Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Beweislasten

. Dem Antragsteller obliegt die Beibringung sämtlicher gemäß Artikel 3, 4 und 5 des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 2919/85 des Rates vom 17. Oktober 1985 (ABl. Nr. L 280 vom 22. Oktober 1985, S 4 bis 7) erforderlichen Nachweise über die Zugehörigkeit des Schiffs zur Rheinschifffahrt.