III. HAUPTSTÜCK
Vertragsbedienstete
. Dieses Bundesgesetz ist – mit Ausnahme des – auch auf die Vertragsbediensteten nach des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 anzuwenden.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
III. HAUPTSTÜCK
Vertragsbedienstete
. Dieses Bundesgesetz ist – mit Ausnahme des – auch auf die Vertragsbediensteten nach des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 anzuwenden.