Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Übergangsbestimmungen

Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bei der Förderstelle des Landes bereits eingelangten Förderungsansuchen sind nach den bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Bestimmungen zu beurteilen.