlinie 90/220/EWG in Frankreich angemeldet. (2) Das Einfuhrverbot gilt nicht für Waren, die nachweislich nach einer allfälligen Behandlung und Umverpackung in Österreich wiederausgeführt werden. Weitere Ausnahmen vom Einfuhrverbot siehe Abschnitt 1.3. (3) Die Erklärung, dass es sich um gentechnisch veränderte Erzeugnisse handelt, deren Inverkehrbringen oder Verwendung in Österreich verboten ist, hat im Feld 44 der Zollanmeldung mit dem Dokumentenartencode "7140" zu erfolgen. Bei den in Abschnitt 1.4. angeführten KN-Codes ist bei e-zoll im Feld 44 durch den Dokumentenartencode "7159" zu erklären, dass die Waren nicht unter dieses Verbot des Inverkehrbringens oder der Verwendung fallen bzw. dass eine Ausnahmeregelung Anwendung findet. 1.2.2. Mais (Zea mays L.) Linie T25 (1) Verboten ist das Inverkehrbringen (und damit auch die Einfuhr) der nachstehend beschriebenen Erzeugnisse zum Zweck des Anbaus in Österreich: Samen und Körner von genetisch verändertem Mais (Zea mays L., Linie T25) mit erhöhter Toleranz gegenüber Glufosinatammonium, der aus der Maislinie HE/89, Transformationsereignis T25, gewonnen und mit Hilfe von Plasmiden verändert wurde, die folgendes enthalten: a)ein synthetisches pat-Gen, das für Phosphinotricinacetyltransferase kodiert, reguliert durch einen 35S-Promotor und Terminatorsequenzen aus dem Blumenkohlmosaikvirus; b)ein verkürztes Betalactamasegen, dem etwa 25 % des Gens vom 5´-Ende fehlen und das in seiner vollständigen Form für die Resistenz gegenüber dem Beta Lactamase-Antibiotikum und den Col-E1-Ursprung der pUC-Replikation kodiert. Das Verbot umfasst auch alle Abkömmlinge, die aus Kreuzungen dieses Erzeugnisses mit allen herkömmlich gezüchteten Maissorten hervorgehen. Das Erzeugnis wurde von der Firma AgrEvo France nach Artikel 13 der Richtlinie 90/220/EWG in Frankreich angemeldet. (2) Das Einfuhrverbot gilt nicht für Waren, die nachweislich nach einer allfälligen Behandlung und Umverpackung in Österreich wiederausgeführt werden. Weitere Ausnahmen vom Einfuhrverbot siehe Abschnitt 1.3. (3) Die Erklärung, dass es sich um gentechnisch veränderte Erzeugnisse handelt, deren Inverkehrbringen oder Verwendung in Österreich verboten ist, hat im Feld 44 der Zollanmeldung mit dem Dokumentenartencode "7140" zu erfolgen. Bei den in Abschnitt 1.4. angeführten KN-Codes ist bei e-zoll im Feld 44 durch den Dokumentenartencode "7159" zu erklären, dass die Waren nicht unter dieses Verbot des Inverkehrbringens oder der Verwendung fallen bzw. dass eine Ausnahmeregelung Anwendung findet. 1.3. Ausnahmen (1) Das Einfuhrverbot für die in Abschnitt 1.2. angeführten Waren gilt nicht für Waren, die nachweislich a)zu Arbeiten mit gentechnisch veränderten Organismen in gentechnischen Anlagen bestimmt sind oder b)Gegenstand einer genehmigten Freisetzung sind oder c)für wissenschaftliche Zwecke einschließlich klinischer Prüfungen bestimmt sind. (2) Weitere Ausnahmen vom Einfuhrverbot siehe Abschnitt 1.2.1. Abs. 2 und Abschnitt 1.2.2. Abs. 2. (3) Sofern eine Ausnahmeregelung Anwendung findet, ist bei e-zoll im Feld 44 der Zollanmeldung der Dokumentenartencode "7159" anzugeben. 1.4. Liste der Waren, die dem Einfuhrverbot unterliegen (1) Dem Einfuhrverbot gemäß den in Abschnitt 0.1. angeführten Verordnungen unterliegen die nachstehend angeführten Waren. Weiterverarbeitete Erzeugnisse, die diese Rohstoffe nicht mehr enthalten, werden von diesem Einfuhrverbot nicht berührt. Warenkatalog: KN-Code Warenbezeichnung ex 1005 10 Gentechnisch veränderter Mais (siehe Abschnitt 1.2.1. und Abschnitt 1.2.2.) (2) Ein Ermittlungsverfahren, ob Waren den Beschränkungen unterliegen, ist nur dann durchzuführen, wenn sich aus den Abfertigungsunterlagen (zB aus der Person des Versenders oder des Empfängers), aus sonstigen Unterlagen, aus der Art der Verpackung, aus der Warenbeschaffenheit oder auf Grund anderer Umstände entsprechende konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass es sich um gentechnisch veränderten Mais handelt. (3) Bei den unter Abs. 1 angeführten KN-Codes hat die Erklärung, dass es sich um gentechnisch veränderte Erzeugnisse handelt, deren Inverkehrbringen oder Verwendung in Österreich eingeschränkt oder verboten ist, bei e-zoll im Feld 44 der Zollanmeldung mit dem Dokumentenartencode "7140" zu erfolgen. Die Nichterfassung von den Beschränkungen (ex-Positionen) ist im Feld 44 der Zollanmeldung mit dem Dokumentenartencode "7159" anzugeben. 1.5. Zolltarif und Codierungen in e-zoll in der Einfuhr (1) Die in diesem Abschnitt behandelten Beschränkungen sind im Zolltarif mit der Maßnahme "VB-0280: Gentechnik" (VuB-Code "0280") gekennzeichnet. (2) Für die Codierung der in diesem Abschnitt behandelten Beschränkungen in e-zoll stehen folgende Dokumentenartencodes zur Verfügung: Dokumentenarten Dokumenten-artencode (BESCH_ART_CODE) Beschreibung (KURZ_BESCHR) Hinweise 7140 Erklärung, dass es sich um gentechnisch veränderte Erzeugnisse handelt, deren Inverkehrbringen oder Verwendung in Österreich eingeschränkt oder verboten ist siehe Abschnitt 1.2.1., Abschnitt 1.2.2. und Abschnitt 1.4. 7159 Ausnahme - Ware von VuB 0280 (Gentechnik) nicht erfasst Codierung von Ausnahmen siehe Abschnitt 1.3.oder einer Nichterfassung von der Beschränkung (ex-Positionen) siehe Abschnitt 1.2.1., Abschnitt 1.2.2. und Abschnitt 1.4.