Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Funktionsflächen

(1) In jeder Hausgemeinschaftswohnung sind jedenfalls vorzusehen:

1. ein Pflegearbeitsplatz;

2. ein Hauswirtschaftsraum rein;

3. ein Hauswirtschaftsraum unrein;

4. ein Raum für die Steckbeckenspüle, wenn diese nicht im Hauswirtschaftsraum unrein aufgestellt ist;

5. eine Speise- und Vorratskammer im unmittelbaren Nahbereich der Küche;

6. ein Pflegelagerraum.

(2) Bei Hausgemeinschaften mit mehreren Hausgemeinschaftswohnungen genügt ein Pflegelagerraum.