Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Heizungsanlagen

Heizungsanlagen müssen durch Raumthermostate individuell regelbar und so dimensioniert sein, dass mindestens folgende Raumtemperaturen gehalten werden können:

1. in Wohn- und Aufenthaltsräumen 24° C;

2. in Bädern und Pflegebädern 26° C.