. Auf die Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse (Art. 121 Abs. 5 B-VG) sind , , , zweiter und dritter Satz und Abs. 2 und des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024, sinngemäß anzuwenden.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
. Auf die Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse (Art. 121 Abs. 5 B-VG) sind , , , zweiter und dritter Satz und Abs. 2 und des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024, sinngemäß anzuwenden.