Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Annahme von fremden Währungen und die Abwicklung unbarer und scheckfreier Zahlungen durch die Zollämter (Zollentrichtungsverordnung 2002 - Zollentrichtungskurse) GZ 14 0210/12-V/8/01 vom 21. Dezember 2001 Kundgemacht gemäß § 76 Abs. 1 ZollR-DG durch Anschlag bei den Zollstellen Aufgrund des § 76 Abs. 1 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes (ZollR-DG), BGBl. Nr. 659/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 61/2001, wird verordnet: I. Die Zollentrichtungsverordnung 1995, GZ 14 0210/14-V/8/94 vom 27. Dezember 1995, in der Fassung der Verordnung GZ 14 0210/11-V/8/01, tritt mit 1. Jänner 2002 außer Kraft. II. Die Zollentrichtungsverordnung 2002, GZ 14 0210/12-V/8/01, lautet: § 1. (1) Eingangs- und Ausgangsabgaben, Kosten und andere Geldleistungen im Sinne des § 2 Abs. 1 ZollR-DG sowie für alle diese Abgaben durch Erlag eines Geldbetrages zu leistende Sicherheiten (Art. 193 erster Anstrich Zollkodex) können mit gleicher Wirkung wie durch Barzahlung in Euro dadurch entrichtet werden, dass die im Anhang bezeichneten fremden Währungen und gesetzlichen Zahlungsmittel zu den angegebenen Gegenwerten (Zollentrichtungskursen) hingegeben werden. (2) Die Entrichtung oder Sicherheitsleistung durch Hingabe anderer als der im Anhang bezeichneten fremden Währungen und gesetzlichen Zahlungsmittel ist unzulässig. § 2. Die im § 1 Abs. 1 genannten Abgaben und Kosten können mit gleicher Wirkung wie durch Barzahlung in Euro dadurch entrichtet und die in § 1 Abs. 1 genannten Sicherheiten können mit gleicher Wirkung wie eine Barsicherheit dadurch geleistet werden, dass die Abwicklung unbarer und scheckfreier Zahlungen im Bankomat-Kassenservice (BKS) bei einer Zollstelle vorgenommen wird, wo auf diese Möglichkeit der Zahlungsart durch Anbringen der im täglichen Geschäftsverkehr üblichen Zeichen durch die Zollstellen hingewiesen wird. § 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Anhang Bundesministerium für Finanzen GZ BMF-420100/0018-III/6/2016 Verzeichnis der für die Barzahlung bei den Zollstellen zugelassenen fremden Währungen und deren Gegenwerte (Zollentrichtungskurse) gemäß Zollentrichtungsverordnung 2002 STAND: 1. April 2016 Zollentrichtungskurse ISO-Code Währung Gegenwert für je 1 € CAD Kanadischer Dollar 1,52 CHF Schweizer Franken 1,14 CZK Tschechische Krone 28,72 DKK Dänische Krone 7,70 GBP Pfund Sterling 0,80 HUF Forint 322,50 NOK Norwegische Krone 9,77 SEK Schwedische Krone 9,56 USD US-Dollar 1,16 Anmerkungen: Jede Änderung der Zollentrichtungskurse (üblicherweise nur einmal im Monat) erfolgt im Wege der Änderung der Anlage der gegenständlichen Verordnung. Die aktuelle Version des Anhanges ist dem Anschlag bei den Zollstellen zu entnehmen. Änderungen sind mit Fettdruck gekennzeichnet.
