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Arbeitsrichtlinie "Jordanien" (UP-3480)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 28.09.2010 · Quelle: Findok

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3. Warenkreis 3.1. Gewerbliche Waren Alle Gewerbliche Waren, ausgenommen die in Anhang I (Waren der gemeinsamen Agrarmarktpolitik - lautete ursprünglich Anhang II) zum Vertrag der Gründung der Europäischen Gemeinschaft angeführten Waren, sind vom Abkommen erfasst. 3.4. Landwirtschaftliche Erzeugnisse Das Abkommen gilt auch für die in Anhang I (ursprünglich Anhang II) des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angeführten Waren, allerdings nur unter den festgelegten Regelungen, die in den Protokollen Nr. 1 und 2 des Abkommens angeführt sind.