Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Vermögensaufteilung

Mit Ausnahme der im genannten Abwasserbeseitigungsanlagen sind die gemäß bewerteten und den jeweiligen Trenngemeinden zuzuordnenden Vermögensbestandteile nach Abzug der noch aushaftenden Darlehensreste gegenüberzustellen. Die sich ergebenden Aktiva sind zwischen den Trenngemeinden im Verhältnis ihrer Bevölkerungszahl aufzuteilen.