← Alle BMF-Richtlinien

Arbeitsrichtlinie Saatgut (VB-0301)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 04.12.2020 · Quelle: Findok

In Findok öffnen
Schriftgröße: 100 %

2.2. Art der Beschränkung (1) Gemäß § 37 Abs. 1 Saatgutgesetz 1997 dürfen die in der Anlage 1 angeführten Waren nur dann eingeführt werden, wenn 1.eine vom Bundesamt für Ernährungssicherheit, Institut für Saatgut, Spargelfeldstraße 191, Postfach 400, 1220 Wien, Telefon 050 555 31121 DW, Telefax 050 555 34808, ausgestellte Einfuhrbescheinigung (siehe Abschnitt 2.3.) vorliegt (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7200"), 2.die Angaben in der Einfuhrbescheinigung mit der Kennzeichnung des Drittstaats übereinstimmen und 3.die Kennzeichnung, Verpackung und Verschließung den Bestimmungen des Saatgutgesetzes 1997 (siehe Abschnitt 2.4.) entspricht. (2) Bei den in der Anlage 1 angeführten KN-Codes ist die Nichterfassung von den Beschränkungen bei e-zoll im Feld 44 der Zollanmeldung mit dem Dokumentenartencode "7219" anzugeben.