3. Abschnitt
Finanzierungen
Das Gesamtnominale aller Fremdwährungsfinanzierungen darf 10 % des Gesamtnominales aller Finanzierungen der Gemeinde selbst nicht übersteigen. Die Vereinbarung der Endfälligkeit ist nicht zulässig.
Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS
3. Abschnitt
Finanzierungen
Das Gesamtnominale aller Fremdwährungsfinanzierungen darf 10 % des Gesamtnominales aller Finanzierungen der Gemeinde selbst nicht übersteigen. Die Vereinbarung der Endfälligkeit ist nicht zulässig.