1. Begriffsbestimmungen (1) Das Saatgutgesetz 1997 findet auf 1.Samen, die zur Erzeugung von Pflanzen bestimmt sind, und auf 2.Pflanzgut von Kartoffeln (Saatkartoffeln) Anwendung. Diese Waren sind in der Anlage 1 angeführt. (2) Ausgenommen vom Anwendungsbereich des Saatgutgesetzes 1997 sind 1.Pflanzgut von Obstarten, Zierpflanzen und Gemüsearten, 2.Vermehrungsgut von Reben und 3.forstliches Vermehrungsgut. (3) Vermehrungsgut, das nicht zur Erzeugung von Pflanzen bestimmt ist, darf nicht als "Saatgut" bezeichnet werden. Werden Sämereien landwirtschaftlicher Kulturpflanzen ohne die Bezeichnung "Saatgut" gewerbsmäßig feilgehalten, verkauft oder sonst in Verkehr gesetzt, so müssen sie mit der Bezeichnung "nicht zur Saat geeignet" oder einer anderen Bezeichnung versehen werden, die erkennen lässt, dass die Sämereien nicht als Saatgut in Verkehr gesetzt werden.
