Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Beleuchtung und Kommunikationseinrichtungen

(1) Die Wohneinheiten müssen über eine ausreichende Beleuchtung, insbesondere auch im kopfseitigen Bereich des Pflegebettes, verfügen. Die Tastflächen von Lichtschaltern sollen zumindest 4 x 4 cm groß sein und ein Leuchtfeld aufweisen. Im Vorraum ist eine Nachtbeleuchtung (mit Bodenflutung) vorzusehen.

(2) Jede Wohneinheit muss mit den jeweiligen Anschlüssen für Telefon, TV und Internet ausgestattet sein.