Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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3. Abschnitt

Finanzierungen

Das Gesamtnominale aller Fremdwährungsfinanzierungen darf 10 % des Gesamtnominales aller Finanzierungen der Gemeinde selbst nicht übersteigen. Die Vereinbarung der Endfälligkeit ist nicht zulässig.