Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. (1) Die Umzugsvergütung beträgt in den Fällen des 30%, in den Fällen des 80% und in den Fällen des und 4 100% des Monatsbezuges zuzüglich der Auslandsverwendungszulage und der Kaufkraftausgleichszulage ( und ), der für den Monat gebührt, in dem die Übersiedlung stattfindet.

(2) ist mit der Abweichung anzuwenden, daß an die Stelle des Hundertsatzes von 20 vH der Hundertsatz 40 vH tritt und daß vom Monatsbezug zuzüglich der Auslandsverwendungszulage und der Kaufkraftausgleichszulage ( und ) auszugehen ist.