Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Steueraufsicht

. Die den „Dienstort“ und die „Dienststelle“ betreffenden Bestimmungen des I. Hauptstückes haben ohne Rücksicht auf die abweichenden Bestimmungen der Steueraufsichtsvorschrift über den „Standort“ sinngemäß auch für die Steueraufsicht zu gelten.