Historische Fassung vom 20.01.2011. Neueste gespeicherte Fassung öffnen
40.9.3 Ausgeschlossene Leistungen 1346 Bei Pensionszusatzversicherungen sind Rückkauf und die Erbringung von Kapitalleistungen im Todesfall absolut ausgeschlossen. Auch die Kapitalabfindung ist ausgeschlossen, es sei denn, der Barwert übersteigt nicht den Betrag im Sinne des § 1 Abs. 2a Pensionskassengesetz (2006 und 2007: 9.900 Euro, 2008: 10.200 Euro, 2009 und 2010: 10.500 Euro, ab 2011: 10.800 Euro).
