← Alle BMF-Richtlinien

Simbabwe - Embargo (AH-2382)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 19.02.2026 · Quelle: Findok

In Findok öffnen
Schriftgröße: 100 %

2A. Ausfuhr 2A.1. Ausfuhrverbot von Militärgütern Gemäß Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 314/2004 ist es verboten, die in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union aufgeführten Güter und Technologien sowie Feuerwaffen, deren Teile und wesentliche Komponenten und Munition im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Simbabwe oder zur Verwendung in Simbabwe zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen. 2A.2. Ausfuhrverbot von Gütern zur internen Repression (1) Gemäß Art. 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 ist es untersagt, zur internen Repression verwendbare Ausrüstungen gemäß der Liste im Anhang I der Verordnung (siehe Anlage 1), mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Simbabwe oder zur Verwendung in Simbabwe zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen. (2) Gemäß Art. 3 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 ist es untersagt, wissentlich und vorsätzlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der im Abs. 1 genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird. 2A.3. Ausfuhr mit Ausfuhrgenehmigung (1) Gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 können die zuständigen Behörden a)den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr im Zusammenhang mit i)nichtletalem militärischem Gerät, das ausschließlich humanitären oder Schutzzwecken dient oder für Programme der Europäischen Union und der Vereinten Nationen zum Aufbau von Institutionen bestimmt ist, ii)Material, das für Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union und der Vereinten Nationen bestimmt ist, b) den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der in Anhang I aufgeführten Ausrüstungen, die ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt sind, sowie die Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzmitteln und technischer Hilfe im Zusammenhang mit diesen Transaktionen genehmigen. Für bereits durchgeführte Maßnahmen werden keine Genehmigungen erteilt. (2) Gemäß Art. 4a Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 kann der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der in Anhang I Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 aufgeführten Explosivstoffen und der zugehörigen Ausrüstung sowie finanzielle und technische Hilfe genehmigt werden, wenn die Explosivstoffe und die zugehörige Ausrüstung ausschließlich für den zivilen Gebrauch im Rahmen von Bergbau- und Infrastrukturprojekten bestimmt sind und eingesetzt werden. (Genehmigungen nach Art. 4a werden nach Vorgaben des Artikels 11 der Verordnung (EU) 2021/821 ("Dual Use") erteilt und sind in der gesamten Union gültig). (3) In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass für die Ausfuhrgüter eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. (4) In AES ist dazu der Dokumentenartencode C052 ("Ausfuhrgenehmigung für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegen") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3. 2A.4. Ausnahmen vom Ausfuhrverbot 2A.4.1. Ausfuhr von Schutzkleidung (1) Gemäß Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 gilt das Ausfuhrverbot nach Abschnitt 2A.2. nicht für Schutzkleidung, einschließlich Körperschutzwesten und Militärhelmen, die vom Personal der Vereinten Nationen, der Europäischen Union, der Gemeinschaft oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, humanitärem Hilfspersonal und Entwicklungshilfepersonal sowie damit verbundenem Personal ausschließlich zur eigenen Verwendung vorübergehend nach Simbabwe ausgeführt wird. (2) In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass für die Ausfuhrgüter die Ausnahme in Anspruch genommen wird. (3) In AES ist dazu der Dokumentenartencode Y921 ("Von dem Verbot ausgenommene Waren") zu verwenden. 2A.5. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter 2A.5.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur (1) Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die nicht mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, werden bei der Zollabfertigung - wenn keine spezifischen Informationen vorliegen (zB Mitteilung über Genehmigungspflicht in besonderen Fällen) - als nicht dieser Maßnahme unterliegend angesehen. (2) Die zu Grunde liegenden Rechtsvorschriften über Verbote, Genehmigungspflichten, Strafsanktionen bei Nichteinhaltung der Vorschriften usw. werden dadurch aber in keiner Weise berührt. 2A.5.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur (1) Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, jedoch nicht den Beschreibungen in den Fußnoten entsprechen. In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass die Ausfuhrgüter nicht der Maßnahme unterliegen. (2) In AES ist dazu der Dokumentenartencode Y920 ("Andere Waren als in den an die Maßnahme verknüpften Fußnoten aufgeführt") zu verwenden.