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Einkommensteuerrichtlinien 2000 (EStR 2000)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 06.05.2021 · Quelle: Findok

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Historische Fassung vom 06.05.2021. Neueste gespeicherte Fassung öffnen

19a Verluste bei kapitalistischen Mitunternehmern mit beschränkter Haftung 19a.1 Allgemeines 19a.1.1 Eckpunkte der Regelung 6025 sieht eine - zu hinzutretende - weitere Wartetastenregelung für Verluste von sogenannten "kapitalistischen Mitunternehmern" vor. Die Eckpunkte dieser Bestimmung sind: Betroffen sind nur natürliche Personen als Mitunternehmer (). Eine ausgeprägte Mitunternehmerinitiative kann die Wartetastenregelung trotz Haftungsbeschränkung ausschließen (). Maßgeblich sind nur Haftungsbeschränkungen gegenüber Dritten (). Interne Haftungsbeschränkungen oder Regressvereinbarungen sind unschädlich. Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens sind nicht zu berücksichtigen (). Verluste aus Sonderbetriebsausgaben sind jedenfalls ausgleichs- und vortragsfähig (). Das Ergebnis aus Sonderbetriebseinnahmen und Sonderbetriebsausgaben wirkt sich auf das steuerliche Kapitalkonto nicht aus (). 19a.1.2 Zweck der Regelung, grundsätzliche Vorgangsweise und Inkrafttreten 6026 Zugewiesene Verluste aus Mitunternehmerschaften konnten bisher grundsätzlich unbeschränkt mit positiven anderen Einkünften ausgeglichen werden und, soweit dies nicht möglich ist, auch vorgetragen werden. Steht diesen Verlusten aber keine unbeschränkte Haftung des Mitunternehmers gegenüber Gläubigern gegenüber, werden sie wirtschaftlich nicht getragen. 6027 Mit Wirksamkeit ab dem ersten im Jahr 2016 beginnenden Wirtschaftsjahr können Verluste von kapitalistischen Mitunternehmern, wenn sie natürliche Personen sind, nur bis zur Höhe des steuerlichen Kapitalkontos mit anderen Einkünften ausgeglichen oder vorgetragen werden. Übersteigende Verluste sind aber nicht verloren, sie werden auf eine sogenannte "Wartetaste" gelegt und sind entweder analog zur Regelung des mit künftigen Gewinnen zu verrechnen oder werden durch weitere Einlagen des Gesellschafters ins Gesellschaftsvermögen zu ausgleichs- und vortragsfähigen Verlusten. 6028 Ungeachtet des Begriffes "Kapitalkonto" ist die Regelung nicht auf bilanzierende Mitunternehmerschaften beschränkt, sondern auch bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen anzuwenden. Sofern nicht alle Mitunternehmer unbeschränkt haften oder Mitunternehmerinitiative entfalten, ist das für maßgebende Kapitalkonto (siehe Rz 6033 ff) dabei unter Berücksichtigung von Einlagen und Entnahmen wie bei bilanzierenden Mitunternehmerschaften erstmals für in 2016 beginnende Wirtschaftsjahre zu erstellen und fortzuentwickeln (siehe dazu die Rz 6040 f und das Beispiel in Rz 6039). 19a.1.3 Verhältnis zu § 2 Abs. 2a EStG 1988 6029 Bereits bisher waren in insbesondere für Mitunternehmer geltende Wartetastenregelungen verankert. Diese bleiben über 2015 hinaus bestehen und sind gegenüber vorrangig anzuwenden.