Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Türen

Für die Türen von Wohneinheiten gelten folgende Anforderungen:

1. die Eingangstüren sind ein- oder zweiflügelig auszuführen, wobei einflügelige Eingangstüren mit einem Freilauftürschließer ausgestattet sein müssen und über keinen Automatikantrieb verfügen dürfen;

2. die Türen von Bädern müssen, wenn es sich nicht um Schiebetüren handelt, nach außen aufschlagen; bei Schiebetüren müssen diese ohne große Kraftanstrengung öffenbar sein;

3. die lichte Durchgangsbreite muss betragen:

a) bei einflügeligen Eingangstüren mindestens 120 cm;

b) bei zweiflügeligen Eingangstüren insgesamt mindestens 120 cm; der Gehflügel davon höchstens 90 cm;

c) bei Badtüren mindestens 80 cm und höchstens 90 cm.

4. die Türen müssen im Notfall von außen entriegelbar sein;

5. beidseits vor Eingangstüren sind Anfahrbereiche vorzusehen, wobei der seitliche Abstand des Anfahrbereiches an der Türenklinkenseite, von der Stocklichte aus gemessen, mindestens 50 cm betragen muss; vor Badtüren muss eine rollstuhlgerechte Bewegungsfläche zur Verfügung stehen;

6. die Tür- und Verriegelungsgriffe müssen entsprechend groß und gut greifbar sein.