Geltungsbereich
. Diese Verordnung gilt für
1. Inhaber von Anlagen zur Erzeugung von Holzwerkstoffen,
2. Abfallerzeuger und -sammler hinsichtlich der , 6, 7 und 8, Anhang 1, Anhang 2 Kapitel 2 und Anhang 3 sowie
3. befugte Fachpersonen und Fachanstalten hinsichtlich der und 8, Anhang 2 Kapitel 2 und Anhang 3.
Beachte: zum Bezugszeitraum vgl.
