Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung ist auf Senioren- und Seniorenpflegeheime (Hausgemeinschaften, Seniorenpflegeheime) und Tageszentren anzuwenden. Sie sind nach den Bestimmungen dieser Verordnung zu errichten, auszustatten und zu betreiben.

(2) Durch diese Verordnung werden die Anforderungen nach dem Bautechnikgesetz und den auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen an Pflegeeinrichtungen nicht berührt.