Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Geltungsbereich

. Diese Verordnung gilt für

1. Inhaber von Anlagen zur Erzeugung von Holzwerkstoffen,

2. Abfallerzeuger und -sammler hinsichtlich der , 6, 7 und 8, Anhang 1, Anhang 2 Kapitel 2 und Anhang 3 sowie

3. befugte Fachpersonen und Fachanstalten hinsichtlich der und 8, Anhang 2 Kapitel 2 und Anhang 3.

Beachte: zum Bezugszeitraum vgl.