Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Richter und Staatsanwälte

. (1) Als Dienstort eines Richters, der auf eine bei zwei Gerichten systemisierte Planstelle ernannt ist, ist von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Justiz der Sitz desjenigen Gerichtes zu bestimmen, bei dem der Richter überwiegend tätig ist.

(2) Als Dienstort eines Richteramtsanwärters gilt der Sitz desjenigen Gerichtshofes erster Instanz, in dessen Sprengel der vom Richteramtsanwärter im Sinn des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes (RStDG), BGBl. Nr. 305/1961, gewählte Wohnsitz liegt. Liegt der Wohnsitz außerhalb des Oberlandesgerichtssprengels, für den der Richteramtsanwärter ernannt ist, gilt als Dienstort der dem Wohnsitz nächstliegende Gerichtshof erster Instanz innerhalb dieses Oberlandesgerichtssprengels.

(3) Auf Sprengelrichter und auf Sprengelstaatsanwälte ist Abs. 2 mit der Maßgabe anzuwenden, daß bei Sprengelstaatsanwälten anstelle der Verweisung auf die Verweisung auf tritt.