Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

. (1) Bei Dienstreisen und Dienstzuteilungen nach sind dem Beamten folgende Nebenkosten zu ersetzen:

a) die notwendigen Anschaffungskosten für den Reisepaß;

b) die Kosten der Sichtvermerke;

c) die Kosten medizinischer Untersuchungen und gesundheitspolizeilich vorgeschriebener oder gesundheitspolizeilich empfohlener Impfungen;

d) die Kosten der Lichtbilder für die Reisedokumente mit dem Betrag von 2,2 € je Lichtbild.

(2) Der Ersatz der in Abs. 1 aufgezählten Nebenkosten gebührt auch für Personen, für die die Beamtin oder der Beamte im Rahmen der Dienstreise oder Dienstzuteilung Anspruch auf Reisekostenvergütung hat.